Verwaltungsgericht Braunschweig
v. 01.06.2006, Az.: 3 A 192/05
Asyl; Asylbewerber; Auslegung; Empfängerhorizont; Formular; Haftung; Lebensunterhalt; Lebensunterhaltshaftung; Verpflichtung; Verpflichtungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 01.06.2006
- Aktenzeichen
- 3 A 192/05
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2006, 53377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 68 Abs 1 AufenthG 2004
- § 84 AuslG 1990
- § 305c BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Für die Frage der Haftung aus § 68 AufenthG kommt es darauf an, im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche Aufenthaltsdauer sie gelten soll.
2. Bei Abgabe der Erklärung unter Benutzung eines Formulars des Erklärungsempfängers ist jedenfalls auch maßgeblich, wie der Erklärende seine Aussage hat verstehen dürfen (§ 305c Abs. 2 BGB analog / hier: Haftung für Kosten des Lebensunterhaltes innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Einreise trotz Asylantragstellung).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten, die von der Beklagten für zwei Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erbracht worden sind.
Am 22.10.2004 unterzeichnete die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde des Stadtverbandes Saarbrücken eine Verpflichtungserklärung. Danach verpflichtete sie sich gegenüber der Ausländerbehörde „nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise der haitianischen Staatsangehörigen G. D. und ihres Sohnes E. ab dem Einreisedatum für drei Monate zu tragen“. Die Verpflichtungserklärung lautet weitergehend wie folgt:
„Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden... Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.“
Frau B. und ihr Sohn reisten (nach ihren Angaben) am 26.02.2005 in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Visum ein. Sie stellten am 22.03.2005 Asylanträge bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZASt) in Braunschweig und beantragten bei der Beklagten gleichzeitig Leistungen nach dem AsylbLG. Daraufhin wurden sie in der Außenstelle Goslar der Zentralen Anlaufstelle Braunschweig untergebracht. Die Asylanträge wurden am 01.04.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Mit Bescheid vom 11.08.2005 forderte die Beklagte die Klägerin nach § 68 Abs. 1 AufenthG auf, die an Frau B. in der Zeit vom 21.03. bis einschließlich 25.05.2005 von ihr nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 797,63 EUR aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung zu erstatten. Mit Bescheid vom 12.08.2005 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der im Zeitraum vom 21.03. bis 25.05.2005 einschließlich an den Sohn der Frau B. erbrachten Leistungen in Höhe von 434,79 EUR auf. Geltend gemacht wurden jeweils Unterkunftskosten, Kosten für hauswirtschaftliche Bedürfnisse, Ernährung, Hygiene und Bekleidung sowie Taschengeld für zwei Monate und fünf Tage. Dagegen hat die Klägerin am 19.08.2005 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, sie habe sich gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG lediglich dazu verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum für die beiden Personen als Tourist bzw. Besucher zu tragen, nicht als Asylbewerber. Es gebe doch einen Unterschied zwischen Aufenthaltsgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. Seit dem Tag der Asylantragstellung sei Frau B. nicht mehr ihre Besucherin gewesen. Diese habe für einen Besuch bei ihr einer Erlaubnis bedurft, welche sie nur einmal habe genehmigt bekommen. Es sei allein deren Entscheidung, in Deutschland Asyl zu beantragen. Sie sei bereit, die beiden bei sich bis zur Entscheidung des Bundesamtes wohnen zu lassen. Mit Bescheid vom 27.09.2005 wies die Beklagte die erhobenen Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich die Klägerin verpflichtet habe, die Kosten des Aufenthaltes für die Dauer eines Besuches von längstens drei Monaten zu tragen. Dementsprechend habe sie lediglich die entstandenen Kosten vom Tag der Aufnahme an berechnet bis zum Ablauf einer dreimonatigen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet am 25.05.2005 geltend gemacht. Es sei rechtlich nicht möglich, dass die Personen nach Stellung eines Asylantrages weiter bei der Klägerin wohnten und durch sie verpflegt würden. Dementsprechend seien diese auch verpflichtet gewesen, nach dem Easy-Vorverteilverfahren den Asylantrag in der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung in Braunschweig zu stellen und sich dorthin zu begeben. Durch die Stellung des Asylantrages und die damit zwingend erforderliche Unterbringung im Bereich einer Erstaufnahmeeinrichtung habe die abgegebene Verpflichtungserklärung nicht geendet. Durch diese Maßnahmen solle verhindert werden, dass Personen besuchsweise durch Dritte mit vorher abgegebener Verpflichtungserklärung eingeladen werden und nach Eintreffen, z. B. durch die Stellung eines Asylantrages oder anderweitige Möglichkeiten, dann vor Ablauf der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Last fallen.
