Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 13.03.2003, Az.: 6 A 4038/01

Einzugsbereich; Gastschulgeld; Gastschüler; Schulentwicklungsplan

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.03.2003
Aktenzeichen
6 A 4038/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 24.05.2007 - AZ: 2 LB 1/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Entstehung des Gastschulgeldanspruchs genügt es nach § 105 Abs. 4 NSchG nicht, dass die betreffenden auswärtigen Schülerinnen oder Schüler tatsächlich beschult werden.

2. Zwingende Voraussetzung des Anspruchs ist auch, dass der Einzugsbereich einer Schule für auswärtige Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 3 NSchG im Zielplan eines Schulentwicklungsplanes planerisch festgesetzt worden ist.

3. Ein Anspruch auf Gastschulgeld entsteht deshalb nicht, wenn es vorübergehend zu einem unbeplanten Zustand kommt, weil der Planungsträger einen Schulentwicklungsplan entgegen § 26 Abs. 5 NSchG und § 8 Satz 1 VO-SEP nicht rechtzeitig fortschreibt.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitrages, den die Beklagte nach § 105 Abs. 4 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) an die Klägerin für die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Hannover an berufsbildenden Schulen der Klägerin in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 zu zahlen hat.

2

Die Klägerin ist Schulträgerin für die berufsbildenden Schulen in ihrem Gebiet. Der Landkreis Hannover, dessen Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist (§ 2 des Gesetzes über die Region Hannover), war ebenfalls Schulträger für die berufsbildenden Schulen in seinem Gebiet, das an das Gebiet der Klägerin angrenzte.

3

Die Klägerin stellte zunächst für die Jahre 1982 bis 1995 einen Schulentwicklungsplan auf und schrieb diesen auf Grundlage von § 18 Abs. 5 NSchG a.F. (Nds. GVBl. 1980 S. 425 [430]) i.V.m. § 7 Satz 1 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) a.F. vom 6. Mai 1981 (Nds. GVBl. S. 112) zuletzt zum 1. Januar 1983 fort (siehe Beschlussdrucksache der Klägerin Nr. 128/98, dort auf Seite 1 unter Nr. 1 der Begründung, in Beiakte B). In dieser Fortschreibung (Beiakte A) waren in dem als Tabelle 2 dargestellten Zielplan (S. 8 ff.) u.a. die Einzugsbereiche für die berufsbildenden Schulen der Klägerin festgelegt, und zwar zum einen im Rahmen des mittelfristigen Zielplanes zum 1. August 1988 sowie zum anderen im Rahmen des langfristigen Zielplanes zum 1. August 1995. Zeitlich darüber hinausgehende Festsetzungen enthielt diese Fortschreibung nicht. Diese Fortschreibung wurde offensichtlich von der Schulbehörde nach § 18 Abs. 4 und 5 NSchG a.F. genehmigt.

4

Die von der Klägerin auf diese Weise festgesetzten Einzugsbereiche ihrer berufsbildenden Schulen erstreckten sich teilweise auch auf Gebietsteile des Landkreises Hannover, mit dem diese Festsetzung allerdings zunächst abgestimmt war. Da diese Schulen tatsächlich auch zu einem erheblichen Teil von auswärtigen Schülerinnen und Schülern aus diesen Einzugsbereichen im Gebiet des Landkreises Hannover besucht wurden, verlangte die Klägerin hierfür vom Landkreis Hannover in jedem Schuljahr einen Kostenbeitrag (sog. Gastschulgeld) nach § 105 Abs. 4 und 6 NSchG (entsprechend § 85 Abs. 4 und 6 NSchG a.F.). Bis einschließlich des Schuljahres 1997/1998 erfolgte die Kostenerstattung auch einvernehmlich.

5

Im Zuge der gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 7 Nr. 5 NSchG i.V.m. § 8 VO-SEP vom 19. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 460) jeweils zum 1. Januar 1996 vorzunehmenden Fortschreibungen der Schulentwicklungspläne der Klägerin und des Landkreises Hannover war u.a. vorgesehen, die Einzugsbereiche der berufsbildenden Schulen der Klägerin für bestimmte Berufe zu verkleinern und hierfür bei diesen Berufen bestimmte Gebietsteile des Landkreises Hannover, die bis dahin den Einzugsbereichen von Schulen der Klägerin zugeordnet waren, nunmehr Einzugsbereichen von Schulen des Landkreises Hannover zuzuordnen. Betroffen hiervon waren vor allem die Gebietsteile Langenhagen, Laatzen und Hemmingen.

