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Anlage RL LW 2.0-Erl - Bewertungsmatrix für Vorhaben der Richtlinien "Landschaftswerte 2.0"

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
Redaktionelle Abkürzung
RL LW 2.0-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Bei der Bewertung der beantragten Vorhaben werden maximal 100 Punkte vergeben, davon bis zu 55 Punkte anhand richtlinienspezifischer fachlicher Kriterien und bis zu 25 Punkte anhand regionalfachlicher Kriterien sowie 20 Punkte anhand der Querschnittsziele. Für jeden Fördergegenstand der Richtlinien gibt es eine eigene Matrix. Die Bewertung ist jeweils zu begründen.

Die sich aus der Bewertung ergebende Mindestpunktzahl, die zur Berücksichtigung einer Förderung benötigt wird, beträgt 60 Punkte. Diese setzt sich zusammen aus einer gemeinsamen Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen und regionalfachlichen Kriterien in Höhe von 48 Punkten und einer Mindestpunktzahl bei den Querschnittszielen in Höhe von 12 Punkten. Dabei ist bei den richtlinienspezifischen fachlichen Kriterien eine Mindestpunktzahl von 33 Punkten erforderlich. Bei den regionalfachlichen Kriterien entfällt eine Mindestpunktzahl. Für das Erreichen der Mindestpunktzahl bei den Querschnittszielen müssen beim prioritär festgesetzten Querschnittsziel "Nachhaltige Entwicklung" (gekennzeichnet mit "*)") mindestens 5 Punkte erreicht werden.

Bewertungsbogen für Vorhaben nach Nummer 2.1: Natur erleben

QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahl
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
A)Ausgangslage und Ziele
(Richtlinienspezifische fachliche Kriterien, im Rahmen derer maßgeblich bewertet wird, ob die Vorhaben auf das entsprechende Spezifische Ziel einzahlen)
Das Vorhaben bezieht sich auf schutzwürdige oder besondere Landschaften, Lebensräume und Arten (z. B. Landschaften als Teil von Natura 2000-Gebieten, Lebensraumtypen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinien, gesetzlich geschützte Biotope und Arten, Arten und Biotope der Roten Listen Niedersachsens, historische Kulturlandschaften landesweiter Bedeutung)
  • Natura 2000: 8 Punkte

  • gesetzlicher Schutz: Lebensraumtypen und Arten der FFH-/Vogelschutzrichtlinien außerhalb von Natura 2000, Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, gesetzlich geschützte Biotope/Arten: 6 Punkte

  • Besonderheiten auf Grundlage von fachlichen Konzepten: z. B. Arten und Biotope der Roten Liste, /Historische Kulturlandschaften landesweiter Bedeutung 1): 4 Punkte

8
Das Vorhaben steigert die Akzeptanz/leistet einen Beitrag zur Akzeptanzsteigerung für Naturschutz und Landschaftspflege, z. B. durch enge Einbindung, Kooperation, Informationsaustausch; insbesondere bei Zielgruppen mit großem Einfluss auf Natur und Landschaft (z. B. Kommunen, Kommunalpolitik, Interessenvertretungen)
  • maßgeblicher Beitrag: 3 Punkte

  • mittlerer Beitrag: 2 Punkte

  • ausreichender Beitrag: 1 Punkt

3
Das Vorhaben leistet einen Beitrag zu Zielen und Planungen des Naturschutzes im Vorhabengebiet, z. B. werden vorliegende Konzepte und Pläne zum Vorhabengebiet selbst oder zu den Vorhabenzielen berücksichtigt (z.B. Nationalpark-, Biosphärenreservats-, Naturparkpläne, Landschaftsrahmen-, Landschafts-, Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, Schutzgebietsverordnungen, Pflege- und Entwicklungspläne für Schutzgebiete, Regionale Entwicklungskonzepte (REK), übergeordnete Strategien wie die Biodiversitätsstrategie des Bundes, Niedersächsische Naturschutzstrategie)
  • starker Beitrag: 8 Punkte

  • mittlerer Beitrag: 5 Punkte

  • ausreichender Beitrag: 3 Punkte.

