FeiTagGRdErl,NI - FeiertagsG RdErl

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiTagGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000001

RdErl. d. MI v. 6.12.1985 - 52.1-120404/2 -

Vom 6. Dezember 1985 (Nds. MBl. 1986 S. 58)

Geändert durch RdErl. vom 11. November 1992 (Nds. MBl. S. 1535)

- GültL 173/13 -

- VORIS 11420 01 00 00 001 -

Bei der Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) i.d.F. vom 29.4.1969 (Nds. GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.7.1985 (Nds. GVBl. S. 202), ist folgendes zu beachten:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 1:1
Zu § 4 Abs. 1:2
Zu § 4 Abs. 2:3
Zu § 5:4
Zu § 6:5
Zu § 11:6
Zu § 14:7
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste8
Aufhebung von Vorschriften9

Abschnitt 1 FeiTagGRdErl - 1. Zu § 1:

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Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000001

Die Verbote und Beschränkungen des Gesetzes werden durch die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 8.6.1971 (Nds. GVBl. S. 223), geändert durch Verordnung vom 15.10.1982 (Nds. GVBl. S. 400), nicht berührt.

Abschnitt 2 FeiTagGRdErl - 2. Zu § 4 Abs. 1:

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Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
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11420010000001

2.1
Durch diese Vorschrift soll jeder veranlaßt werden, sich nach außen so zu verhalten, daß andere nicht gehindert werden, den Sonn- oder Feiertag ungestört zu verbringen.

2.2
Handlung i.S. des Gesetzes ist - wie im Strafrecht - nicht nur das aktive Tun, sondern auch die Unterlassung des aktiven Tuns. Es genügt also, wenn der für eine Verletzung der Feiertagsruhe (z.B. für den Betrieb einer Maschine) Verantwortliche die Störung nicht abstellt (OLG Oldenburg, 26.10.1971, NJW 1972, 696).

Keine Handlung in diesem Sinne ist die Schaufensterwerbung oder die Werbung mittels Vitrinen. Dasselbe gilt für die Werbung in Ladengeschäften oder in besonders hierzu angemieteten Räumen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten, wenn dabei keine Möglichkeit für geschäftlichen Verkehr mit den Besuchern besteht (z.B. Möbel- oder Teppichschauen).

2.3
Eine Handlung ist als öffentlich bemerkbar anzusehen, wenn sie von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann. Auf die tatsächliche Anwesenheit von Personen und die tatsächliche Wahrnehmung der Handlung kommt es nicht an.

2.4
Eine öffentlich bemerkbare Handlung widerspricht dem Wesen der Sonn- und Feiertage, wenn sie als typisch werktäglich anzusehen ist. Nicht vereinbar mit dem Wesen der Sonn- und Feiertage sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.

Abschnitt 3 FeiTagGRdErl - 3. Zu § 4 Abs. 2:

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000001

3.1
Als nach Bundesrecht besonders zugelassene Handlungen sind beispielsweise Arbeiten anzusehen, die auf Grund

  • der §§ 105b bis 105f, 105h Abs. 1, § 105i der Gewerbeordnung (GewO) i.d.F. vom 1.1.1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25.2.1985 (BGBl. I S. 425),

  • der §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14, 15, 20 und 23 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 5.7.1976 (BGBl. I S. 1773),

  • von § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 20 Nr. 3 und § 21 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965), geändert durch Gesetz vom 15.10.1984 (BGBl. I S. 1277),

  • des § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 des Mutterschutzgesetzes i.d.F. vom 18.4.1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532),

  • des § 6 Abs. 2, 3, des § 7 Abs. 1 und der §§ 8 bis 10 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29.6.1936 (RGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14.7.1976 (BGBl. I S. 1801) oder

  • der auf diesen Bestimmungen beruhenden Ausnahmegenehmigungen der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden

an Sonn- und Feiertagen zulässig sind.

3.2
Unaufschiebbar sind Arbeiten nur dann, wenn sie nicht ohne erheblichen Nachteil an dem dem Sonn- oder Feiertag nachfolgenden Werktag verrichtet werden können. Die Bestimmung ist eng auszulegen. Eine unaufschiebbare Arbeit ist beispielsweise die Versorgung der Haustiere und die Behebung von Schäden an Versorgungsleitungen. Auch Feldbestellung und Erntearbeiten können unaufschiebbar sein, wenn sie wegen vorhergegangenen oder drohenden schlechten Wetters dringend geworden sind.

3.3
Welche nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten als leicht anzusehen ist, kann nur nach Lage des Einzelfalles entschieden werden. Handwerkliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheimes, der Bau eines Gartenhauses, die Durchführung umfangreicher Anstreicharbeiten und diesen Tätigkeiten vergleichbare Handlungen sind jedoch nicht zu den erlaubten Betätigungen zu rechnen.

Wegen des Betriebs von Rasenmähern an Sonn- und Feiertagen wird auf § 3 der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (8. BImSchV) vom 28.7.1976 (BGBl. I S. 2024), geändert durch Verordnung vom 11.8.1980 (BGBl. I S. 1298), hingewiesen. Die weitergehenden Bestimmungen des NFeiertagsG bleiben unberührt (§ 3 Abs. 4 der 8. BImSchV).

Abschnitt 4 FeiTagGRdErl - 4. Zu § 5:

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Gliederungs-Nr.
11420010000001

4.1
Durch diese Vorschrift erhalten die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr als der Hauptzeit religiöser und weltanschaulicher Feiern einen gesteigerten Schutz, ohne daß es - mit Ausnahme des Verbotes in Absatz 1 Buchst. c - darauf ankommt, ob solche Feiern tatsächlich stattfinden. Während dieser Zeit sind auch Veranstaltungen und Handlungen verboten, die während der übrigen Zeit an diesen Tagen erlaubt sind.

4.2
Auch wenn Veranstaltungen und Handlungen nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet sind, dürfen sie in der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr nur durchgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar sind. Unaufschiebbar sind Veranstaltungen und Handlungen nur dann, wenn sie nicht ohne erheblichen Nachteil nach 11.00 Uhr durchgeführt werden können.

4.3
Zu den öffentlichen Versammlungen und Aufzügen i.S. von Absatz 1 Buchst. a gehören insbesondere politische Demonstrationen und Aufzüge aus Anlaß von Arbeitskämpfen.

4.4
Ob bei Veranstaltungen, die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienen, ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung (Absatz 1 Buchst. b) vorliegt, kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Veranstaltung und ihres Hauptzwecks beurteilt werden. Unter das Veranstaltungsverbot fallen beispielsweise Volks- oder ähnliche Feste, Zirkus- und Varieté-Vorführungen, Tanzveranstaltungen sowie der Betrieb von Spielhallen (vgl. OVG Lüneburg, 13.1.1983 - 12 OVG A 346/81).

4.5
Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten für den 1. Mai und den 3. Oktober auch dann nicht, wenn er auf einen Sonntag fällt.