6

Diese veränderte Festsetzung der Einzugsbereiche wurde zwischen der Klägerin und dem Landkreis Hannover unter Mitwirkung der Bezirksregierung Hannover frühzeitig inhaltlich abgestimmt: Ausweislich der Beschlussdrucksache Nr. 128/98 der Klägerin vom 15. Januar 1998, dort Seite 2 unter Nr. 2 der Begründung, hatte die Verwaltung der Klägerin ihren Schulausschuss bereits in dessen Sitzung vom 25. Januar 1995 über den Stand des Abstimmungsverfahrens mit dem Landkreis Hannover unterrichtet und der Verwaltungsausschuss der Klägerin am 15. Juni 1995 beschlossen, auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt mit dem Landkreis Hannover gefundenen Abstimmungsergebnisses das interne Beteiligungsverfahren einzuleiten. Dieser Beschlussdrucksache war als Anlage 1 ein Entwurf für den Schulentwicklungsplan der Klägerin ("Fortschreibung zum 01.01.1996, Teil II: Berufsbildende Schulen, Stand: 15.12.1997") beigefügt, der in seinem Zielplan bereits die in Abstimmung mit dem Landkreis Hannover neu geordneten Einzugsbereiche insbesondere für die Gebietsteile Langenhangen , Laatzen und Hemmingen enthielt (siehe dort S. 54 unter Nr. 2.2.3 der Begründung der Zielpläne).

7

Zum Streit zwischen der Klägerin und dem Landkreis Hannover bzw. der Beklagten kam es hinsichtlich der Gastschulgeldforderungen der Klägerin für die Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000 jedoch deshalb, weil die jeweiligen Fortschreibungen zeitlich sehr weit auseinander liegend aufgestellt und nach § 25 Abs. 4 und 5 NSchG von der Bezirksregierung Hannover als Schulbehörde genehmigt wurden: Während die am 18. Juni 1996 vom Kreistag des Landkreises Hannover beschlossene Fortschreibung des dortigen Schulentwicklungsplanes bereits mit Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 9. Dezember 1997 genehmigt wurde, wurde die vom Rat der Klägerin am 21. Januar 1999 beschlossene Fortschreibung des dortigen Schulentwicklungsplanes erst mit Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 19. Dezember 2000 genehmigt; dieser Bescheid wurde zudem mit Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 31. Mai 2001 geändert.

8

Nach Auffassung der Klägerin sollen für die Berechnung des Gastschulgeldes für die Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000 die Einzugsbereiche maßgeblich sein, die in der Fortschreibung ihres Schulentwicklungsplanes für die Jahre 1982 bis 1995 zum 1. Januar 1983 festgelegt waren, weil dieser insoweit bis zur Genehmigung der Fortschreibung zum 1. Januar 1996 durch den Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 19. Dezember 2000 weiter Gültigkeit gehabt habe. Demgegenüber vertritt die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover die Auffassung, für die Berechnung des Gastschulgeldes für die Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000 seien die Einzugsbereiche maßgeblich, die in der mit Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 9. Dezember 1997 genehmigten Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes des Landkreises Hannover zum 1. Januar 1996 festgelegt worden seien und die insoweit auch mit den Einzugsbereichen der später genehmigten Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin abgestimmt seien.

9

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten hingegen, dass und wie viele auswärtige Schülerinnen und Schüler aus den betreffenden Gebietsteilen des Landkreises Hannover in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 die betreffenden berufsbildenden Schulen der Klägerin tatsächlich besucht haben.

10

Im Verlauf des umfangreichen vorgerichtlichen Schriftwechsels erkannte der Landkreis Hannover u.a. mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 gegenüber der Klägerin für das Schuljahr 1998/1999 über die bereits geleistete Zahlung hinaus noch eine zusätzliche Forderung in Höhe von weiteren 221.383,00 DM an und zahlte diesen Betrag auch an die Klägerin.

11

Danach blieben jedoch zunächst Beträge in Höhe von 737.265,00 DM für das Schuljahr 1998/1999 sowie in Höhe von 879.042,00 DM für das Schuljahr 1999/2000, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.616.307,00 DM streitig. Diese Beträge machte die Klägerin vorgerichtlich mit Schreiben vom 6. Februar 2001 gegenüber dem Landkreis Hannover geltend. Der Landkreis Hannover erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27. März 2001 gegenüber der Klägerin, er habe schon im Abstimmungsverfahren darauf hingewiesen, dass er "nach der Genehmigung des Schulentwicklungsplanes durch die Bezirksregierung keine Gastschulgeldzahlungen mehr leisten" werde. Weitere Zahlungen leistete der Landkreis Hannover an die Klägerin dann auch zunächst nicht mehr.

12

Die Klägerin hat am 26. September 2001 Klage erhoben.

13

Diese Klage hatte sie zunächst gegen den Landkreis Hannover gerichtet. Mit Auflösung des Landkreises Hannover und des damit verbundenen Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge durch die Beklagte zum 1. November 2001 (§§ 2, 85 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Region Hannover) ist diese nunmehr als Beklagte am Verfahren beteiligt.

14

Die Klägerin hatte zunächst beantragt, den Landkreis Hannover bzw. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.616.307,00 DM (826.404,65 Euro) nebst Zinsen zu zahlen.

