Abschnitt 8 RL LW 2.0-Erl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL LW 2.0-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
8.1 Dieser Erl. tritt am 17. 11. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt zum 31. 12. 2023 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31. 12. 2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30. 6. 2024; für Regionalbeihilferegelungen endet die Freistellungswirkung der AGVO am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 2 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.2.2 Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30. 6. 2024.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)
An
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue"
die Nationalparkverwaltung "Harz"
die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer"
die Träger der Naturparke
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, die Samtgemeinden und Gemeinden
die anerkannten Naturschutzverbände
- Nds. MBl. Nr. 46/2022 S. 1478