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  • ab 22.01.1986 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FeiTagGRdErl - 3. Zu § 4 Abs. 2:

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiTagGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000001

3.1
Als nach Bundesrecht besonders zugelassene Handlungen sind beispielsweise Arbeiten anzusehen, die auf Grund

  • der §§ 105b bis 105f, 105h Abs. 1, § 105i der Gewerbeordnung (GewO) i.d.F. vom 1.1.1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25.2.1985 (BGBl. I S. 425),

  • der §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14, 15, 20 und 23 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 5.7.1976 (BGBl. I S. 1773),

  • von § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 20 Nr. 3 und § 21 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965), geändert durch Gesetz vom 15.10.1984 (BGBl. I S. 1277),

  • des § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 des Mutterschutzgesetzes i.d.F. vom 18.4.1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532),

  • des § 6 Abs. 2, 3, des § 7 Abs. 1 und der §§ 8 bis 10 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29.6.1936 (RGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14.7.1976 (BGBl. I S. 1801) oder

  • der auf diesen Bestimmungen beruhenden Ausnahmegenehmigungen der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden

an Sonn- und Feiertagen zulässig sind.

3.2
Unaufschiebbar sind Arbeiten nur dann, wenn sie nicht ohne erheblichen Nachteil an dem dem Sonn- oder Feiertag nachfolgenden Werktag verrichtet werden können. Die Bestimmung ist eng auszulegen. Eine unaufschiebbare Arbeit ist beispielsweise die Versorgung der Haustiere und die Behebung von Schäden an Versorgungsleitungen. Auch Feldbestellung und Erntearbeiten können unaufschiebbar sein, wenn sie wegen vorhergegangenen oder drohenden schlechten Wetters dringend geworden sind.

3.3
Welche nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten als leicht anzusehen ist, kann nur nach Lage des Einzelfalles entschieden werden. Handwerkliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheimes, der Bau eines Gartenhauses, die Durchführung umfangreicher Anstreicharbeiten und diesen Tätigkeiten vergleichbare Handlungen sind jedoch nicht zu den erlaubten Betätigungen zu rechnen.

Wegen des Betriebs von Rasenmähern an Sonn- und Feiertagen wird auf § 3 der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (8. BImSchV) vom 28.7.1976 (BGBl. I S. 2024), geändert durch Verordnung vom 11.8.1980 (BGBl. I S. 1298), hingewiesen. Die weitergehenden Bestimmungen des NFeiertagsG bleiben unberührt (§ 3 Abs. 4 der 8. BImSchV).