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  • ab 12.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 5 UnschZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Katasteramt zuständig. Liegt ein Grundstück in den Bezirken mehrerer Katasterämter, so ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Katasteramt zuständig, in dessen Bezirk der größere Teil liegt.