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  • ab 12.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 7 UnschZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Sie soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.