Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 04.04.2024, Az.: 16 B 685/24

Personalratssitzung; Videokonferenz; Durchführung von Personalratssitzungen als Videokonferenz

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.04.2024
Aktenzeichen
16 B 685/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 13390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0404.16B685.24.00

Amtlicher Leitsatz

Die Durchführung von Personalratssitzungen als Videokonferenz hängt nicht vom Vorliegen besonderer Umstände ab, die gegen eine Präsenzsitzung sprechen. Ein einzelnes Personalratsmitglied kann die Durchführung von Sitzungen in Präsenz aller Gremienmitglieder nicht unter Verweis darauf erzwingen, dass die Präsenzsitzung im Gesetz als Regelform verankert ist.

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Beteiligten zu 1. - des Personalrats der H. - darüber, Sitzungen bis zum Ende der laufenden Amtsperiode "hybrid" durchzuführen.

Der Antragsteller war Vorsitzender des Beteiligten zu 1. und legte diese Funktion am 26. Januar 2024 nieder. Ein neuer Vorsitzender bzw. eine neue Vorsitzende konnte bislang nicht gefunden werden. Die Personalratsneuwahl ist für den 24. April 2024 geplant. In seiner Sitzung am 8. Februar 2024 beschloss der Beteiligte 1. mit acht Stimmen "dafür" bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung, dass er weiterhin bis zum Ende der Amtsperiode "hybrid" - in Videokonferenztechnik und Präsenz - tagt. Zuvor wurde ein Antrag des Antragstellers mit dem Ziel künftiger Präsenzsitzungen mit neun Stimmen "dagegen" bei einer Stimme "dafür" abgelehnt.

Bei Einladungen zu Hybridsitzungen des Beteiligten zu 1. wird folgender Hinweis versandt:

"Der Anwesenheitsgrundsatz sowie das Nichtöffentlichkeitsgebot nach BPersVG schließt sog. virtuelle Personalratssitzungen eigentlich aus. Auch das novellierte BPersVG stellt dazu unmissverständlich klar: Präsenzsitzungen sind der Regelfall. Wird zu einer Personalratssitzung als Videokonferenz eingeladen, ist das der Ausnahmefall. Wenn sich dann mindestens ein Viertel der Mitglieder (PR-BGR = 3) oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats (PR-BGR = 2 Beamte / 5 Tarifbeschäftigte) vor der jeweiligen Sitzung am Donnerstag gegenüber dem Vorsitzenden gegen eine Videokonferenz ausspricht (dies muss schriftlich, am besten digital erfolgen), muss eine Präsenzsitzung durchgeführt werden (§ 38 BPersVG n. F.)."

Der Antragsteller hat am 15. Februar 2024 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Die anberaumten Sitzungen fänden grundsätzlich als Videokonferenzen statt, obwohl nach § 38 Abs. 3 BPersVG Präsenzsitzungen die Regel seien. Einladungen enthielten keinen Hinweis auf das Widerspruchsrecht und entsprechende Fristsetzungen. Für den Beteiligten zu 1. sei kein Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept erstellt. Er - der Antragsteller - halte die Durchführung von Personalratssitzungen im Interesse der Kolleginnen und Kollegen für erforderlich. Während der Pandemie habe er Videokonferenzen selbstverständlich mitgetragen. Seit Mai 2023 finde in der Dienststelle Regelbetrieb statt; der Beteiligte zu 1. habe aber Videokonferenzen fortgeführt und lediglich eine Präsenzsitzung abgehalten. Seine Werbung dafür, in der Regel wieder Präsenzsitzungen durchzuführen, sei erfolglos geblieben. Die Beschlussfähigkeit werde bei Präsenzsitzungen bei einem aus elf Mitgliedern bestehenden Gremium nicht gefährdet. Es sei fraglich, ob die Sondersitzung per Video am 5. März 2024 rechtmäßig erfolgt sei.

Einen konkreten Antrag hat der Antragsteller nicht formuliert.

Der Beteiligte zu 1. verweist darauf, dass Hintergrund der Beschlussfassung vom 8. Februar 2024 die Ausnahmesituation sei, dass nach der Amtsniederlegung des Antragstellers absehbar bis zum Ende der Wahlperiode kein Ersatz gefunden werden könne und es für die verbliebenen Vorstandsmitglieder aufgrund von Schwerbehinderungen und Vereinbarkeitsthemen schwierig sei, im Falle von Einwendungen gegen hybride Sitzungen rechtzeitig in der F. zu erscheinen. Eine hybride Teilnahme sei aber immer möglich gewesen, so dass der Beschluss der ordnungsgemäßen Geschäftsführung während der überschaubaren Dauer bis zur Neuwahl diene. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sitzungsform via "WebEx", welches zu den üblichen Kommunikationsmitteln gehöre, seien gegeben. Die Einhaltung des Datenschutzes sei bei hybriden Sitzungen sichergestellt. Die Verarbeitungstätigkeiten seien vom Datenschutzkoordinator erörtert worden; das Dokument "BGR-Datenschutz: Quick-Check Personalratsarbeit" sei durchgesprochen worden. Bisher sei das Quorum von einem Viertel der Mitglieder, die dem Format der hybriden Videokonferenz widersprochen hätten, nicht erreicht worden.

