Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.06.1989, Az.: 1 A 196/86
Teilungsgenehmigung; Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Flächennutzungsplan; Dorfgebiet; Wohnungsbebauung; Nachbarschützendes Rücksichtnahmegebot ; Nachbar
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.06.1989
- Aktenzeichen
- 1 A 196/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0619.1A196.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 10.07.1986 - AZ: 2 A 169/85
- nachfolgend
- BVerwG - 28.05.1990 - AZ: BVerwG 4 B 6.90
- BVerwG - 14.01.1993 - AZ: BVerwG 4 C 19/90
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 10. Juli 1986 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100,-- DM gegenüber dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und in Höhe von 6.500,-- DM gegenüber der Beigeladenen zu 1) abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger sind Landwirte in .... Ihre landwirtschaftlichen Hofstellen liegen im nordwestlichen Randbereich der geschlossenen Ortslage der Gemeinde. Sie wenden sich gegen Teilungsgenehmigungen des Beklagten, die eine Wohnhausbebauung auf dem zwischen ihren Hofstellen gelegenen ca. 11.250 qm großen ehemaligen Flurstück 33/3 zulassen.
Für den Bereich der Grundstücke der Kläger und des Baugrundstücks ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden. Der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde weist das Flurstück 33/3 und die westlich und südlich davon gelegene Bebauung als Dorfgebiet aus.
Auf dem Flurstück 33/3 standen früher die Hofgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes. Im übrigen war das Flurstück unbebaut und wurde als Hauskoppel des dort vorher vorhandenen Betriebes genutzt. Von den ehemaligen Hofgebäuden des Betriebes steht gegenwärtig nur noch ein Stallgebäude; das frühere Wohnhaus brannte im Februar 1983 ab. Das Flurstück 33/3 ist von Gemeindestraßen umgeben. Westlich des Flurstücks 33/3 liegt an der dem Baugrundstück gegenüberliegende Seite der Gemeindestraße die Hofstelle des Klägers .... Dieser betreibt außer Rindviehhaltung Schweinezucht und Ferkelerzeugung. Sein derzeitiger und seit längerer Zeit bestehender Schweinebestand weist nach der VDI-Richtlinie 3471 eine Größe von ca. 9,9 Großvieheinheiten (GV) auf. Zu dem Betrieb gehört außerhalb der Hofstelle ein für die Bullenmast genehmigter Stall, der dem Baugrundstück nördlich gegenüber an der Gemeindestraße liegt.
Die Hofstelle des Klägers ... liegt südlich des Baugrundstücks an der dem Grundstück gegenüberliegenden Seite der Gemeindestraße. Dieser Kläger hat auf seinem Grundstück einen Rinderstall und einen im Jahre 1963 genehmigten Schweinestall. Die genehmigte Fläche des Schweinestalles hat eine Größe von etwa 63 qm. Tatsächlich betreibt der Kläger Westphalen außer der Rindermast (ca. 90 Bullen) eine Schweinemast, für die er zumindest im Sommer auch den Mastrinderstall in Anspruch nimmt. Der maximale Bestand (Sommerbestand) umfaßt etwa 100 Vormast- und 400 Endmastschweine (62 GV nach der VDI-Richtlinie 3471).
Das Grundstück des Klägers ... liegt an der Gemeindestraße östlich gegenüber dem Baugrundstück. Es dient als Hofstelle für den Schäfereibetrieb seines Sohnes, in dem jetzt im Durchschnitt etwa 700 Schafe gehalten werden. Die Schafe sind etwa von Februar bis Mitte Mai auf der Hofstelle untergebracht. Während des erstinstanzlichen Verfahrens umfaßte der Schäfereibetrieb etwa 500 Schafe; daneben betrieb der Kläger auf der Hofstelle noch eine Rinderhaltung (ca. 40 Rinder, hiervon 20 Milchkühe).
