Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.06.2006, Az.: 2 B 226/06

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Glockenturms; Abwägung der Einwirkungen aufgrund der Schallimmissionen und des Glockengeläuts als kirchliche Lebensäußerung; Liturgisches Glockengeläut als zumutbare, sozialadäquate Einrichtung; Vertrauensschutz in Bezug auf ein Unterbleiben der Errichtung eines überlicherweise zu einer Kirche gehörenden Glockenturms

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
30.06.2006
Aktenzeichen
2 B 226/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 34270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0630.2B226.06.0A

Fundstellen

  • DWW 2007, 73-74
  • ZAP EN-Nr. 0/2007
  • ZAP EN-Nr. 573/2007

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein sich im Rahmen des Herkömmlichen haltendes Glockengeläut ist eine kirchliche Lebensäußerung, welche sich von dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche umfasst ist und zugleich einen vom Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG erfassten Akt freier Reliogionsausübung darstellt. Das liturgische Glockengeläut ist eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung.

  2. 2.

    Nachbarrechtlicher Schutz gegen die Errichtung eines überlicherweise zu einer Kirche gehörenden Glockenturmes kann nicht hergeleitet werden.