II.

Über den Antrag auf Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung entscheidet nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sowie §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO der Vorsitzende der Fachkammer ohne mündliche Anhörung der Beteiligten. Den Antrag versteht das Gericht dahingehend, dass im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmt werden soll, dass der Beteiligte zu 1. entgegen dem Beschluss vom 8. Februar 2024 in der Regel wieder Präsenzsitzungen abzuhalten hat. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V m. § 85 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO setzen einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren voraus, dass zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder dass eine Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind vom Antragsteller gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat es nicht vermocht, einen Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen. Der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 8. Februar 2024, bis zum Ende der Amtszeit Sitzungen in Videokonferenztechnik durchführen zu wollen, ist vielmehr unter Zugrundelegung der vom Antragsteller und dem Beteiligten zu 1. geschilderten Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers - und wohl auch des Beteiligten zu 1. selbst - bedarf es nach § 38 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BPersVG keiner besonderen Umstände dafür, eine Personalratssitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Videokonferenztechnik durchführen zu können. § 38 Abs. 3 Satz 1 BPersVG bestimmt zwar, dass die Sitzungen des Personalrats in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort stattfinden. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen lassen sich aber nach Auffassung des Gerichts - abgesehen von den sich aus § 38 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 BPersVG ergebenden Anforderungen - keine Vorgaben dergestalt ableiten, dass Videokonferenzen nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. bei Erschwernisgründen abgehalten werden dürften, die im Einzelfall gegen eine Präsenzsitzung sprechen. Die Frage, ob Personalratssitzungen vollständig in Präsenz oder unter Verwendung von Videokonferenztechnik abgehalten werden sollen, überantwortet das Gesetz vielmehr der eigenverantwortlichen Selbstorganisation des Gremiums. Das Gericht folgt damit der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass das aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 3 BPersVG ableitbare "Regel-Ausnahme-Verhältnis" lediglich dahingehend zu verstehen ist, dass es im Falle des Unterbleibens einer Initiative für eine alternative Sitzungsform bei einer Präsenzsitzung verbleibt (so Hebeler: Die dauerhafte gesetzliche Ermöglichung von Video- und Telefonkonferenzen zur Durchführung von Personalratssitzungen - Ein Rechtsvergleich, PersV 2023, S. 364 ff.). Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Video- oder Telefonkonferenzen - abgesehen von den in § 38 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 BPersVG genannten Anforderungen - nur bei Vorliegen besonderer Umstände durchgeführt werden dürfen, hätte es nahegelegen, dies auch ausdrücklich zu regeln, wie es etwa in § 34 Abs. 1a PersVGBW geschehen ist. Dass § 38 Abs. 3 BPersVG keine Bevorzugung von Präsenzsitzungen bezweckt, sondern die Frage der Sitzungsausgestaltung der eigenverantwortlichen Selbstorganisation des Gremiums überlässt, ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BT-Drs. 19/26820, S. 99 f.) heißt es zur Begründung des - freilich zeitlich befristet und ohne den jetzigen § 38 Abs. 3 Satz 1 BPersVG vorgesehenen - Entwurfs des § 38 Abs. 3 BPersVG:

"Die Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen hat in der COVID-19-Pandemie die Handlungsfähigkeit vieler Personalräte sichergestellt. Insbesondere die Möglichkeiten der Zuschaltung weit entfernter Personalratsmitglieder mittels Videokonferenzen zu den Sitzungen des Personalrats werden in den Geschäftsbereichen einiger Ressorts verstärkt genutzt und haben sich dort bewährt. Die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Personalratssitzungen soll daher als flexibles Handlungsinstrument der Personalvertretungen für die gesamte Amtsperiode erhalten bleiben. Der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen steht in der alleinigen Entscheidung des Personalrats und lässt den Anspruch auf Durchführung von Präsenzsitzungen unberührt. Die Dienststelle soll den Personalrat nicht aus Kostengründen auf den Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen verweisen."