8
Das Vorhaben ermöglicht barrierefreie Naturerlebnisse oder Naturschutzinformation.
(Maßstab für die Gewichtung der Stärke der Barrierefreiheit ist die Art und Weise des Vorhabens und die vor Ort gegebenen Verhältnisse [z. B. Outdoor/Indoor, Bodenbeschaffenheit])
  • vollständige Barrierefreiheit: 4 Punkte

  • mittlere Barrierefreiheit: 3 Punkte

  • ausreichende Barrierefreiheit: 2 Punkte

4
Das Vorhaben eignet sich besonders für Kinder, Jugendliche oder Familien
z. B. das hinter dem Vorhaben stehende Konzept ist für alle Altersgruppen geeignet oder für unterschiedliche Altersgruppen geeignet (z. B. Erklärungen auf Hinweisschildern sind den unterschiedlichen Altersgruppen [Großeltern, Eltern, Kinder, Jugendliche] entsprechend formuliert bzw. dargestellt; Lehrinhalte sind so aufbereitet, dass sie Familien und/oder Schulen bzw. andere Bildungseinrichtungen ansprechen)
  • sehr gutes Konzept: 4 Punkte

  • gutes Konzept: 3 Punkte

  • ausreichendes Konzept: 1 Punkt.

4
Das Vorhaben berücksichtigt die Intensität der Lenkungseffekte zugunsten des Schutzes empfindlicher Habitate und Arten, z. B. besondere Aspekte der Naturverträglichkeit der Besucherlenkung, von Naturbeobachtungsmöglichkeiten: das Lenkungssystem wird so ausgestaltet, dass der Schutz besonders empfindlicher Bereiche gewährleistet wird, der Besucherdruck durch gezielte Besucherlenkung verringert wird (ggf. auch durch Besucherausschluss in bestimmten Bereichen); bei der Einrichtung wird möglichst wenig in die Natur eingegriffen: durch schonende Bauverfahren, an Standort angepasste Art des Materials, die Besucher werden mit maximalem Schutz für Lebensräume und Arten und gleichzeitig bestmöglicher Erlebbarkeit durch das Vorhabengebiet geführt
  • gute Intensität: 6 Punkte

  • mittlere Intensität: 4 Punkte

  • ausreichende Intensität: 2 Punkte.

6
B)Qualität des Umsetzungskonzeptes
(Richtlinienspezifische Kriterien, im Rahmen derer die Qualität des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Förderhöhe und dem zu erwartenden Output und den Beiträgen zur Zielerreichung bewertet wird)
Das Vorhaben ist schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, z. B. Personaleinsatz, Arbeits- und Zeitplan sind realistisch dargestellt.
  • Gute Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 6 Punkte

  • mittlere Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 4 Punkte

  • ausreichende Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 2 Punkte

6
Das Vorhaben verfügt hinsichtlich der Richtlinienziele über fachliche Qualität (z. B. stützt es sich auf naturschutzfachliche oder andere wissenschaftliche Grundlagen), auch im Hinblick auf das pädagogische Konzept (z. B. Berücksichtigung der Besonderheiten im Vorhabengebiet und/oder neuester pädagogischer Erkenntnisse) 2).
  • Gute Qualität: 7 Punkte

  • mittlere Qualität: 4 Punkte

  • ausreichende Qualität: 2 Punkte

7
Das Vorhaben ist innovativ oder hat Modellcharakter (z. B. werden neue technische Möglichkeiten oder Verfahren eingesetzt, Partner kooperieren bei der Umsetzung, die bisher eher gegensätzlich positioniert waren; das Vorhaben ist neu im regionalen Umfeld).
  • Innovativ/Modellcharakter: 3 Punkte