15

In ihrer Klageerwiderung vom 29. November 2001 hat die Beklagte die Forderung der Klägerin teilweise in Höhe von 37.850,00 DM (19.352,40 Euro) anerkannt und diesen Betrag mittlerweile auch unstreitig an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin hat ihre Klageforderung daraufhin mit Schriftsatz vom 19. März 2002 um diesen Betrag auf nunmehr 807.052,25 Euro "reduziert" und diesbezüglich mit Schriftsatz vom 26. März 2002 erklärt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 19.352,40 Euro erledigt. Dieser Teilerledigungserklärung hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2002, dieser bei Gericht eingegangen am 22. April 2002, angeschlossen.

16

Hinsichtlich der diesbezüglichen Kosten des Verfahrens macht die Klägerin geltend, diese seien im Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen, weil sie, die Klägerin, zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht damit habe rechnen können, dass ihr dieser Betrag noch freiwillig gezahlt werde.

17

Demgegenüber macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin habe auf Grund des Schreibens des Landkreises Hannover vom 15. Dezember 2000 und des darin ausgesprochenen Anerkenntnisses eines zusätzlichen Betrages für das Schuljahr 1998/1999 damit rechnen müssen, dass auch für das Schuljahr 1999/2000 noch eine entsprechende Nachzahlung erfolgen werde, wie dies nunmehr auch geschehen sei. Insofern habe der Landkreis Hannover bzw. sie, die Beklagte, hinsichtlich dieses Betrages keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO entsprechend dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen sei.

18

Danach macht die Klägerin nunmehr nur noch einen Betrag in Höhe von 807.052,25 Euro nebst Zinsen geltend.

19

Die Zinsforderung wiederum hatte die Klägerin zunächst auf den Gesichtspunkt des Verzuges gestützt und deshalb Zinsen ab dem 27. März 2001 verlangt. Mit Schriftsatz vom 26. März 2002 hat die Klägerin demgegenüber erklärt, die Zinsen würden nunmehr nur noch als Prozesszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes für den Zeitraum seit Klageerhebung verlangt, und die Klage hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Anspruchs auf Verzugszinsen zurückgenommen.

20

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Übrigen geltend, für die Berechnung des Gastschulgeldes für die Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000 seien die Einzugsbereiche maßgeblich, die in der Fortschreibung ihres Schulentwicklungsplanes für die Jahre 1982 bis 1995 zum 1. Januar 1983 festgelegt waren, weil diese insoweit bis zur Genehmigung der Fortschreibung zum 1. Januar 1996 durch den Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 19. Dezember 2000 weiter Gültigkeit gehabt habe.

21

Aus § 105 Abs. 4 NSchG ergebe sich, dass für die Berechnung des Gastschulgeldanspruches ausschließlich der Schulentwicklungsplan des anspruchsberechtigten Schulträgers, hier derjenige der Klägerin, maßgeblich sei. Demgegenüber komme dem Schulentwicklungsplan des ausgleichspflichtigen Schulträgers, hier demjenigen des Landkreises Hannover, keinerlei Bedeutung zu. Deshalb sei es auch nicht von Bedeutung, dass die Genehmigung der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes des Landkreises Hannover durch den Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 9. Dezember 1997 teilweise im Widerspruch zu den Festsetzungen der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin für die Jahre 1982 bis 1995 zum 1. Januar 1983 gestanden habe, zumal der Genehmigungsbescheid vom 9. Dezember 1997 nach seiner Nr. 2 ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung im Hinblick auf die Abstimmung mit den Schulentwicklungsplänen der benachbarten Schulträger und damit insoweit nur vorläufig ergangen sei.

22

Mangels wirksamer Genehmigung der Fortschreibung zum 1. Januar 1996 sei mithin für den Zeitraum bis zum 19. Dezember 2000 die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin für die Jahre 1982 bis 1995 zum 1. Januar 1983 weiter zu Grunde zu legen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil auch der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Einführung einheitlicher Fortschreibungsstichtage offensichtlich habe gewährleisten wollen, dass es zu keinen unbeplanten Zeiträumen kommen könne. Daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass dann, wenn eine Fortschreibung erst nach dem vorgeschriebenen Fortschreibungsstichtag genehmigt werde, bis zur Genehmigung der vorherige Planungszustand fortgelte, zumal der Begriff "Fortschreibung" bereits beinhalte, dass an einen bestehenden Plan angeknüpft werden solle.

23

Ferner sei zu bedenken, dass die Klägerin die betreffenden auswärtigen Schülerinnen und Schüler in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 unstreitig tatsächlich beschult habe und ihr dafür Kosten entstanden seien, die nach § 105 Abs. 4 und 6 NSchG ausgeglichen werden sollten. Nur weil es zu einer Verzögerung der Fortschreibung gekommen sei, könne ihr Ausgleichsanspruch nicht entfallen.

24

Im Übrigen habe der Landkreis Hannover bis einschließlich des Schuljahres 1997/1998 die Abrechnung auf Grundlage des Schulentwicklungsplanes der Klägerin für die Jahre 1982 bis 1995 und der darin festgelegten Einzugsbereiche akzeptiert. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte sich nunmehr auf den Standpunkt stelle, dieser Plan habe ab dem Schuljahr 1998/1999 keine Wirksamkeit mehr entfaltet.