Durch notariellen Kaufvertrag vom 6. Mai 1981 verkaufte der frühere Eigentümer des Flurstücks 33/3, der Verwaltungsangestellte ... an den Kaufmann ..., der Mitglied der Beigeladenen zu 1) ist, für 250.000,-- DM einen westlichen Teil des Flurstücks 33/3 in einer Größe von 8.246 qm. Nach dem dem Kaufvertrag beigefügten Lageplan ist eine Parzellierung des verkauften Teils in acht Baugrundstücke vorgesehen. Bezüglich des östlichen Teils des Flurstücks 33/3 (ca. 3.000 qm) schloß der Verwaltungsangestellte ... mit dem Bauingenieur ..., der ebenfalls Mitglied der Beigeladenen zu 1) ist, am 6. Mai 1981 einen weiteren notariellen Kaufvertrag. Nach § 1 des Vertrages wurde der verkaufte Teil als Bauplatz bezeichnet. Durch Bescheid vom 3. Juni 1981 erteilte der Beklagte die Teilungsgenehmigung bezüglich des westlichen Teils des Flurstücks 33/3, mit Bescheid vom 4. Juni 1981 genehmigte er die Abtrennung des östlichen Teils des Flurstücks 33/3. Diese Teilungsgenehmigungen wurden den Klägern nicht zugestellt.
Am 30. September 1981 ging bei dem Beklagten der Antrag der Beigeladenen zu 1) auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung von "elf Reihenhäusern mit je zwei bzw. vier Wohnungen" auf dem Flurstück 33/3 ein. Die beigeladene Gemeinde beschloß aus diesem Anlaß die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Das Bebauungsplanverfahren wurde jedoch nicht zum Abschluß gebracht. Mit Beschluß vom 31. Oktober 1983 hob die beigeladene Gemeinde den Aufstellungsbeschluß über einen Bebauungsplan wieder auf. Durch Bescheid vom 18. Dezember 1981 lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab. Dagegen legte die Beigeladene zu 1) am 18. Januar 1982 Widerspruch ein. Sie änderte ihre Bauvoranfrage dergestalt ab, daß sie das Maß der Bebauung auf insgesamt 13 Wohneinheiten reduzierte (7 Einfamilienhäuser und 3 Doppelhäuser auf den Teilstücken 1-10). Im Laufe des Widerspruchsverfahrens überprüfte der Beklagte unter Berücksichtigung eines von der Beigeladenen zu 1) eingeholten Sachverständigengutachtens (Gutachten Schröder), ob dem Bauvorhaben die Nähe der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger entgegenstehe. Er kam dabei zu dem Ergebnis, daß eine Wohnbebauung auf dem Flurstück 33/3 sich nur dann einfüge, wenn sie einen Abstand von 50 m (halbierte Entfernung nach dem Abstandsdiagramm der VDI-Richtlinie 3471) von der Nordseite des Schweinestalles des Klägers ... einhalte. Dabei ging er davon aus, daß Grundlage für die Berechnung der maßgeblichen Großvieheinheiten des Klägers ... die im Jahre 1963 erteilte Baugenehmigung (Stallfläche 62,90 qm) sei, auf Grund der 79 (62,90 : 0,8) Mastschweine (= 10,27 GV) gehalten werden könnten; die tatsächlich gehaltene Zahl an Mastschweinen sei nicht erheblich, da insoweit ein Bestandsschutz nicht gegeben sei. Auf der Grundlage dieser Berechnung gab der Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1) gegen die Ablehnung des Bauvorbescheides dergestalt teilweise statt, daß er eine Wohnhausbebauung auf den Teilstücken 1, 2, 7, 8, 9 und 10 für zulässig erklärte und im übrigen (hinsichtlich der der Hofstelle des Klägers Westphalen näher gelegenen Teilstücke 3, 4, 5 und 6) einen positiven Bescheid weiterhin ablehnte, da sich die beplante Wohnhausbebauung wegen der Nähe des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers Westphalen nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Gegen