  • ansatzweise Innovativ: 1 Punkte

  • nicht innovativ/kein Modellcharakter: 0 Punkte

3
Das Vorhaben ist öffentlichkeitswirksam, d. h. das Vorhaben ist so angelegt, dass es eine große Bandbreite und Anzahl an Adressaten anspricht (erwartete Nutzerzahlen); die Öffentlichkeitsarbeit nutzt eine Vielzahl an Medien und Kanälen; das Vorhaben selbst steht im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung oder das Ergebnis wirkt durch seine besondere geographische Lage oder Modelhaftigkeit.
  • Große öffentliche Wirksamkeit (drei Kriterien erfüllt): 3 Punkte

  • mittlere öffentliche Wirksamkeit (2 Kriterien erfüllt): 2 Punkte

  • ausreichende öffentliche Wirksamkeit: 1 Punkt

3
Das Vorhaben steht in direktem Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben. Dies kann sein, ein Folgevorhaben 3) oder eine sinnvolle Ergänzung zu bereits vorhandenen Einrichtungen.
  • Folgevorhaben/sinnvolle Ergänzung: 3 Punkte

  • ohne Zusammenhang: 0 Punkte

3
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente-25
A)Regionale Entwicklung
(Es wird bewertet, ob das Vorhaben einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie leistet.)
10
B)Kooperation
(Es wird bewertet, ob sich das Vorhaben durch einen kooperativen Ansatz auszeichnet z. B. Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.)
5
C)Grenzübergreifende Zusammenarbeit
(Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa)
5
D)Zusatzkriterium Modellhaftigkeit
(Das Vorhaben leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsvorhaben, modellhafter und übertragbarer Ansatz.)
5
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien4880
3.Querschnittsziele1220
Gleichstellung
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, um Gendergerechtigkeit zu berücksichtigen, die über die gesetzlich bestimmten Regelungen (wie z. B. Gleichstellungsbeauftragte) hinausgehen.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, um Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ethnischer Herkunft, Religionszugehörigkeit, Behinderung, sexueller Ausrichtung oder Weltanschauung zu vermeiden.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Nachhaltige Entwicklung *)
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, um Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung zu erbringen. Z. B. im Hinblick auf Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft oder der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
  • großer Beitrag (mindestens zu drei Nachhaltigkeitskriterien): 11 Punkte

  • mittlerer Beitrag (mindestens zu zwei Nachhaltigkeitskriterien): 8 Punkte

  • kleiner Beitrag (mindestens zu einem Nachhaltigkeitskriterium): 5 Punkte

511
Gute Arbeit
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, die dem am oder im Vorhaben beteiligtem Personal in Bezug auf Weiterbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Umsetzung eines Konzeptes zur Work-Life-Balance, Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement, Teilhabe an betrieblicher Mitbestimmung oder gendergerechten Gleichstellung eröffnet werden.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Insgesamt60100

Historische Kulturlandschaften gemäß des Niedersächsisches Landschaftsprogramms des MU, Stand: November 2021, https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/themen/natur&landschaft/landschaftsplanung/landschaftsprogramm-147308.html.

Die wissenschaftlichen oder pädagogischen Quellen sind zu benennen.

Folgevorhaben ist ein Vorhaben, dass ein Vorhaben aus der Förderperiode 2014-2020 sinnhaft ergänzt oder seine Wirkung verstärkt. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein EFRE-Vorhaben handeln. Es kann auch aus einem anderen Förderbereich kommen, z. B. aus Förderprogrammen des ELER oder andere Bundes- oder Landesförderprogramme des Naturschutzes.

Prioritär festgesetztes Querschnittsziel.

