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Abschnitt 7 FeiTagGRdErl - 7. Zu § 14:

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiTagGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000001

7.1
Der äußere Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten Feiertage und der kirchlichen Feiertage muß den Vorrang vor persönlichen oder materiellen Interessen haben. Der Charakter dieser Tage als Tage der religiösen Erbauung, der seelischen Erhebung, der inneren Sammlung, der Entspannung und der Erholung darf in seinem Wesen nicht durch Ausnahmen in Frage gestellt werden.

Die Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen.

7.2
Bei der Entscheidung nach Absatz 1 Buchst a sind die besonderen Umstände am Ort und das Für und Wider der geplanten Veranstaltung abzuwägen. Für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum, wenn der Umzug religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren würde oder an einem stillen Feiertage (§ 6) stattfinden soll.

Die Zulassung ist den örtlichen kirchlichen Stellen mitzuteilen.

7.3
Eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Buchst. b kann lediglich für gewerberechtlich festgesetzte Ausstellungen i. S. des § 65 GewO erteilt werden. Eine Ausnahme von dem praktisch allein in Betracht kommenden Verbot des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d kann nur zugelassen werden, wenn der ernste Charakter des Volkstrauertages nicht beeinträchtigt wird.

7.4
Ausnahmen nach Absatz 1 Buchst. c sind nur aus besonderem Anlaß und im Einzelfall zulässig. Ausnahmegenehmigungen, die auf eine allgemeine Freistellung von einem Verbot oder von einer Beschränkung des Gesetzes hinauslaufen, sind unzulässig, weil die allgemein zugelassenen Handlungen in § 4 Abs. 2 abschließend aufgezählt sind.

An stillen Feiertagen (§ 6) ist auf die Empfindungen der Bevölkerung besondere Rücksicht zu nehmen. Deshalb können Ausnahmen für Tanzveranstaltungen, Volks- und ähnliche Feste - auch wenn sie besonders traditionsreich sind - nicht zugelassen werden. Diese Veranstaltungen können so gelegt werden, daß sie nicht auf stille Feiertage fallen.

7.5
Für das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere diejenigen über Nebenbestimmungen. Bei Anträgen nach Absatz 1 Buchst. a werden insbesondere nähere Angaben über den zeitlichen Ablauf des Umzuges, seine Wegstrecke und etwaige Musikdarbietungen zu fordern sein.