die ablehnende Entscheidung erhob die Beigeladene zu 1) Klage beim Verwaltungsgericht (2 A 232/83). Im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens trafen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) eine außergerichtliche Einigung, die der Beigeladenen zu 1) eine weitergehende Bebauung des Flurstücks 33/3 ermöglichen sollte, als ihr der Beklagte bisher eingeräumt hatte. Grund für dieses Entgegenkommen des Beklagten war die Überlegung, daß der Abstand der Wohnbebauung von dem Betrieb des Klägers Westphalen richtigerweise nicht vom nördlichen Ende des Stalles, sondern - günstiger für die Beigeladene zu 1) - von der Mitte des Stalles aus gemessen werden müsse. In einer Besprechung vom 5. September 1984 kamen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) überein, daß für das Teilstück 3 ein Vorbescheid erteilt werden könne und daß die Flurstücke 5, 6 und 11 so neu geteilt werden sollten, daß insgesamt drei Baugrundstücke entstehen könnten. Durch eine solche Teilung sollte gewährleistet werden, daß die Teile des ehemaligen Flurstückes 33/3, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers Westphalen liegen, von einer Bebauung freigehalten würden. Aufgrund dieser außergerichtlichen Einigung hob der Beklagte durch Bescheid vom 30. Oktober 1984 den Widerspruchsbescheid vom 15. August 1983 und den ablehnenden Bescheid vom 18. Dezember 1981 insoweit auf, als das Teilstück Nr. 3 betroffen war und erteilte für dieses Teilstück einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Weiterhin erteilte der Beklagte durch Bescheid vom 15. März 1985 der Beigeladenen zu 1) eine Teilungsgenehmigung für die neue Aufteilung der Flurstücke 5, 6 und 11 entsprechend der Besprechung vom 15. September 1984. Darauf erklärten der Beklagte und die Beigeladene zu 1) in dem Verfahren 2 A 232/83 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; demzufolge wurde das Verfahren durch Beschluß vom 17. April 1985 eingestellt.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hatte im Rahmen des Verfahrens 2 A 232/83 von den der Beigeladenen zu 1) erteilten Teilungsgenehmigungen Kenntnis erlangt und legte daraufhin während der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren am 16. Februar 1984 für die Kläger ... und ... Widerspruch gegen die Teilungsgenehmigungen vom 3. und 4. Juni 1981 ein, mit Schreiben vom 20. Februar 1984 legte er auch namens des Klägers ... Widerspruch ein. Gegen die - den Klägern nicht zugestellte - Teilungsgenehmigung vom 15. März 1985 legten alle Kläger am 19. April 1985 Widerspruch ein. Zur Begründung gaben alle Widerspruchsführer an, durch die angefochtenen Teilungsgenehmigungen werde eine Wohnbebauung zugelassen, die sie in der Führung ihrer Betriebe unzumutbar beeinträchtige. Durch Bescheide vom 13. Juni 1985 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Teilungsgenehmigungen vom 3. und 4. Juni 1981 und vom 15. März 1985 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, keiner der Kläger werde durch die zugelassene Wohnbebauung in seinen Rechten verletzt. Die geplante Wohnbebauung werde keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt, so daß die Kläger auch nicht mit Einschränkungen ihrer Betriebe rechnen müßten. Darauf haben die Kläger am 24. Juli 1985 beim Verwaltungsgericht Klage gegen die drei genannten Teilungsgenehmigungen erhoben.