Bewertungsbogen für Vorhaben nach Nummer 2.2: Naturschutzgerechtes Wirtschaften/Partnerbetriebe

QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahl
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
A)Ausgangslage und Ziele
(Richtlinienspezifische fachliche Kriterien, im Rahmen derer maßgeblich bewertet wird, ob die Vorhaben auf das entsprechende Spezifische Ziel einzahlen)
Das Vorhaben dient der Akzeptanzsteigerung für Naturschutz und Landschaftspflege in der Region
  • starke Akzeptanzsteigerung: 8 Punkte

  • mittlere Akzeptanzsteigerung: 5 Punkte

  • ausreichende Akzeptanzsteigerung: 3 Punkte.

8
Das Vorhaben dient
  • der Stärkung vorhandener Partnerbetriebe und/oder der Anwerbung neuer Partnerbetriebe (bei Nummer 2.2.1) bzw.

  • der Erfüllung der Kriterien für die Zertifizierung von potenziellen Partnerbetrieben oder unterstützt die qualitative und nachhaltige Weiterentwicklung vorhandener Partnerbetriebe (bei Nummer 2.2.2).

  • Hohe Stärkung bzw. Weiterentwicklung: 20 Punkte

  • mittlere Stärkung bzw. Weiterentwicklung: 15 Punkte

  • ausreichende Stärkung bzw. Weiterentwicklung: 5 Punkte

Erfüllt der Antragsteller die Kriterien für die Zertifizierung bereits bei Antragstellung und ist noch kein Partnerbetrieb: 10 Punkte
20
Das Vorhaben dient der Steigerung der Attraktivität der Nationalen Naturlandschaft und leistet einen Beitrag zur unverwechselbaren Identität der Naturlandschaft (Corporate Identity).
  • Hoher Beitrag: 5 Punkte

  • mittlerer Beitrag: 3 Punkte

  • ausreichender Beitrag: 1 Punkt

5
B)Qualität des Umsetzungskonzepts
(Richtlinienspezifische Kriterien, im Rahmen derer die Qualität des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Förderhöhe und dem zu erwartenden Output und den Beiträgen zur Zielerreichung bewertet wird)
Das Vorhaben ist schlüssig und nachvollziehbar beschrieben. Arbeits- und Zeitplan sind realistisch dargestellt.
  • Gute Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 6 Punkte

  • mittlere Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 4 Punkte

  • ausreichende Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 2 Punkte

6
Das Umsetzungskonzept verfügt über fachliche Qualität (z. B. Verwendung naturschutzfachlicher oder weiterer wissenschaftlicher Grundlagen) und orientiert sich an den Zielen des Naturschutzes (z. B. gemäß BNatschG und Landesnaturschutzrecht, Zielkonzepte für die Nationalen Naturlandschaften [z. B. Nationalpark-, Biosphärenreservats-, Naturparkplan]) oder auch der Schutzgebietsverordnungen)
  • gute Qualität: 7 Punkte

  • mittlere Qualität: 4 Punkte

  • ausreichende Qualität: 2 Punkte.

7
Das Vorhaben ist innovativ oder hat Modellcharakter. Z. B. werden neue technische Möglichkeiten oder Verfahren eingesetzt. Partner kooperieren bei der Umsetzung, die bisher eher gegensätzlich positioniert waren.
  • Innovativ/Modellcharakter: 3 Punkte

  • ansatzweise Innovativ: 1 Punkt

  • nicht innovativ/kein Modellcharakter: 0 Punkte

3
Das Vorhaben ist öffentlichkeitswirksam, das Vorhaben ist so angelegt, dass es eine große Bandbreite und Anzahl an Adressaten anspricht (erwartete Nutzerzahlen); die Öffentlichkeitsarbeit nutzt eine Vielzahl an Medien und Kanälen oder das Ergebnis wirkt durch seine exponierte Lage oder Modellhaftigkeit
  • große öffentliche Wirksamkeit (drei Kriterien erfüllt): 3 Punkte

  • mittlere öffentliche Wirksamkeit (zwei Kriterien erfüllt): 2 Punkte

  • ausreichende öffentliche Wirksamkeit (ein Kriterium erfüllt): 1 Punkt.

