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  • ab 01.03.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DRBefMK/MSRdErl - Erholungsurlaub

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMK/MSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Die Befugnis zur Entscheidung über Erholungsurlaub nach der NEUrlVO und dem TV-L für das Verwaltungspersonal an den Studienseminaren sowie die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Seminarleiterinnen und Seminarleiter wird auf die Studienseminare übertragen.

Die Befugnis zur Entscheidung über Erholungsurlaub für das Verwaltungspersonal und das sonstige nichtlehrende Personal an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen wird auf die Schulen übertragen. Einer Entscheidung in diesem Sinne bedarf es nur, soweit nicht durch Nebenabrede im Arbeitsvertrag eine Abgeltung des Erholungsurlaubsanspruchs durch die Schulferienzeiten bei gleichzeitiger Erhöhung der Arbeitszeitverpflichtung außerhalb der Schulferien vereinbart wurde.