Die Kläger haben beantragt,
die Bescheide vom 3. und 4. Juni 1981 und 15. März und 13. Juni 1985 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 2) hat keine eigenen Sachanträge gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. Juli 1986 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1) Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erreichen wollen. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
Die angefochtenen Teilungsgenehmigungen und Bauvorbescheide verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Es könne keine Rede davon sein, daß das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme durch diese Bescheide verletzt werde. Die planungsrechtliche Beurteilung müsse davon ausgehen, daß das Flurstück 33/3 insgesamt im Innenbereich liege. Nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB werde die streitige Wohnbebauung nicht unzumutbaren Immissionen ausgesetzt, so daß sie den landwirtschaftlichen Betrieben der Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos sei. Soweit es um den Kläger ... gehe, habe das Verwaltungsgericht den von der Wohnbebauung einzuhaltenden Abstand zu Unrecht auf der Grundlage eines Bestandes von 62 GV berechnet. Ein solcher Bestand dürfe aber der Berechnung nicht zugrundegelegt werden, da der Stall hierfür nicht genehmigt worden sei, ein Übergang auf einen derartigen Bestand aber genehmigungsbedürftig gewesen sei. Außerdem sei der Betrieb des Klägers ... schon bisher so weitgehend von Wohnbebauung umgeben, daß sich seine Situation durch die geplante Bebauung nicht verschlechtern werde. Der Kläger ... müsse sich im übrigen entgegenhalten lassen, daß er in unmittelbarer Nähe seiner Hofstelle ein Einfamilienhaus errichtet habe, für das die Voraussetzungen eines Altenteilhauses nicht gegeben gewesen seien. Es sei widersprüchlich, wenn er sich nunmehr gegen die von der Beigeladenen zu 1) geplante Wohnbebauung, bei der es sich ebenfalls um allgemeine Wohnbebauung handele, wende.
Von dem Betrieb des Klägers ... gingen ebenfalls keine Immissionen aus, die mit der geplanten Wohnbebauung unvereinbar seien. Die Schweinehaltung liege unter der Bewertungsgrenze. Von der Bullenhaltung gingen keine ins Gewicht fallenden Immissionen aus. Der Kläger ... könne die streitige Wohnbebauung auch nicht unter Hinweis auf zukünftige Umstellungen oder Erweiterungen verhindern. Konkrete Planungen, die allenfalls ein schutzwürdiges Interesses dieses Klägers an der Verhinderung der Wohnbebauung begründen könnten, lägen nicht vor. Außerdem seien auch in der Nähe der Hofstelle des Klägers ... so viele Wohngebäude schon vorhanden, daß die geplante Bebauung die Situation für ihn nicht verschlechtern werde. Der Kläger Schlüter habe ebenfalls keinen Abwehranspruch gegen das geplante Bauvorhaben. Die von den Schafen ausgehenden Lärmemmissionen seien den Bewohnern reiner Wohngrundstücke in einem Dorfgebiet zumutbar. Auf zukünftige Veränderungen des Betriebes könne sich auch dieser Kläger nicht berufen, da ernsthafte Planungen nicht vorlägen und er zudem durch die schon vorhandene Wohnbebauung an deren Verwirklichung gehindert würde.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) seien das Flurstück 33/3 und ihre Hofstellen dem Außenbereich zuzuordnen. Diesen Standpunkt habe der Beklagte in der Vergangenheit auch schon mehrfach vertreten. Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse habe ihr Interesse daran, durch die geplante Wohnbebauung nicht an der Erweiterung oder Umstellung ihrer Betriebe gehindert zu werden, besonderes Gewicht. Im übrigen sei auf dieses Interesse auch Rücksicht zu nehmen, wenn man ihre Hofstellen dem Innenbereich zuordne. Im Falle des Klägers ... sei bei Berechnung des erforderlichen Abstandes der Wohnbebauung von seinem Betrieb, soweit es um die Schweinehaltung gehe, ein Bestand von 62 GV zugrundezulegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, werde die Schweinehaltung in diesem Umfang schon seit 1964 betrieben und genieße Bestandsschutz. Es könne auch keine Rede davon sein, daß die von der Beigeladenen zu 1) vorgesehene Wohnbebauung keinen stärkeren Immissionen ausgesetzt werde als die schon vorhandene Wohnbebauung.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag, unterstützt aber das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1).
Der Senat hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in der Umgebung durch Einnahme des Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, ferner auf die Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die Akten und Beiakten der Verfahren 1 OVG A 197/86, 1 OVG A 198/86 und 1 OVG A 199/86. Sie waren in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II
Die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) ist zulässig und begründet. Die Kläger können mit ihrer Klage keinen Erfolg haben, weil die angefochtenen Teilungsgenehmigungen vom 3. und 4. Juni 1981 in Verbindung mit der sie modifizierenden Teilungsgenehmigung vom 15. März 1985 sie nicht in ihren Rechten verletzen.
Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen zutreffend ausgeführt, daß die Kläger ihre nachbarlichen Rechte nicht infolge Fristablaufs oder Verwirkung verloren haben. Der Senat verweist deshalb insoweit zur weiteren Begründung auf die überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils.
Die Kläger können jedoch mit ihrer Klage nicht durchdringen, weil die streitigen Teilungsgenehmigungen nachbarliche Rechte nicht verletzen. Nach dem für diese Genehmigungen hier maßgeblichen § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG darf die Teilung eines Grundstücks, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, nicht genehmigt werden, wenn die mit der Teilung bezweckte Nutzung sich im Sinne des § 34 Abs. 1 und 3 BBauG nicht in die Umgebung einfügen würde. Durch die Anwendung dieser Vorschrift können die Kläger insoweit in ihren Rechten verletzt werden, als die Teilungsgenehmigungen das in § 34 Abs. 1 BBauG und § 34 Abs. 3 BBauG iVm § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot nicht beachten. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall:
1. Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung festgestellt hat, waren und sind das Flurstück 33/3, das Gegenstand der streitigen Teilungsgenehmigungen ist, und die benachbarten Hofstellen der Kläger und der Bullenstall des Klägers ... dem Innenbereich, nicht dem Außenbereich zuzuordnen.
Nach der Verkehrsauffassung ist das Flurstück Bestandteil der zusammenhängenden Bebauung, die es von allen Himmelsrichtungen her einrahmt. Die Bebauung auf den Grundstücken, die, wie die Hofstellen der Kläger, dem Baugrundstück am Mittelweg und an der Deichstraße unmittelbar gegenüberliegen, wird von der weiter südlich und östlich folgenden Bebauung des Ortes nicht durch trennend wirkende Abgrenzungen getrennt; vielmehr reicht sie von dort her, ohne daß der Eindruck der Geschlossenheit verloren geht, um das Baugrundstück herum. Dies gilt auch für den dem Baugrundstück nördlich gegenüberliegenden Bereich; dieser wird maßgeblich geprägt durch das große Gebäude des Bullenstalles des Klägers Karstens. Die geschilderte, das Baugrundstück umfassende Bebauung prägt auch den Charakter des Baugrundstücks. Mit einer Ausdehnung von ca. 120 m × 90 m wirkt es hier inmitten der umgebenden Bebauung nach der Verkehrsanschauung als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß der planungsrechtliche Charakter des Baugrundstücks zur Zeit des Erlasses der streitigen Teilungsgenehmigungen und auch gegenwärtig noch auch noch geprägt wird durch das auf dem Grundstück verbliebene Gebäude und die fortdauernde prägende Wirkung der früher vorhandenen weiteren Gebäude der ehemaligen Hofstelle, die bis zum Jahre 1983 auf dem Grundstück noch vorhanden waren (vgl. zu einem derartigen Fall der Fortwirkung einer beseitigten Bebauung BVerwG, Urt. v. 19. 9. 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62).
2. Die durch die streitigen Teilungsgenehmigungen zugelassene Wohnbebauung verletzt keinem der Kläger gegenüber das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Dabei scheidet ein Erfolg der Klage schon dann aus, wenn eine Rechtsverletzung nach den zur Zeit des Erlasses der Teilungsgenehmigungen maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht vorliegt; nachträgliche Änderungen zu Lasten der Beigeladenen zu 1) sind nämlich bei Nachbarklagen nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 14. 4. 1978 - 4 C 96 und 97.76 -, BRS 33 Nr. 158). Die Kläger könnten aber auch dann keinen Erfolg mit ihrer Klage haben, wenn man auf die gegenwärtige, nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB iVm § 15 Abs. 1 BauNVO zu beurteilenden Verhältnisse abstellt; denn seit Erlaß der Teilungsgenehmigungen haben sich diese Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Die geplante und zugelassene Wohnbebauung war und ist den landwirtschaftlichen Betrieben der Kläger gegenüber nicht rücksichtslos; denn sie muß nicht mit Geruchsbelästigungen oder sonstigen Immissionen von Seiten der Betriebe der Kläger rechnen, die nach dem Gebietscharakter unzumutbar sind und demgemäß Anlaß für immissionsschutzrechtliche Einschränkungen der Betriebe sein können.
