§ 31 HKG - Vertretung der Kammer
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann sich im Einzelfall durch ein anderes Vorstandsmitglied als das Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 vertreten lassen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder dem Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 und einem weiteren Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben werden.