25

Des Weiteren sei in § 26 NSchG eine Abstimmung der Schulentwicklungspläne auch hinsichtlich der Einzugsbereiche und damit auch im Rahmen des § 105 Abs. 4 und 6 NSchG eine einvernehmliche Kostenerstattung vorgesehen. Von einer solchen einvernehmlichen Abstimmung könne aber frühestens ab Vorlage der Fortschreibungsunterlagen der Klägerin bei der Bezirksregierung Hannover gesprochen werden.

26

Außerdem sei eine Rückwirkung der Genehmigung nicht anzunehmen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Genehmigung nur die aufsichtsbehördliche Billigung einer Planung des Schulträgers sei und eine Planung naturgemäß nur in die Zukunft wirken könne. Eine rückwirkende Rechtssetzung durch eine Genehmigung sei im Übrigen wegen des damit möglicherweise verbundenen Erfordernisses der Rückabwicklung der betroffenen Rechtsbeziehungen überaus problematisch.

27

Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie, die Klägerin, sich trotz der verspäteten Fortschreibung noch auf ihren Gastschulgeldanspruch berufe. Denn das Aufstellungsverfahren habe sich bei ihr insbesondere durch die zu beachtenden kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben und die erforderliche Beteiligung ihrer Stadtbezirksräte außergewöhnlich schwierig dargestellt. Eine besondere Dringlichkeit für eine Beschleunigung habe sich im Übrigen aber auch nicht im Hinblick auf den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 9. Dezember 1997 ergeben, da dieser hinsichtlich der entgegenstehenden Festsetzungen der Einzugsbereiche nur vorläufig ergangen sei.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Klageschrift vom 24. September 2001 sowie ihre weiteren Schriftsätze vom 22. Oktober 2001, 19. März 2002, 26. März 2002 und 31. Mai 2002 verwiesen.

29

Die Klägerin beantragt,

30

die Beklagte zu verurteilen, an sie 807.052,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit Klageerhebung zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Zur Begründung vertritt die Beklagte die Auffassung, für die Berechnung des Gastschulgeldes für die Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000 seien die Einzugsbereiche maßgeblich, die in der mit Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 9. Dezember 1997 genehmigten Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes des Landkreises Hannover zum 1. Januar 1996 festgelegt worden seien und die insoweit auch mit den Einzugsbereichen der später genehmigten Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin abgestimmt seien.

34

Dies ergebe sich zunächst daraus, dass ein Schulentwicklungsplan nur auf Grund der Genehmigung durch die Schulbehörde nach § 26 Abs. 4 und 5 NSchG (§ 18 Abs. 4 und 5 NSchG a.F.) Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten könne, die Genehmigung der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin für die Jahre 1982 bis 1995 zum 1. Januar 1983 aber notwendigerweise nur für den Zeitraum gelten könne, für den der Plan aufgestellt worden sei, mithin bis Ende 1995. Danach möge der Plan zwar als interne Planungsgrundlage für die Klägerin fortgewirkt haben, rechtliche Verbindlichkeit für das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Landkreis Hannover habe er jedoch (auch) wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Genehmigung nicht mehr gehabt.

35

Ferner sei die Genehmigung der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin für die Jahre 1982 bis 1995 zum 1. Januar 1983 spätestens mit der Genehmigung der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes des Landkreises Hannover durch den Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 9. Dezember 1997 verdrängt worden, soweit diese widersprechende Festsetzungen der Schuleinzugsbereiche enthalten habe.

36

Außerdem wirke die Genehmigung eines Schulentwicklungsplanes bzw. einer Fortschreibung, wenn sie nach Beginn des Planungszeitraumes ergehe, auf diesen zurück, so dass die Genehmigungen der Fortschreibungen der Schulentwicklungspläne der Klägerin und des Landkreises Hannover zum 1. Januar 1996 den Plänen jeweils rückwirkend zu diesem Zeitpunkt rechtliche Verbindlichkeit verliehen hätten. Dieses Verständnis ergebe sich insbesondere auch unter Berücksichtigung von § 8 VO-SEP. Nach der danach bestehenden Planungslage sei der Anspruch der Klägerin aber nicht mehr gegeben.

37

Im Übrigen sei die Klägerin aber jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, ihren vermeintlichen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Denn sie habe die Fortschreibung ihres Schulentwicklungsplanes entgegen ihrer Verpflichtung aus § 8 VO-SEP nicht rechtzeitig zum 1. Januar 1996 vorgenommen, obwohl sie die rechtzeitige Aufstellung selbst in der Hand gehabt habe. Vielmehr habe sie das Verfahren ohne rechtfertigende Gründe nur zögerlich betrieben, so dass die Genehmigung erst am 19. Dezember 2000 habe erfolgen können. Aus diesem rechtswidrigen Verhalten könne sie nun keine Vorteile herleiten. Warum das Verfahren bei der Klägerin so lange gedauert habe, sei auch schon deshalb nicht einsichtig, weil der Landkreis Hannover eine weit größere Zahl von Trägern öffentlicher Belange zu beteiligen gehabt habe und trotzdem, wenn auch nicht zum 1. Januar 1996, so doch immerhin zeitnah seinen Fortschreibungsbeschluss gefasst habe.