Dagegen hat die Klägerin am 31.10.2005 Klage erhoben und nochmals geltend gemacht, sie habe sich lt. § 84 AufenthG verpflichtet, die Kosten für Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum als Tourist bzw. als Besucher zu tragen, nicht als Asylbewerber. Sie selbst lebe seit 1986 in Deutschland. Neben Frau B., die ein Kind von ihrem Onkel habe, habe sie schon mehrere Personen aus Haiti nach Deutschland eingeladen. Nun wisse sie, dass man nicht jedem trauen könne. Frau B. habe hier nur drei Wochen in Deutschland verbringen sollen, weil sie von der deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik lediglich eine Erlaubnis für einen Monat erhalten habe. Ihr Rückflug sei für den 21.03.2005 in die Dominikanische Republik über Madrid geplant gewesen. Dann habe diese ihr erzählt, dass ihr Leben in Gefahr sei und sie Asyl beantragen wolle. In diesem Fall habe sie ihr nicht erlaubt, illegal bei ihr zu bleiben, weshalb sie den Staat um Hilfe gebeten habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Bescheide der Beklagen vom 11.08.2005 und 12.08.2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19.08.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakte der Frau B. und ihres Sohnes verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
II. Die Kammer entscheidet im Wege des Gerichtsbescheides, da die Voraussetzungen gemäß § 84 VwGO vorliegen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Entscheidungsform Stellung zu nehmen.
Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 11.08. 2005 und 12.08.2005 i.d.G. ihres Widerspruchsbescheides vom 19.08.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der für H. I. und ihren Sohn geltend gemachten Unterhaltskosten ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Insoweit ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde erforderlich, die die gesetzlich vorgesehene Schriftform einhält und hinreichend bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind in Anbetracht der von der Klägerin am 22.10.2004 bei der Ausländerbehörde des Stadtverbandes Saarbrücken unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung erfüllt. Hinweise, dass die Erklärung als Ganzes zu unbestimmt und damit nichtig ist, sind nicht ersichtlich.
Unabhängig vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die Rechtsordnung es der Entscheidung des Einzelnen überlässt, ob und in welchem Umfang dieser für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit durch die Beseitigung des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend kommt es für die Frage der Haftung darauf an, im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche Aufenthaltsdauer sie gelten soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1 ff.). Grundsätzlich sind zur Auslegung von Inhalt und Reichweite derartiger Verpflichtungserklärungen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Auszugehen ist in der Regel von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist, d.h., dem Empfängerhorizont. Auf den Empfängerhorizont kann jedoch bei der Auslegung einer Willenserklärung dann nicht maßgeblich abgestellt werden, wenn eine Erklärung unter Benutzung eines Formulars des Erklärungsempfängers abgegeben wird. In einem solchen Fall kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende seine Aussage hat verstehen dürfen; verbleiben Unklarheiten, gehen diese zu Lasten des Formularverwenders (§ 305c Abs. 2 BGB analog, vgl. für alles Vorstehende: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.02.2006 - 11 S 1857/05 rech. In Juris; vgl. auch nicht rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer v. 26.01.2006 - 3 A 55/04 -).
Bei Beachtung dieser Maßstäbe musste die Klägerin nach Ansicht der Kammer die von ihr noch unter Geltung des mit § 68 AufenthG identischen § 84 AuslG unterschriebene Verpflichtungserklärung dahingehend verstehen, dass sie damit die Kosten für den Lebensunterhalt der Frau B. und deren Sohn ab dem Einreisedatum für drei Monate in jedem Fall übernahm. Dies ergibt sich - anders als in den zitierten Fällen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der erkennenden Kammer, die die Kosten der Ausreise betrafen - aus dem Wortlaut der Erklärung. Dort werden die Kosten für den Lebensunterhalt wörtlich dahingehend definiert, dass damit „sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt“ übernommen werden. Der Wortlaut wiederholt auch die Fassung des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach dies auch dann gilt, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen. Gerade die Inbezugnahme von „öffentlichen Mitteln“ und die Bezeichnung „Versorgung mit Wohnraum“ macht hinreichend deutlich, dass auch eine Haftung für eine eventuelle Unterbringung und Versorgung außerhalb der Wohnung der Klägerin begründet wird. Damit widerspricht der Wortlaut der unterschriebenen Erklärung eindeutig der von der Klägerin begehrten Auslegung, sie habe lediglich für die Kosten haften wollen, die dadurch entstehen, dass Frau B. und ihr Sohn bei ihr in ihrer Wohnung wohnen. Allein die Tatsache, dass seitens der Frau B. und ihres Sohnes zwischenzeitlich ein Asylantrag gestellt wurde, der die Unterbringung im Bereich der Beklagten zur Folge hatte, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes der Verpflichtungserklärung kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthaltes der Frau B. und ihres Sohnes nicht an. Da die gestellten Asylanträge sogar als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, lag auch gegenüber dem ursprünglichen Aufenthaltszweck, dem durch das Visum erlaubten Besuch, keine aufenthaltsrechtliche Anerkennung eines neuen Aufenthaltszweckes vor, die eine Haftung der Klägerin ggf. hätte beenden können (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, a. a. O., unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O.).
Da Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Forderungen weder erhoben noch ersichtlich sind, der Erstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 zustand und von dieser per Bescheid geltend gemacht werden konnte, ist die Klage mit der für die Klägerin negativen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.