3
Das Vorhaben steht in direktem Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben. Dies kann sein, ein Folgevorhaben oder eine sinnvolle Ergänzung zu bereits vorhandenen Einrichtungen.
  • Folgevorhaben/sinnvolle Ergänzung: 3 Punkte

  • ohne Zusammenhang: 0 Punkte

3
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente-25
A)Regionale Entwicklung
(Es wird bewertet, ob das Vorhaben einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie leistet.)
10
B)Kooperation
(Es wird bewertet, ob sich das Vorhaben durch einen kooperativen Ansatz auszeichnet z. B. Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.)
5
C)Grenzübergreifende Zusammenarbeit
(Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa)
5
D)Zusatzkriterium Modellhaftigkeit
Das Vorhaben leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsvorhaben, modellhafter und übertragbarer Ansatz).
5
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien4880
3.Querschnittsziele1220
Gleichstellung
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, um Gendergerechtigkeit zu berücksichtigen
  • mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt.

-3
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, um Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Religionszugehörigkeit, Behinderung, sexueller Ausrichtung oder Weltanschauung zu vermeiden.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Nachhaltige Entwicklung *)
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, z. B. im Hinblick auf Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft oder der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
  • Großer Beitrag (mindestens zu drei Nachhaltigkeitskriterien): 11 Punkte

  • mittlerer Beitrag (mindestens zu zwei Nachhaltigkeitskriterien): 8 Punkte

  • kleiner Beitrag (mindestens zu einem Nachhaltigkeitskriterium): 5 Punkte

511
Gute Arbeit
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, die dem am oder im Vorhaben beteiligten Personal in Bezug auf Weiterbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Umsetzung eines Konzepts zur Work-Life-Balance, Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement, Teilhabe an betrieblicher Mitbestimmung oder gendergerechter Gleichstellung eröffnet werden. Beispiel: Der Nachweis der Tarifvertragsbindung bzw. der tarifgemäßen Entlohnung von Personal der Kooperationspartner wird erbracht.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Insgesamt60100

Prioritär festgesetztes Querschnittsziel.

Bewertungsbogen für Vorhaben nach Nummer 2.3: Grüne Infrastruktur

QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahl
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
A)Ausgangslage und Ziele
(Richtlinienspezifische fachliche Kriterien, im Rahmen derer maßgeblich bewertet wird, ob die Vorhaben auf das entsprechende Spezifische Ziel einzahlen)
Das Vorhaben leistet einen positiven Beitrag zur biologischen Vielfalt gemäß den örtlichen Zielen der Landschaftsplanung bzw. anderer Fachpläne des Naturschutzes 1)
  • großer Beitrag: 15 Punkte

  • mittlerer Beitrag: 10 Punkte

  • kleiner Beitrag: 5 Punkte

15
Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Biotopvernetzung.
  • Großer Beitrag: 7 Punkte

  • mittlerer Beitrag: 4 Punkte

  • kleiner Beitrag: 2 Punkte

7
Durch das Vorhaben werden Synergien mit anderen Fördervorhaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Fließgewässerentwicklung, Seenschutzes oder Hochwasserschutzes erzielt.
  • Synergien zu 3 oder mehr Vorhaben: 5 Punkte

  • Synergien zu zwei Vorhaben: 3 Punkte

  • Synergien zu einem Vorhaben: 2 Punkte

5
Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Steigerung von Ökosystemdienstleistungen (z. B. Verbesserung der kleinklimatischen Bedingungen oder der Resilienz gegen Klimaveränderungen, insbesondere für besonders empfindliche Ökosysteme, für Stadtbewohnerinnen und -bewohner, Beitrag zur Naherholung, Beitrag zum Klimaschutz, zur Wasserspeicherung und -rückhaltung).
  • Großer Beitrag (zu mindestens drei Ökosystemleistungen): 10 Punkte