38

Auch sei zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Abstimmung der Einzugsbereiche, wie sie in den letztlich genehmigten Fortschreibungen der Schulentwicklungspläne der Klägerin und des Landkreises Hannover übereinstimmend enthalten seien, unstreitig bereits Anfang bis Mitte der 90er Jahre erfolgt sei und das Ergebnis dieser Abstimmung daher auch für die Klägerin längst absehbar gewesen sei. Von daher stünde die Annahme, der Schulentwicklungsplan der Klägerin für die Jahre 1982 bis 1995 habe bis zur Genehmigung der neuen Fortschreibung zum 1. Januar 1996 fortgelten sollen, im Widerspruch zu dem eindeutigen Willen aller Beteiligten einschließlich der Bezirksregierung Hannover. Vielmehr sei längst vereinbart gewesen, dass bei der Fortschreibung zum 1. Januar 1996 die Einzugsbereiche entsprechend der jetzigen Festsetzung geändert werden sollten.

39

Dass der Landkreis Hannover noch bis einschließlich des Schuljahres 1997/1998 Gastschulgelder auf Grundlage der früheren Einzugsbereiche an die Klägerin gezahlt habe, erkläre sich schließlich daraus, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes des Landkreises Hannover noch nicht genehmigt gewesen sei und er im Vorfeld anerkannt habe, bis zu diesem Zeitpunkt eine Zahlung auf der alten Planungsgrundlage vorzunehmen, dies aber eben auch nur bis zur Genehmigung der eigenen Fortschreibung, in der die betreffenden Gebietsteile entsprechend der vorherigen Abstimmung nunmehr den Einzugsbereichen von Schulen des Landkreises Hannover zugeordnet worden seien.   

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Klageerwiderung vom 29. November 2001 sowie ihre weiteren Schriftsätze vom 19. April 2002 und 30. Mai 2002 verwiesen.

41

Auf Aufforderung des Gerichts hat die Bezirksregierung Hannover mit Schriftsatz vom 12. April 2002 Stellung zu der umstrittenen Rechtsfrage genommen. Dabei vertrat sie die Auffassung, die von ihr ausgesprochene Genehmigung eines Schulentwicklungsplanes oder einer Fortschreibung wirke, wenn sie wie hier erst nach Beginn des Planungszeitraumes ausgesprochen werde, auf diesen zeitlich zurück. Die Beteiligten haben sich zu dieser Stellungnahme geäußert.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003, die beigezogenen Schulentwicklungspläne der Klägerin (Beiakte A) und des Landkreises Hannover (Beiakte C), die Beschlussdrucksachen Nr. 128/98 und Nr. 2176/2001 der Klägerin (beide in Beiakte B) sowie die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte D) und der Beklagten bzw. des Landkreises Hannover (Beiakte E) verwiesen.

Entscheidungsgründe

43

Hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 19.352,40 Euro (37.850,00 DM) haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt, so dass das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache im Schlussurteil einzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).

44

Hinsichtlich der Zinsforderung für den Zeitraum vom 27. März bis zum 25. September 2001 hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 26. März 2002 teilweise zurückgenommen, so dass das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenfalls einzustellen ist.

45

Im Übrigen ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. Seyderhelm/Nagel/ Brockmann, NSchG, Kommentar, Stand: 20. Nachlieferung September 2002, § 105 Erl. 4.3 a.E. m.w.N.), aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Gastschulgeldes für die Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000.

46

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 105 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBI. S. 137), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. August 2002 (Nds. GVBI. S. 366), in Betracht. Danach kann der Schulträger einer berufsbildenden Schule, die bzw. an der eine Klasse oder ein Schulzweig mindestens zu einem Viertel von auswärtigen Schülerinnen oder Schülern besucht wird, die aus dem für die Schule bzw. für die Klasse oder den Schulzweig nach dem Schulentwicklungsplan maßgeblichen Einzugsbereich kommen, von dem für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler zuständigen Schulträger einen kostendeckenden Beitrag (sog. Gastschulgeld) verlangen.

47

Dieser Wortlaut des Gesetzes macht es zwingend zur Anspruchsvoraussetzung, dass für die betreffende Schule bzw. für die Klasse oder den Schulzweig und das betreffende Schuljahr eine planerische Festsetzung des Einzugsbereichs im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 3 NSchG im Schulentwicklungsplan, und zwar dort im Rahmen des Zielplanes (§ 10 Abs. 2 VO-SEP), vorhanden ist.

