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  • ab 17.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL LW 2.0-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
Redaktionelle Abkürzung
RL LW 2.0-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Im Rahmen dieser Richtlinien können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedsstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Landesinteresse liegt. Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Vorhaben werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit [ETZ]) abstimmen.

4.3 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • Eignung, d. h. fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Vorhabens,

  • Angemessenheit und Notwendigkeit der Projektausgaben und die Gesamtfinanzierung,

  • Erreichung der im Scoring festgesetzten Mindestpunktzahlen bei den richtlinienspezifischen Kriterien und den Querschnittszielen.

Mit dem Projektantrag einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • bei Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.4: Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde,

  • bei Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.4, die in einem Naturpark umgesetzt werden sollen: Stellungnahme des zuständigen Naturparkträgers.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Vorhabens im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.4 Bei der Antragsstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • richtlinienspezifische fachliche Kriterien,

  • fachliche Kriterien zur regionalen Entwicklung,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen, insbesondere zum prioritär festgelegten Ziel "Nachhaltige Entwicklung".

Wird das Vorhaben in Kooperation und/oder grenzübergreifender Zusammenarbeit durchgeführt und/oder hat Modellcharakter, ist dies in der Projektbeschreibung darzustellen.

Die jeweiligen Qualitätskriterien für die einzelnen Fördergegenstände nach den Nummern 2.1 bis 2.4 sowie ihre Gewichtung (Scoring-Modell) sind aus der Bewertungsmatrix in der Anlage zu diesen Richtlinien ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)