Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.01.1986 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FeiTagGRdErl - 5. Zu § 6:

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiTagGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000001

5.1
Durch diese Vorschrift haben bestimmte Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage wegen ihres ernsten Charakters einen über den allgemeinen Feiertagsschutz hinausgehenden äußeren Schutz erhalten. Die im einzelnen genannten Veranstaltungsverbote gelten zusätzlich zu den Verboten der §§ 4 und 5.

5.2
In Räumen mit Schankbetrieb sind am Karfreitag ganztägig und an den übrigen stillen Feiertagen von 5.00 Uhr morgens ab z.B. folgende Veranstaltungen verboten: musikalische Darbietungen, Preis-Skate, Preis-Kegeln, Modeschauen, Vereinsversammlungen, Tanzlustbarkeiten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Veranstaltung öffentlich oder nicht öffentlich ist.

5.3
Öffentliche Veranstaltungen (Absatz 1 Buchst. b und c, Absatz 2 Satz 1 Buchst. b, c und d) sind Veranstaltungen, zu denen jedermann Zutritt hat. Unwesentlich ist, ob der Zutritt von einem Eintrittsgeld abhängig gemacht wird oder nicht.

5.4
Ob eine sonstige öffentliche Veranstaltung der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung dient (Absatz 1 Buchst. c, Absatz 2 Satz 1 Buchst. d), ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Aber auch wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, darf die Veranstaltung an einem stillen Feiertag nur durchgeführt werden, wenn sie auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nimmt. In welcher Weise das zu geschehen hat, wird sich jeweils nach der Art und dem äußeren Rahmen der Veranstaltung richten müssen.

In jedem Fall verboten sind die in Nr. 4.4 Satz 2 genannten Veranstaltungen. Außerdem ist z.B. aber auch die Durchführung von Möbel- oder Teppichschauen sowie von vergleichbaren Veranstaltungen unzulässig.

5.5
Ein Film ist zur öffentlichen Vorführung an einem stillen Feiertag nur dann geeignet, wenn er von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) hierfür ausdrücklich freigegeben ist. Die von der FSK freigegebenen Filme gelten als von den zuständigen obersten Landesbehörden gekennzeichnet. Die jedem geprüften Film beiliegende Freigabebescheinigung, die beim Veranstalter einer Vorführung eingesehen werden kann, enthält neben der Kennzeichnung nach §§ 6, 7 des Jugendschutzgesetzes vom 25.2.1985 (BGBl. I S. 425) auch den jeweiligen Vermerk "freigegeben ..., aber nicht an gesetzlich geschützten stillen Feiertagen" bzw. "freigegeben ... an allen Tagen des Jahres einschließlich der gesetzlich geschützten stillen Feiertage". Die Liste der Freigabebescheinigungen wird laufend im Bundesanzeiger unter der Rubrik "Sonstiges" veröffentlicht. Bei der FSK (Langenbeckstr. 9, 6200 Wiesbaden, Tel. [0 61 21] 30 70 84) können auch Auskünfte eingeholt werden.

5.6
Da § 6 - anders als § 5 - keine Einschränkung des Art. 8 GG enthält, sind die grundrechtlich geschützten Versammlungen an den stillen Feiertagen außer in der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr erlaubt.