48

Der insoweit eindeutige Wortlaut des Gesetzes wird durch Betrachtung der Gesetzeshistorie unzweifelhaft bestätigt: Während der Gesetzentwurf des Landesministeriums für die Vorläufervorschrift des § 105 Abs. 4 Satz 1 NSchG in § 85 Abs. 4 Satz 1 NSchG a.F. (Landtags-Drucksache 9/1085, S. 26) noch eine Fassung vorsah, die nur darauf abstellte, ob "eine Schule mindestens zu einem Viertel von auswärtigen Schülern besucht" wurde, wurde diese Fassung auf Empfehlung des Kultusausschusses um den Zusatz "die aus dem für die Schule nach dem Schulentwicklungsplan maßgeblichen Einzugsbereich kommen" ergänzt (Beschlussempfehlung des Kultusausschusses, Landtags-Drucksache 9/1660, S. 42). Im Rahmen seiner Begründung für diese Änderungsempfehlung legte der zuständige Berichterstatter gegenüber dem Niedersächsischen Landtag bei dessen 43. Plenarsitzung vom 3. Juli 1980 dar, die nunmehr gefundene Formulierung stelle klar, dass "der Gastschulbeitrag nur dann zu zahlen" sei, "wenn nach den planerischen Festlegungen die aufnehmende Schule auch für diese auswärtigen Schüler vorgehalten" werde (Stenographischer Bericht über die 43. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages - 9. Wahlperiode - vom 3. Juli 1980, Spalte 5629, 5. Abs., Satz 2). Vor diesem Hintergrund wurde sodann § 85 Abs. 4 Satz 1 NSchG a.F. in der geänderten Fassung vom Landtag verabschiedet und später insoweit unverändert in § 105 Abs. 4 Satz 1 NSchG überführt. Danach ist eindeutig, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Zahlung eines Gastschulgeldes zusätzlich zu der tatsächlichen Beschulung von einer entsprechenden planerischen Festlegung eines Einzugsbereiches für die betreffende Schule abhängig machen wollte, und zwar insbesondere auch deshalb, um zu verhindern, dass allein die tatsächliche Beschulung durch einen Schulträger "unter Spekulation auf Gastschulbeiträge" zur Gefährdung der Existenz benachbarter Schulen anderer Schulträger führt (Stenographischer Bericht, a.a.O., Satz 1 und 3).

49

Da es somit für die Entstehung eines Gastschulgeldanspruches nach niedersächsischem Landesrecht nicht genügt, dass die betreffenden auswärtigen Schülerinnen und Schüler tatsächlich beschult werden, lässt sich die Klageforderung auch nicht auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1996 - 3 L 10/95 - (SPE Neue Folge 724 Nr. 1) zu der Regelung des § 76 Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, die eine dem § 105 Abs. 4 Satz 1 vergleichbare Anspruchsvoraussetzung gerade nicht enthält, stützen.

50

An der danach erforderlichen planerischen Festsetzung von Einzugsbereichen fehlt es indes für die betreffenden berufsbildenden Schulen der Klägerin für die beiden streitbefangenen Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000. Die Klägerin, die sowohl Trägerin der Schulentwicklungsplanung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 NSchG) als auch Schulträgerin dieser berufsbildenden Schulen (§ 101 Abs. 2 NSchG) ist, hatte nämlich für diese beiden Schuljahre keinen Schulentwicklungsplan aufgestellt oder fortgeschrieben. Vor der Aufstellung der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin zum 1. Januar 1996 durch den Beschluss ihres Rates vom 21. Januar 1999 und der Genehmigung dieser Fortschreibung durch den Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 19. Dezember 2000 erfolgte die Festsetzung von Einzugsbereichen für die betreffenden Schulen der Klägerin vielmehr zuletzt mit der Fortschreibung ihres Schulentwicklungsplanes für die Jahre 1982 bis 1995 zum 1. Januar 1983. Diese planerische Festsetzung hatte jedoch für die streitbefangenen Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000 keine Gültigkeit mehr.

51

Zum Einen erstreckte sich der in Tabelle 2 der genannten Fortschreibung dargestellte langfristige Zielplan der Klägerin ausdrücklich nur auf den Zeitraum bis zum 1. August 1995, und eine darüber hinausgehende Festsetzung war in der Fortschreibung nicht enthalten. Das bedeutet schon bei natürlicher Betrachtungsweise, dass der zeitliche Geltungsbereich des Planes selbst nach dem Willen der Klägerin bei Planaufstellung offenkundig auf diesen Zeitraum begrenzt sein sollte.

52

Zum Anderen ist der Beklagten darin zu folgen, dass die Rechtsverbindlichkeit eines Schulentwicklungsplanes erst mit der Genehmigung durch die Schulbehörde nach § 26 Abs. 4 (bzw. Abs. 5) NSchG begründet wird (Seyderhelm/Nagel/Brockmann, a.a.O., § 26 Erl. 3. a.E.), seine Wirksamkeit mithin von der Wirksamkeit der Genehmigung unmittelbar abhängt. Wird jedoch ein Plan genehmigt, der sich in zeitlicher Hinsicht nur auf einen bestimmten Zeitraum, hier bis 1995, erstreckt, so liegt es auf der Hand, dass auch die Genehmigung mit Ablauf des genehmigten Planungszeitraums gegenstandslos wird, sich also durch Zeitablauf erledigt und damit unwirksam wird (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), womit dann jedenfalls auch die Verbindlichkeit des Planes nach außen endet.

