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  • ab 12.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 3 UnschZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes als ein Grundstück.