  • mittlerer Beitrag (zu mindestens zwei Ökosystemleistungen): 7 Punkte

  • kleiner Beitrag (zu mindestens einer Ökosystemleistung): 4 Punkte

10
B)Qualität des Umsetzungskonzepts
(Richtlinienspezifische Kriterien, im Rahmen derer die Qualität des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Förderhöhe und dem zu erwartenden Output und den Beiträgen zur Zielerreichung bewertet wird)
Das Vorhaben ist schlüssig und nachvollziehbar beschrieben. Arbeits- und Zeitplan sind realistisch dargestellt.
  • Gute Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 6 Punkte

  • mittlere Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 4 Punkte

  • ausreichende Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 2 Punkte

6
Das Vorhaben ist innovativ oder hat Modellcharakter, z. B. werden neue technische Möglichkeiten oder Verfahren eingesetzt. Partner kooperieren bei der Umsetzung, die bisher eher gegensätzlich positioniert waren, das Vorhaben ist neu im regionalen Umfeld.
  • Innovativ/Modellcharakter: 6 Punkte

  • ansatzweise innovativ: 3 Punkte

  • nicht innovativ/kein Modellcharakter: 0 Punkte

6
Das Vorhaben ist öffentlichkeitswirksam, d. h. es ist so angelegt, dass es eine große Bandbreite und Anzahl an Adressaten anspricht (erwartete Nutzerzahlen); die Öffentlichkeitsarbeit nutzt eine Vielzahl an Medien und Kanälen; das Vorhaben selbst steht im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Oder das Ergebnis wirkt durch seine exponierte Lage oder Modellhaftigkeit.
  • Große öffentliche Wirksamkeit (drei Kriterien erfüllt): 3 Punkte

  • mittlere öffentliche Wirksamkeit (2 Kriterien erfüllt): 2 Punkte

  • ausreichende öffentliche Wirksamkeit: 1 Punkt

3
Das Vorhaben steht in direktem Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben. Dies kann sein, ein Folgevorhaben oder eine sinnvolle Ergänzung zu bereits vorhandenen Einrichtungen.
  • Folgevorhaben/sinnvolle Ergänzung: 3 Punkte

  • ohne Zusammenhang: 0 Punkte

3
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente-25
A)Regionale Entwicklung
(Es wird bewertet, ob das Vorhaben einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie leistet.)
10
B)Kooperation
(Es wird bewertet, ob sich das Vorhaben durch einen kooperativen Ansatz auszeichnet z. B. Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.)
5
C)Grenzübergreifende Zusammenarbeit
(Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa)
5
D)Zusatzkriterium Modellhaftigkeit
Das Vorhaben leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsvorhaben, modellhafter und übertragbarer Ansatz).
5
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien4880
3.Querschnittsziele1220
Gleichstellung
Aus der Vorhabenbeschreibung geht hervor, welche Maßnahmen auf Vorhaben- und Vorhabenträgerebene getroffen werden, um Gendergerechtigkeit zu berücksichtigen.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, um Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ethnischer Herkunft, Religionszugehörigkeit, Behinderung, sexueller Ausrichtung oder Weltanschauung zu vermeiden.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Nachhaltige Entwicklung *)
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, z. B. im Hinblick auf Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft oder der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
  • Großer Beitrag (mindestens zu drei Nachhaltigkeitskriterien): 11 Punkte

  • mittlerer Beitrag (mindestens zu zwei Nachhaltigkeitskriterien): 8 Punkte

  • kleiner Beitrag (mindestens zu einem Nachhaltigkeitskriterium): 5 Punkte

511
Gute Arbeit
Im Vorhaben und und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, die dem am oder im Vorhaben beteiligtem Personal in Bezug auf Weiterbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Umsetzung eines Konzepts zur Work-Life-Balance, Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement, Teilhabe an betrieblicher Mitbestimmung oder gendergerechten Gleichstellung eröffnet werden. Beispiel: Der Nachweis der Tarifvertragsbindung bzw. der tarifgemäßen Entlohnung von Personal der Kooperationspartner wird erbracht.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Insgesamt60100

Die Landschaftsplanungsziele und Fachpläne sind zu benennen.

