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  • ab 12.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 1 UnschZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
UnschZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350010000000

(1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.