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Abschnitt 5 RL LW 2.0-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
Redaktionelle Abkürzung
RL LW 2.0-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landesmittel zum Einsatz kommen. Insgesamt beträgt die Zuwendung in der SER maximal 55 % und in der ÜR maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Zuwendung muss mindestens 30 000 EUR betragen.

Bei Hochbauvorhaben mit Ausgaben über 200 000 EUR liegt der Höchstfördersatz in der SER bei maximal 40 % und in der ÜR bei maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Durch staatliche Mittel Dritter kann die Beihilfeintensität entsprechend den Vorgaben von Artikel 53 AGVO auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten und entsprechend den Vorgaben von Artikel 45 AGVO auf bis zu 90 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

5.3 Vorhaben des Landes Niedersachsen im Geschäftsbereich des MU können als Vollfinanzierung durchgeführt werden. Nummer 5.2 Satz 1 gilt hier entsprechend.

5.4 Zuwendungen für Vorhaben nach diesen Richtlinien können eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellen.

Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinien können i. S. von Artikel 53 AGVO freigestellt sein.

Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann die Beihilfeintensität alternativ zur Anwendung der vorgenannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.3 und 2.4 dieser Richtlinien können i. S. von Artikel 45 AGVO freigestellt sein. Bei Investitionen in den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität oder in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sind die Gesamtkosten der Arbeiten, die zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz beitragen, beihilfefähig.

Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität oder in naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz. Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.4 kann alternativ eine Zuwendung unter Anwendung der De-minimis-Verordnung gewährt werden. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Jahren staatliche Beihilfen - gleich welcher Zielsetzung - in Höhe von 300 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die - ausgehend vom Bewilligungszeitpunkt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe - innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt wurden. Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i. S. des § 264 StGB.

5.5 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind auf das Vorhaben bezogene Ausgaben für

  • Planung,

  • Personal,

  • Bau- und Baunebenkosten,

  • Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit (Ehrenamt),

  • Sachausgaben (z. B. für Geräte und Materialien),

  • Vergütung von Werkverträgen über Dienst- oder Sachleistungen,

  • Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten in Höhe von maximal 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 % (die Grenzwerte gelten nicht für Umweltschutzvorhaben). Die Abrechnung erfolgt mit dem Verwendungsnachweis, soweit dieser noch finanzielle Änderungen enthält, ansonsten mit dem letzten Mittelabruf. Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten stellen keine Investitionen i. S. von Artikel 45 Abs. 8 AGVO dar. Sie sind daher nicht beihilfefähig und müssen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen werden.

Stellt die Förderung eine nach Artikel 53 Abs. 3 Buchst. a oder Artikel 45 AGVO freigestellte Beihilfe dar, sind die Regelungen über die beihilfefähigen Kosten gemäß der Freistellungsgrundlage nach Artikel 53 Abs. 4 AGVO sowie Artikel 45 Abs. 6 und 8 AGVO zu beachten.

5.6 Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen.

Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen sowie die budgetierten Ausgaben darzulegen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung der Angemessenheit der budgetierten Ausgaben und der geplanten Meilensteine im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

Betragen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200 000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip. Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen. Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden.

Die Personalausgaben werden unabhängig von der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet. Die Festlegung der Bedingungen erfolgt durch den Bezugserlass zu c.

5.7 Schuldzinsen sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen.

5.8 Darüber hinaus nicht förderfähig ist die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.9 Der Durchführungszeitraum für Vorhaben nach diesen Richtlinien beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann von der Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem MU ein längerer Durchführungszeitraum genehmigt werden. Die Notwendigkeit ist zum Zeitpunkt der Antragstellung darzulegen und zu begründen.

5.10 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)