53

Angesichts dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage lassen sich keine rechtlichen Argumente für die Auffassung, die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin für 1982 bis 1995 zum 1. Januar 1983 könnte über das Jahr 1995 hinaus noch Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Landkreis Hannover bzw. der Beklagten entfalten, finden.

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Zwar geht der Gesetz- und Verordnungsgeber davon aus, dass es keinen unbeplanten Zeitraum geben soll. Vielmehr sollen die bestehenden Schulentwicklungspläne bei Bedarf (§ 26 Abs. 5 Satz 1 NSchG) und zu einheitlichen Zeitpunkten (§ 26 Abs. 7 Nr. 5 NSchG i.V.m. § 8 VO-SEP) fortgeschrieben bzw. nach Ablauf des jeweiligen Planungszeitraums neue Pläne aufgestellt werden. Es gibt aber keinen Rechtssatz, aus dem sich ableiten ließe, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber die automatische Fortgeltung eines nicht rechtzeitig fortgeschriebenen Schulentwicklungsplanes über das Ende des ihm zu Grunde liegenden Planungszeitraums hinaus vorsehen wollte. Vielmehr folgt das Gegenteil aus § 26 Abs. 5 Satz 2 NSchG, wonach das für die Aufstellung des Schulentwicklungsplanes vorgeschriebene förmliche Verfahren (§ 26 Abs. 1 bis 4 NSchG) auch für dessen Fortschreibung anzuwenden ist. Zudem sind sowohl der Schulentwicklungsplan selbst wie auch seine Fortschreibungen genehmigungspflichtig (§ 26 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 NSchG). Angesichts dieser eindeutigen verfahrensrechtlichen Vorgaben ist die Auffassung, ein Schulentwicklungsplan oder eine Fortschreibung, der bzw. die für einen bestimmten Zeitraum genehmigt wurde, gelte im Falle einer nicht rechtzeitigen Fortschreibung über den Ablauf des Planungs- und Genehmigungszeitraumes hinaus bis zur Genehmigung einer Fortschreibung oder einer neuen Aufstellung quasi automatisch fort, fernliegend.

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Daraus folgt zwangsläufig, dass es vorübergehend zu einem unbeplanten Zustand kommt, wenn der zuständige Planungsträger einen Schulentwicklungsplan entgegen § 26 Abs. 5 NSchG und § 8 Satz 1 VO-SEP nicht rechtzeitig fortschreibt. Dies ist in der Regel rechtlich unschädlich, weil der Schulentwicklungsplan, ähnlich wie beispielsweise ein Flächennutzungsplan nach §§ 5 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte und Pflichten gegenüber Dritten erzeugt. Sind die Festsetzungen des Schulentwicklungsplanes hingegen ausnahmsweise, wie hier nach § 105 Abs. 4 und 6 NSchG für die Gastschulgeldforderungen der Klägerin, rechtliche Voraussetzung für das Bestehen und den Umfang eines Anspruchs, so muss es der betroffene Schulträger hinnehmen, dass sein Anspruch nicht entsteht, solange kein verbindlicher Schulentwicklungsplan vorliegt.

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Diese Rechtsfolge mag zwar nicht erwünscht sein; ihr Eintritt hätte aber von der Klägerin vermieden werden können. So ist es letztlich nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Fortschreibung ihres Schulentwicklungsplanes zum 1. Januar 1996 aus § 8 VO-SEP nicht rechtzeitig, jedenfalls aber nicht bis zum Beginn des ersten hier streitbefangenen Schuljahres 1998/1999 nachgekommen ist, obwohl die VO-SEP mit dieser Fassung ihres § 8 bereits am 19. Oktober 1994 erlassen und im Nds. GVBI. 1994 S. 460 veröffentlicht worden war. Der Klägerin war danach bis zum vorgeschriebenen Fortschreibungszeitpunkt noch mehr als ein Jahr Vorlaufzeit verblieben, ganz abgesehen davon, dass die Notwendigkeit einer Fortschreibung des zunächst nur für den Zeitraum bis 1995 aufgestellten Planes offenkundig lange vorher absehbar war und der Verwaltungsausschuss der Klägerin bereits am 15. Juni 1995, also rund 4 1/2 Jahre vor der endgültigen Beschlussfassung des Rates, die Einleitung des internen Beteiligungsverfahrens beschlossen hatte.

