Abschnitt 8 FeiTagGRdErl - 8. Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
- Redaktionelle Abkürzung
- FeiTagGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11420010000001
8.1
Nach § 69 GewO festgesetzte Veranstaltungen sind gemäß § 4 Abs. 2 (1. Alternative) von dem Verbot des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Neben der Festsetzung bedürfen diese Veranstaltungen daher für die Durchführung an Sonn- und Feiertagen keiner Ausnahmegenehmigung nach § 14, soweit sie nicht unter die Nrn. 8.2 und 8.3 fallen.
8.2
Für Veranstaltungen nach § 5 Abs. 1 Buchst. b (Volksfeste und die in § 68 Abs. 3 GewO genannten Tätigkeiten) ist neben der gewerberechtlichen Festsetzung eine Ausnahme nach § 14 erforderlich, soweit sie in der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr stattfinden sollen. Dies gilt auch für die in §§ 60b und 69 GewO genannten Veranstaltungen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. c vorliegen.
8.3
Für die in den §§ 60b und 69 GewO genannten Veranstaltungen ist neben der gewerberechtlichen Festsetzung eine Ausnahme
nach § 14 erforderlich, wenn sie an einem stillen Feiertag (§ 6) stattfinden sollen.
8.4
Auf- und Abbauarbeiten für Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste sind Bestandteil der Festsetzung nach § 69 GewO, soweit aus dem Festsetzungsbescheid nicht etwas anderes hervorgeht. Für diese Arbeiten gelten daher auch die vorstehenden Ausführungen. Soweit diese Arbeiten nicht Bestandteil der Festsetzung sind, sind sie - außer im Falle des § 4 Abs. 2 Buchst b - an allen Sonn- und Feiertagen verboten, soweit sie öffentlich bemerkbar sind. In diesem Fall ist für die Durchführung der Auf- und Abbauarbeiten an Sonn- und Feiertagen eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 erforderlich.
8.5
Bei nicht festgesetzten Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter die Verbote des NFeiertagsG fallen und für sie ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 erforderlich ist.