§ 5 UnschZG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- UnschZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32350010000000
Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Katasteramt zuständig. Liegt ein Grundstück in den Bezirken mehrerer Katasterämter, so ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Katasteramt zuständig, in dessen Bezirk der größere Teil liegt.