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Abschnitt 4 FeiTagGRdErl - 4. Zu § 5:

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiTagGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000001

4.1
Durch diese Vorschrift erhalten die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr als der Hauptzeit religiöser und weltanschaulicher Feiern einen gesteigerten Schutz, ohne daß es - mit Ausnahme des Verbotes in Absatz 1 Buchst. c - darauf ankommt, ob solche Feiern tatsächlich stattfinden. Während dieser Zeit sind auch Veranstaltungen und Handlungen verboten, die während der übrigen Zeit an diesen Tagen erlaubt sind.

4.2
Auch wenn Veranstaltungen und Handlungen nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet sind, dürfen sie in der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr nur durchgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar sind. Unaufschiebbar sind Veranstaltungen und Handlungen nur dann, wenn sie nicht ohne erheblichen Nachteil nach 11.00 Uhr durchgeführt werden können.

4.3
Zu den öffentlichen Versammlungen und Aufzügen i.S. von Absatz 1 Buchst. a gehören insbesondere politische Demonstrationen und Aufzüge aus Anlaß von Arbeitskämpfen.

4.4
Ob bei Veranstaltungen, die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienen, ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung (Absatz 1 Buchst. b) vorliegt, kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Veranstaltung und ihres Hauptzwecks beurteilt werden. Unter das Veranstaltungsverbot fallen beispielsweise Volks- oder ähnliche Feste, Zirkus- und Varieté-Vorführungen, Tanzveranstaltungen sowie der Betrieb von Spielhallen (vgl. OVG Lüneburg, 13.1.1983 - 12 OVG A 346/81).

4.5
Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten für den 1. Mai und den 3. Oktober auch dann nicht, wenn er auf einen Sonntag fällt.