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  • ab 17.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL LW 2.0-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
Redaktionelle Abkürzung
RL LW 2.0-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. Sie wird im Förderverfahren vom NLWKN oder den Verwaltungen der niedersächsischen Nationalparke und Biosphärenreservate als Fachbehörden beratend unterstützt. Die Unterstützung erfolgt im Antragsverfahren durch eine fachliche Stellungnahme auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und durch fachliche Prüfung der Zielerreichung bei Verwendungsnachweisprüfung.

Im Rahmen der Beurteilung der Förderwürdigkeit des Vorhabens ist das jeweils zuständige ArL zu beteiligen und ein Votum einzuholen. Dieses Votum ist bei der Bewilligung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für Antragstellung, Mittelanforderung und Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Formulare im Kundenportal und auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Insbesondere für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ wird ein Vordruck vorgehalten.

7.5 Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.

Ein im Rahmen des Antragsstichtagsverfahrens gestellter Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.

7.6 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Die im Rahmen dieser Richtlinien getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)