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§ 8 UnschZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

(1) Gegen die Entscheidung des Katasteramts kann binnen zwei Wochen nach Zustellung das für die Führung des Grundbuchs zuständige Amtsgericht angerufen werden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen.

(2) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumnis der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet. Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bereits eine Eintragung im Grundbuch stattgefunden hat oder seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist.

(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde an das Landgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

(4) Im Übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften des Ersten Buchs des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare entsprechend.