Die durch die Teilungsgenehmigungen zugelassene Wohnbebauung hält sich innerhalb des Rahmens, der durch die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung gebildet wurde und wird. Zur näheren Umgebung gehört die Straßenrandbebauung, die an der dem Baugrundstück jeweils gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden ist. Sie besteht aus Wohnhäusern und den Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe und weist demgemäß den Charakter eines Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) auf. Die geplante Wohnbebauung muß bei keinem der Betriebe der Kläger Immissionen in Rechnung stellen, die ihr auch unter Berücksichtigung dieses Gebietscharakters unzumutbar sind:
Bei dem Betrieb des Klägers Westphalen kann die Rinderhaltung unberücksichtigt bleiben, da diese keine ins Gewicht fallenden Immissionen verursacht (vgl. hierzu das Sen. Urt. v. 16. 8. 1984 - 1 OVG A 36/83 -). Bei der Schweinehaltung berücksichtigt der Senat einen Bestand von 10,27 GV, d.h. den Bestand, der auf der im Jahre 1963 genehmigten Stallfläche gehalten werden kann. Der vom Kläger ... seit 1964 tatsächlich gehaltene Schweinebestand von bis zu 62 GV kann nicht berücksichtigt werden, da der Kläger diese Schweinehaltung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommen hat, diese auch nicht genehmigungsfähig war und ist und auch nicht angenommen werden kann, der Beklagte habe sich mit dieser formell und materiell illegalen baulichen Nutzung abgefunden.
Die von dem Kläger ... seit 1964 betriebene veränderte Schweinehaltung, bei der unter Hinzunahme des Mastrinderstalls ein Bestand von bis zu 62 GV erreicht wird, stellt eine von der genehmigten Nutzung abweichende Nutzungsänderung dar, die nach allen Landesbauordnungen seit Aufnahme dieser Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Denn es handelt sich bei der neuen Nutzung um eine Nutzung, die wegen der wesentlich stärkeren mit ihr verbundenen Immissionen im Rahmen des § 34 BBauG/BauGB nach wesentlich anderen baurechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist als die frühere genehmigte Nutzung (vgl. §§ 7 Nr. 1 LBO 1950, 84 Abs. 1 LBO 1967, 84 Abs. 1 LBO 1975, 62 Abs. 1, 3 LBO 1983 und zur Auslegung derartiger Regelungen über genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen den Senatsbeschluß vom 27. 10. 1978 - 1 OVG B 78/78 -, OVGE 34, 466 ff.). Daß die VDI-Richtlinie 3471 (Auswurfbegrenzung Tierhaltung - Schweine, November 1977) im Jahre 1964 noch nicht galt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ihre Bestimmungen über die Einhaltung der erforderlichen Abstände zwischen Schweineställen und Wohnbebauung stellen sich lediglich als Konkretisierung baurechtlicher Maßstäbe dar, die im Rahmen des § 34 BBauG bei Prüfung der Verträglichkeit zwischen einem emittierenden Schweinehaltungsbetrieb und benachbarter Wohnbebauung in vergleichbarer Weise schon vorher beachtlich waren. Die vom Kläger ... betriebene Schweinehaltung mit einem Bestand von bis zu 62 GV war zu keiner Zeit genehmigungsfähig. Denn sie hielt zu keinem Zeitpunkt den auch in einem Dorfgebiet erforderlichen Abstand zu der benachbarten Wohnbebauung, zum Beispiel zu dem nördlich gelegenen Wohnhaus auf dem Flurstück 26/4 und dem westlich dieses Hauses angrenzenden weiteren Wohngrundstück ein. Bei einem Bestand von 62 GV und einer