2.1
Durch diese Vorschrift soll jeder veranlaßt werden, sich nach außen so zu verhalten, daß andere nicht gehindert werden, den Sonn- oder Feiertag ungestört zu verbringen.
2.2
Handlung i.S. des Gesetzes ist - wie im Strafrecht - nicht nur das aktive Tun, sondern auch die Unterlassung des aktiven Tuns. Es genügt also, wenn der für eine Verletzung der Feiertagsruhe (z.B. für den Betrieb einer Maschine) Verantwortliche die Störung nicht abstellt (OLG Oldenburg, 26.10.1971, NJW 1972, 696).
Keine Handlung in diesem Sinne ist die Schaufensterwerbung oder die Werbung mittels Vitrinen. Dasselbe gilt für die Werbung in Ladengeschäften oder in besonders hierzu angemieteten Räumen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten, wenn dabei keine Möglichkeit für geschäftlichen Verkehr mit den Besuchern besteht (z.B. Möbel- oder Teppichschauen).
2.3
Eine Handlung ist als öffentlich bemerkbar anzusehen, wenn sie von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann. Auf die tatsächliche Anwesenheit von Personen und die tatsächliche Wahrnehmung der Handlung kommt es nicht an.
2.4
Eine öffentlich bemerkbare Handlung widerspricht dem Wesen der Sonn- und Feiertage, wenn sie als typisch werktäglich anzusehen ist. Nicht vereinbar mit dem Wesen der Sonn- und Feiertage sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.