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Abschnitt 8 RL LW 2.0-Erl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
Redaktionelle Abkürzung
RL LW 2.0-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

8.1 Dieser Erl. tritt am 17. 11. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt zum 31. 12. 2023 außer Kraft.

8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31.12.2026 (AGVO) und 31.12.2029 (De-minimis-Verordnung) bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 01.01.2027 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen der AGVO erfolgt ist.

Die Laufzeit dieses Erl. ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieses Erl. entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgerichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31.12.2029 hat.

8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)

An
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Nachrichtlich:
An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue"
die Nationalparkverwaltung "Harz"
die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer"
die Träger der Naturparke
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, die Samtgemeinden und Gemeinden
die anerkannten Naturschutzverbände

- Nds. MBl. Nr. 46/2022 S. 1478