Der Gedanke der Eigenverantwortlichkeit des Personalrats bei der Entscheidung über Videokonferenzen kommt hier deutlich zu Ausdruck. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Dienststelle nicht etwa aus Kostengründen auf im Vergleich zu Präsenzsitzungen günstigere Sitzungsformen verweisen kann. Im weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens kamen die jetzigen Sätze 1 und 6 des § 38 Abs. 3 BPersVG hinzu, wozu es in der Begründung der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 19/28839, S. 10) u. a. heißt:

"Der neue Satz 1 bestimmt, dass Sitzungen des Personalrats grundsätzlich unter physischer Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort (Präsenzsitzung) stattfinden. Die Voraussetzungen des neuen Satzes 2, wonach die Sitzung abweichend vom Grundsatz der Präsenzsitzung auch mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich internetbasierter Anwendungen stattfinden kann, werden konkretisiert. Es wird klargestellt, dass einzelne teilnahmeberechtigte Personen zugeschaltet werden können oder dass die Sitzung ausschließlich als Video- oder Telefonkonferenz mit den teilnahmeberechtigten Personen durchgeführt werden kann. [...] Der neu angefügte Satz [Anm. des Gerichts: der jetzige Satz 6] sichert die Entscheidungsbefugnis des Personalrats ab. Ob und inwieweit die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz genutzt wird, steht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Personalrats. Die Dienststelle ist nicht berechtigt, die Durchführung mittels Video- und Telefonkonferenz zu verlangen. Für den Fall, dass die Personalratssitzung als Präsenzsitzung unter ergänzender Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz stattfindet, stellt die Regelung klar, dass das Recht des einzelnen Personalratsmitglieds, an der Präsenzsitzung teilzunehmen, nicht - z. B. aus Kostengründen - beschnitten werden darf."

Der schon in der ursprünglichen Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommene Gedanke der Eigenverantwortlichkeit wird mithin trotz der Einfügung des jetzigen § 38 Abs. 3 Satz 1 BPersVG erneut aufgegriffen und nochmals betont; zugleich wird abgesichert, dass die Dienststelle weder das Gremium insgesamt noch einzelne Mitglieder in ein ausschließliches Video- oder Telefonformat drängen darf. Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass zusätzlich zu den in § 38 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 BPersVG genannten Anforderungen Video- oder Telefonkonferenzen nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände möglich sein sollen. Soweit demgegenüber vertreten wird, dass die Präsenzsitzung Vorrang habe und der Vorsitzende vor jeder Sitzung sorgfältig zu prüfen habe, ob zu dem in Aussicht genommenen Termin Umstände zu erwarten sind, die ausnahmsweise die Durchführung der Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz geboten erscheinen lassen (so Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 15. Aufl., § 38 Rn. 15 m. w. N.), folgt das Gericht dem nicht. Ein derartiges Verständnis der Verankerung der Präsenzsitzung als Regelform steht zum einen nicht im Einklang mit den aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbaren Absichten des Gesetzgebers. Zum anderen spricht auch das austarierte Normengefüge bezüglich der Initiative für eine alternative Sitzungsform, des Widerspruchsquorums und des Rechts einzelner Mitglieder auf Teilnahme in Präsenz gegen eine solche Sichtweise. § 38 Abs. 3 BPersVG regelt dezidiert die Rahmenbedingungen für die dem Gremium überantwortete Entscheidungsbefugnis. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BPersVG hat trotz der ergriffenen Initiative für eine alternative Sitzungsform eine Sitzung gänzlich in Präsenz stattzufinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden der Durchführung der alternative Sitzungsform widerspricht. Ein einzelnes Personalratsmitglied hat auch bei Nichtzustandekommen dieses Widerspruchsquorums nach § 38 Abs. 3 Satz 6 BPersVG das Recht auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort und muss sich nicht etwa darauf verweisen lassen, selbst von außerhalb des Präsenzsitzungsorts zugeschaltet zu werden. Die Implementierung eines derart ausgewogenen Systems wäre schwerlich nachvollziehbar, wenn Videokonferenzen ohnehin nur in außergewöhnlichen Fällen - etwa einer Pandemielage vergleichbar - durchgeführt werden dürften. Damit ist ausgeschlossen, dass ein einzelnes Personalratsmitglied unter Verweis auf die Präsenzsitzung als Regelform die Durchführung von Sitzungen in Präsenz aller Gremienmitglieder erzwingen kann, etwa weil er dies nach Ende der Pandemielage generell für die bessere Variante hält. Im Rahmen der dem Gremium überantworteten eigenverantwortlichen Selbstorganisation bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, wenn sich das Gremium - wie hier mit Beschluss vom 8. Februar 2024 - für einen bestimmten Zeitraum schon vor den einzelnen Einladungen für ein Videoformat ausspricht und dem Vorsitzenden - bzw. hier der stellvertretenden Vorsitzenden - damit eine Leitlinie an die Hand gibt.

Dass bei der Durchführung der Sitzungen als Videokonferenz die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BPersVG nicht eingehalten werden können, ist vom Antragsteller zwar unter Hinweis auf ein fehlendes Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept behauptet, aber in Anbetracht der Ausführungen des Beteiligten zu 1. zu den bereits getroffenen Datenschutzvorkehrungen schon nicht glaubhaft gemacht worden.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine gerichtliche Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten nicht vorgesehen ist.