Prioritär festgesetztes Querschnittsziel.

Bewertungsbogen für Vorhaben nach Nummer 2.4: Dark Sky-Vorhaben

QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahl
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
A)Ausgangslage und Ziele
(Richtlinienspezifische fachliche Kriterien, im Rahmen derer maßgeblich bewertet wird, ob die Vorhaben auf das entsprechende Spezifische Ziel einzahlen)
Das Vorhaben liegt in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Insektenschutz (z. B. Natura 2000, NSG, besondere Artenvorkommen)
  • Vorhabengebiet im Schutzgebiet Natura 2000: 8 Punkte

  • Vorhabengebiet NSG/FFH/LSG mit besonderen Artenvorkommen
    (gemäß Schutzgebietsverordnung): 6 Punkte

  • Ortslage mit besonderen Artenvorkommen: 4 Punkte

  • Ortslage ohne besondere Artenvorkommen: 2 Punkte

8
Das Vorhabengebiet liegt in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung des Menschen gemäß Niedersächsischem Landschaftsprogramm.
  • Erholungsbewertung sehr hoch/hoch: 4 Punkte

  • Erholungsbewertung mittel: 3 Punkte

  • Erholungsbewertung gering: 1 Punkt

4
Das Vorhabengebiet liegt in einem Siedlungsgebiet:
  • großstädtisches Gebiet (> 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner): 8 Punkte

  • mittelstädtisches Gebiet (> 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner): 6 Punkte

  • kleinstädtisches Gebiet (> 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner): 5 Punkte

  • Landgemeinde (< 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner): 4 Punkte

8
Durch das Vorhaben werden Synergien mit anderen Fördervorhaben des Naturschutzes oder der Landschaftspflege, der Fließgewässerentwicklung, Seenschutzes oder Hochwasserschutzes erzielt.
  • Synergien zu drei oder mehr Vorhaben: 8 Punkte

  • Synergien zu zwei Vorhaben: 5 Punkte

  • Synergien zu einem Vorhaben: 3 Punkte

8
Erwartete Senkung des Energieverbrauchs 1)
  • Reduzierung des Energieverbrauchs für Beleuchtung um > 50 %: 5 Punkte

  • Reduzierung des Energieverbrauchs für Beleuchtung < 50 % bis ≥ 25 %: 3 Punkte

5
B)Qualität des Umsetzungskonzepts
(Richtlinienspezifische Kriterien, im Rahmen derer die Qualität des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Förderhöhe und dem zu erwartenden Output und den Beiträgen zur Zielerreichung bewertet wird)
Das Vorhaben ist schlüssig und nachvollziehbar beschrieben. Arbeits- und Zeitplan sind realistisch dargestellt.
  • Gute Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 6 Punkte

  • mittlere Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 4 Punkte

  • ausreichende Schlüssig- und/oder Nachvollziehbarkeit: 2 Punkte

6
Das Umsetzungskonzept verfügt über fachliche und technische Qualität (z. B. Verwendung naturschutzfachlicher oder weiterer wissenschaftlicher Grundlagen) und orientiert sich an den Zielen des Naturschutzes gemäß BNatschG und Landesnaturschutzrecht, aus den Landschaftsrahmen- oder Landschaftsplänen sowie der Zielkonzepte für die Nationalen Naturlandschaften z. B. Nationalpark-, Biosphärenreservat- , Naturparkplan; Beleuchtungszweck, Lichtintensität, -lenkung, -farbe, Leuchtdauer oder auch der Schutzgebietsverordnungen.
  • Gute Qualität: 7 Punkte

