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Abschnitt 3 RL LW 2.0-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
Redaktionelle Abkürzung
RL LW 2.0-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kommunen und deren Zusammenschlüsse, Naturparkträger, Verbände, Stiftungen, Vereine, Unternehmen sowie sonstige juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Natürliche Personen (Privatpersonen) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht zuwendungsberechtigt.

Zuwendungen auf Grundlage von Nummer 2.2.2 werden nur an KMU gewährt. KMU i. S. dieser Richtlinien sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a bis e AGVO zutrifft.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)