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§ 8 PIDAbk - Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ethikkommission (1)

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
PIDAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Gegen ablehnende Entscheidungen von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik steht den Antragsberechtigten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.