Punktzahl von 45 Punkten errechnet sich nach dem Abstandsdiagramm der VDI-Richtlinie 3471 (1977), wie in dem Immissionsschutz-Gutachten des Sachverständigen ... im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im einzelnen zutreffend ausgeführt ist, einen Mindestabstand von etwa 280 m, der in einem Dorfgebiet um die Hälfte reduziert werden kann. Die Entfernung zwischen der oben genannten Wohnbebauung und der Mitte des Schweinestalles, die als Immissionsschwerpunkt bei der Berechnung zugrundezulegen ist, ist jedoch weit geringer als 140 m. Es ist auch nicht gerechtfertigt, die seit 1964 betriebene Schweinehaltung des Klägers ... trotz ihrer formellen und materiellen Illegalität als eine im Rahmen des § 34 BBauG/BauGB zu berücksichtigende vorhandene bauliche Nutzung anzusehen. Dies käme dann in Betracht, wenn der Beklagte sie in einer Weise duldete, die keinen Zweifel daran läßt, daß er sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. 11. 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36). Hiervon kann keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert vorgetragen, der Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, er werde die Schweinehaltung des Klägers ... in ihrem gegenwärtigen Umfang auf Dauer hinnehmen. Wie sich aus den Verwaltungsunterlagen ergibt, ist dem Beklagten als Bauaufsichtsbehörde der genaue Umfang des Schweinebestandes des Klägers ... im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren betreffend die hier streitigen Teilungsgenehmigungen und die in anderen Verfahren streitigen Bauvorbescheide betreffend das streitige Flurstück bekannt geworden. Seitdem hat er wiederholt hervorgehoben, daß die gegenwärtige Schweinehaltung einer Genehmigung bedürfe, aber nicht genehmigungsfähig sei und hat, wie sich aus einem Vermerk vom 8. August 1983 (Bl. 135 ff. der Beiakte A zu 1 OVG A 199/86) ergibt, bauaufsichtliche Maßnahmen in Erwägung gezogen. Angesichts dieses ungesicherten Fortbestandes der gegenwärtigen Schweinehaltung war und ist es nicht gerechtfertigt, sie als eine im Rahmen des § 34 BBauG/BauGB maßgebliche bauliche Nutzung anzusehen.
Geht man von einem Bestand von 10,27 GV aus, so ergeben sich bei Verwirklichung der Bebauung, so wie sie nach den Teilungsgenehmigungen vom 3. und 4. Juni 1981 in Verbindung mit der Teilungsgenehmigung vom 15. März 1985 vorgesehen ist, keine unzumutbaren Immissionen infolge des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers .... Der geringe Bestand von 10,27 GV liegt nur knapp oberhalb des Wertes von 10 GV, der in dem Abstandsdiagramm der VDI-Richtlinie 3471 (Fassung November 1977 und Juni 1986) als untere Grenze des für die Abstandsregelung bedeutsamen Viehbestandes gekennzeichnet ist. Es kommt hinzu, daß die Grenzen der für die Wohnbebauung vorgesehenen Teilstücke in noch beträchtlicher Entfernung von dem Schweinestall des Klägers verlaufen. Sie liegen außerhalb eines um den Mittelpunkt des Stallgebäudes gezogenen Kreises von 50 m; lediglich das Teilstück 3 und das Teilstück 5 reichen mit einem geringfügigen, für ihre Nutzung unwesentlichen Teil in diesen Kreis hinein. Daß bei dieser Sachlage für die geplante Wohnbebauung, die nach den für ein Dorfgebiet geltenden Maßstäben nicht vor jeglichem Stallgeruch zu schützen ist, keine unzumutbaren Geruchsimmissionen zu erwarten sind, liegt auf der Hand.
