Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.06.2006, Az.: 2 B 226/06
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Glockenturms; Abwägung der Einwirkungen aufgrund der Schallimmissionen und des Glockengeläuts als kirchliche Lebensäußerung; Liturgisches Glockengeläut als zumutbare, sozialadäquate Einrichtung; Vertrauensschutz in Bezug auf ein Unterbleiben der Errichtung eines überlicherweise zu einer Kirche gehörenden Glockenturms
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 30.06.2006
- Aktenzeichen
- 2 B 226/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 34270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0630.2B226.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BImSchG
- § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG
- § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
- § 80a VwGO
- § 34 Abs. 2 BauGB
Fundstellen
- DWW 2007, 73-74
- ZAP EN-Nr. 0/2007
- ZAP EN-Nr. 573/2007
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein sich im Rahmen des Herkömmlichen haltendes Glockengeläut ist eine kirchliche Lebensäußerung, welche sich von dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche umfasst ist und zugleich einen vom Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG erfassten Akt freier Reliogionsausübung darstellt. Das liturgische Glockengeläut ist eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung.
- 2.
Nachbarrechtlicher Schutz gegen die Errichtung eines überlicherweise zu einer Kirche gehörenden Glockenturmes kann nicht hergeleitet werden.