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  • ab 22.01.1986 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 FeiTagGRdErl - 8. Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiTagGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000001

8.1
Nach § 69 GewO festgesetzte Veranstaltungen sind gemäß § 4 Abs. 2 (1. Alternative) von dem Verbot des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Neben der Festsetzung bedürfen diese Veranstaltungen daher für die Durchführung an Sonn- und Feiertagen keiner Ausnahmegenehmigung nach § 14, soweit sie nicht unter die Nrn. 8.2 und 8.3 fallen.

8.2
Für Veranstaltungen nach § 5 Abs. 1 Buchst. b (Volksfeste und die in § 68 Abs. 3 GewO genannten Tätigkeiten) ist neben der gewerberechtlichen Festsetzung eine Ausnahme nach § 14 erforderlich, soweit sie in der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr stattfinden sollen. Dies gilt auch für die in §§ 60b und 69 GewO genannten Veranstaltungen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. c vorliegen.

8.3
Für die in den §§ 60b und 69 GewO genannten Veranstaltungen ist neben der gewerberechtlichen Festsetzung eine Ausnahme nach § 14 erforderlich, wenn sie an einem stillen Feiertag (§ 6) stattfinden sollen.

8.4
Auf- und Abbauarbeiten für Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste sind Bestandteil der Festsetzung nach § 69 GewO, soweit aus dem Festsetzungsbescheid nicht etwas anderes hervorgeht. Für diese Arbeiten gelten daher auch die vorstehenden Ausführungen. Soweit diese Arbeiten nicht Bestandteil der Festsetzung sind, sind sie - außer im Falle des § 4 Abs. 2 Buchst b - an allen Sonn- und Feiertagen verboten, soweit sie öffentlich bemerkbar sind. In diesem Fall ist für die Durchführung der Auf- und Abbauarbeiten an Sonn- und Feiertagen eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 erforderlich.

8.5
Bei nicht festgesetzten Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter die Verbote des NFeiertagsG fallen und für sie ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 erforderlich ist.