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Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht etwa auf Grund eines etwaigen Vertrauensschutzes oder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf berufen, dass die in der Fortschreibung ihres Schulentwicklungsplanes für 1982 bis 1995 zum 1. Januar 1983 festgesetzten Schuleinzugsbereiche bis zur Genehmigung einer weiteren Fortschreibung weiter hätten angewendet werden müssen. Denn unstreitig waren die letztlich übereinstimmend in den genehmigten Fortschreibungen der Schulentwicklungspläne der Klägerin und des Landkreises Hannover festgesetzten Einzugsbereiche von vornherein, d.h. spätestens im Jahr 1995, unter beiden Beteiligten abgestimmt worden. Wenn die Beklagte der Klägerin damit jetzt im Ergebnis auch nur das zugestehen will, was die Klägerin hätte geltend machen können, wenn sie und der Landkreis Hannover die abgestimmten Einzugsbereiche entsprechend ihrer jeweiligen Verpflichtung aus § 8 VO-SEP rechtzeitig zum 1. Januar 1996 in den Fortschreibungen ihrer Schulentwicklungspläne festgesetzt hätten, verstößt die Beklagte nicht gegen den auch im Öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere gibt dieser Grundsatz nichts dafür her, dass die Klägerin bei der gegebenen Sachlage einen Vorteil daraus ziehen können müsste, dass sie die Fortschreibung ihres Schulentwicklungsplanes zum 1. Januar 1996 durch ihren Rat erst am 21. Januar 1999 und damit erheblich verspätet beschlossenen hat. Im Gegenteil: Die eingetretene Verzögerung fällt allein in ihren Verantwortungsbereich und ihre Risikosphäre, ohne dass insoweit ein Verursachungsbeitrag des ehemaligen Landkreises Hannover ersichtlich wäre. Dass daraus der Beklagten keine Nachteile erwachsen können, braucht nicht näher erläutert zu werden.

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Vor diesem Hintergrund ist es für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Übrigen unerheblich, dass die Bezirksregierung Hannover die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Kläger zum 1. Januar 1996 mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 auch erst knapp ein Jahr nach dem Aufstellungsbeschluss des Rates der Klägerin vom 21. Januar 1999 genehmigt hat. Denn diese Verzögerung konnte unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtslage nicht mehr zu einem (weiteren) Nachteil für die Klägerin führen, da mit der Genehmigung nur der Zustand festgeschrieben wurde, der den Anspruch der Klägerin auf den von der Beklagten anerkannten Teil begrenzte.

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Ebenso kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die Genehmigung der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes des Landkreises Hannover durch den Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 9. Dezember 1997 Einfluss auf den Schulentwicklungsplan der Klägerin hatte, da ein solcher, wie oben dargelegt, zum Zeitpunkt des Ergehens des Genehmigungsbescheides zu Gunsten des Landkreises Hannover vom 9. Dezember 1997 nicht mehr wirksam vorhanden war.

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Des Weiteren kann dahin stehen, ob die Genehmigung der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Klägerin zum 1. Januar 1996 durch den Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 19. Dezember 2000 auf den regelmäßigen Fortschreibungszeitpunkt am 1. Januar 1996 zurückgewirkt hat. Denn eine etwaige Rückwirkung würde nur den Zustand nachträglich legitimieren, der nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers bereits zum 1. Januar 1996 hätte bestehen sollen und der zu diesem Zeitpunkt auch bestanden hätte, wenn die Klägerin und der Landkreis Hannover ihre nunmehr bestehende Schulentwicklungsplanung für die Berufsbildenden Schulen rechtzeitig aufgestellt hätten. Unter Zugrundelegung dieses Planungszustandes hätte die Klägerin jedoch unstreitig den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht gehabt.

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Im Übrigen kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht etwa daraus herleiten, dass der Landkreis Hannover bis einschließlich des Schuljahres 1997/1998 auf Grundlage des bis Ende 1995 bestehenden Planungszustandes Gastschulgeldzahlungen geleistet hat. Dafür, dass mit diesen Zahlungen ein Anerkenntnis zukünftiger Schuldverhältnisse wegen Gastschulgeldforderungen einhergegangen wäre, liegen keinerlei Tatsachen vor. Vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass diese Zahlungen nur so lange erfolgten, bis die Bezirksregierung Hannover zumindest auf Seiten des Landkreises Hannover die abgestimmte Festsetzung der neuen Einzugsbereiche für die Berufsbildenden Schulen genehmigt, die planerische Umsetzung der Abstimmung zwischen der Klägerin und dem Landkreis Hannover also zumindest insoweit gebilligt hatte. Angesichts dessen kann in dem Verhalten des Landkreises Hannover bis zum Schuljahr 1997/1998 jedenfalls weder ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht zur Zahlung auch über diesen Zeitraum hinaus noch ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt für eine fortbestehende Zahlungspflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden.

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Schließlich lässt sich zur Begründung eines Ausgleichsanspruches der Klägerin gegenüber der Beklagten auch nicht auf andere allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa die Grundsätze über den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgreifen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 4 und 6 NSchG stellen eine abschließende spezialgesetzliche Regelung eines möglichen Erstattungstatbestandes (vgl. Seyderhelm/Nagel/ Brockmann, a.a.O., Erl. 4.3 zu § 105) dar, die einen ergänzenden Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze für den Fall des Nichtvorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen ausschließt.