UnschZG,NI - Unschädlichkeitszeugnisgesetz

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1990 (Nds. GVBl. S. 155 - VORIS 32350 01 00 00 000 -)

Geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)

§ 1 UnschZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

(1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.

§ 2 UnschZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt:

  1. 1.
    im Falle des § 1 Abs. 1, wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist;
  2. 2.
    im Falle des § 1 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 3 UnschZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes als ein Grundstück.

§ 4 UnschZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

(1) Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. Sie wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.

(2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.