§ 4 UnschZG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- UnschZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32350010000000
(1) Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. Sie wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
(2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.