  • mittlere Qualität: 4 Punkte

  • ausreichende Qualität: 2 Punkte

7
Das Vorhaben ist innovativ oder hat Modellcharakter. Z. B. werden neue technische Möglichkeiten oder Verfahren eingesetzt. Partner kooperieren bei der Umsetzung, die bisher eher gegensätzlich positioniert waren; das Vorhaben ist neu im regionalen Umfeld
  • innovativ/Modellcharakter: 3 Punkte

  • ansatzweise innovativ: 1 Punkte

  • nicht innovativ/kein Modellcharakter: 0 Punkte.

3
Das Vorhaben ist öffentlichkeitswirksam, d. h. das Vorhaben ist so angelegt, dass es eine große Bandbreite und Anzahl an Adressaten anspricht (erwartete Nutzerzahlen); die Öffentlichkeitsarbeit nutzt eine Vielzahl an Medien und Kanälen; das Vorhaben selbst steht im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Oder das Ergebnis wirkt durch seine exponierte Lage oder Modellhaftigkeit
  • große öffentliche Wirksamkeit (drei Kriterien erfüllt): 3 Punkte

  • mittlere öffentliche Wirksamkeit (2 Kriterien erfüllt): 2 Punkte

  • ausreichende öffentliche Wirksamkeit: 1 Punkt

3
Das Vorhaben steht in direktem Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben. Dies kann sein, ein Folgevorhaben oder eine sinnvolle Ergänzung zu bereits vorhandenen Einrichtungen.
  • Folgevorhaben/sinnvolle Ergänzung: 3 Punkte

  • ohne Zusammenhang: 0 Punkte

3
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente-25
A)Regionale Entwicklung
(Es wird bewertet, ob das Vorhaben einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie leistet.)
10
B)Kooperation
(Es wird bewertet, ob sich das Vorhaben durch einen kooperativen Ansatz auszeichnet [z. B. Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.])
5
C)Grenzübergreifende Zusammenarbeit
(Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa)
5
D)Zusatzkriterium Modellhaftigkeit
Das Vorhaben leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsvorhaben, modellhafter und übertragbarer Ansatz).
5
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien4880
3.Querschnittsziele1220
Gleichstellung
Aus der Vorhabenbeschreibung geht hervor, welche Maßnahmen auf Vorhaben- und Vorhabenträgerebene getroffen werden, um Gendergerechtigkeit zu berücksichtigen.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, um Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Religionszugehörigkeit, Behinderung, sexueller Ausrichtung oder Weltanschauung zu vermeiden.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Nachhaltige Entwicklung *)
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, z. B. im Hinblick auf Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft oder der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
  • Großer Beitrag (mindestens zu drei Nachhaltigkeitskriterien): 11 Punkte

  • mittlerer Beitrag (mindestens zu zwei Nachhaltigkeitskriterien): 8 Punkte

  • kleiner Beitrag (mindestens zu einem Nachhaltigkeitskriterium): 5 Punkte

511
Gute Arbeit
Im Vorhaben und/oder auf Vorhabenträgerebene werden Maßnahmen getroffen, die dem am oder im Vorhaben beteiligten Personal in Bezug auf Weiterbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Umsetzung eines Konzeptes zur Work-Life-Balance, Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement, Teilhabe an betrieblicher Mitbestimmung oder gendergerechten Gleichstellung eröffnet werden. Beispiel: Der Nachweis der Tarifvertragsbindung bzw. der tarifgemäßen Entlohnung von Personal der Kooperationspartner wird erbracht.
  • Mindestens drei Maßnahmen: 3 Punkte

  • mindestens zwei Maßnahmen: 2 Punkte

  • mindestens eine Maßnahme: 1 Punkt

-3
Insgesamt60100

Hier ist im Antrag der derzeitige und der zu erwartende Energieverbrauch zu benennen.

Prioritär festgesetztes Querschnittsziel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)