Die streitigen Teilungsgenehmigungen verletzen auch im Verhältnis zu dem Kläger ... das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot nicht. Der Schweinebestand liegt mit ca. 9,9 GV noch unterhalb der Bewertungsgrenze des Abstandsdiagramms der VDI-Richtlinie 3471. Von dem nächsten der streitigen Teilstücke (Teilstück 3) wird die Hofstelle noch durch den Mittelweg getrennt. Daß bei diesem geringen Schweinebestand und dieser örtlichen Lage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf den für die Bebauung vorgesehenen Teilstücken auftreten werden, wird durch die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen ... bestätigt, der relevante Geruchsimmissionen verneint hat. Unzumutbare Immissionen sind weiterhin nicht aufgrund der Bullenhaltung zu erwarten, die der Kläger ... in dem nördlich des Mittelweges gelegenen Bullenstall betreibt und die nach Angaben des Klägers einen Bestand von 90 bis 150 Bullen umfaßt. Der Senat teilt nicht die Bedenken, die das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG Koblenz (Urt. v. 2. 12. 1982 - 1 A 71/81 -, BRS 39 Nr. 200) gegen die Vereinbarkeit dieser Bullenhaltung mit der geplanten Wohnbebauung geäußert hat. Die Entscheidung des OVG Koblenz bezieht sich auf einen Fall, in dem es um eine - immissionsintensivere - Bullenhaltung im Flüssigmistverfahren ging. Sie ist mit der hier zu beurteilenden weniger immissionsträchtigen Bullenhaltung im Festmistverfahren nicht vergleichbar. Demgemäß mißt auch die Stellungnahme des Sachverständigen ... der Bullenhaltung keine Bedeutung bei.
Soweit der Kläger ... geltend macht, ihm müsse die Möglichkeit offengehalten werden, in dem Bullenmaststall Schweinemast zu betreiben, kann er nicht durchdringen. Denn der Bullenstall liegt wie auch die Hofstelle des Klägers im Innenbereich, mit der Folge, daß im Rahmen des hier maßgeblichen § 34 BBauG/BauGB - anders als bei der Beurteilung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich oder im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens - nur die vorhandene bauliche Nutzung maßgeblich ist und Umstellungs- oder Erweiterungsabsichten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. die Sen. Urt. v. 9. 5. 1980 - 1 OVG A 63/79 -, BRS 36 Nr. 61 und v. 12. 2. 1982 - 1 OVG A 63/79 -).
Der Kläger ..., dessen Grundstück dem Baugrundstück östlich an der Deichstraße gegenüberliegt, kann sich gleichfalls nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes berufen.
Für die Beurteilung des Erfolges der Klage kommt es hier darauf an, ob die durch die Teilungsgenehmigungen zugelassene Wohnbebauung nach den bei Erlaß der Genehmigungen maßgeblichen Verhältnissen des auf dem Grundstück des Klägers geführten Betriebes unzumutbaren Immissionen ausgesetzt gewesen wäre; spätere Veränderungen der Sachlage zu Lasten der Beigeladenen zu 1. müssen, wie schon oben ausgeführt, außer acht bleiben. Danach ist darauf abzustellen, ob von der Rinderhaltung und Schafhaltung, so wie sie noch vor und während des erstinstanzlichen Verfahrens betrieben wurde (ca. 40 Rinder und ca. 500 Schafe) unzumutbare Geräusch- oder Geruchsimmissionen für die zugelassene Wohnbebauung zu befürchten waren. Diese Frage ist zu verneinen. Das bedarf hinsichtlich der Rinderhaltung keiner näheren Erläuterung, ist aber auch, soweit es um die Schafhaltung geht, anzunehmen. Auch die mit einer Schafhaltung verbundenen Geräusch- und Geruchsimmissionen gehören ihrer Art nach zu den Immissionen, vor denen eine in einem Dorfgebiet gelegene Wohnbebauung nicht vollständig zu schützen ist. Daß diese Immissionen bei dem hier zugrunde gelegten Bestand einen Grad erreichen, der für die der Hofstelle an der Westseite der Straße gegenüberliegende zugelassene Wohnbebauung auch unter Berücksichtigung des Gebietscharakters unzumutbar ist, kann nicht angenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Schafe nur während eines relativ kurzen Zeitraumes im Jahr, etwa von Februar bis Mitte Mai, auf der Hofstelle untergebracht sind und daß sich auf der dem Betriebsgrundstück südlich gegenüberliegenden Straßenseite schon Wohnbebauung befindet, auf die der Betrieb ohnehin schon Rücksicht zu nehmen hatte. Zu einem anderen Ergebnis käme man aber auch dann nicht, wenn man den gegenwärtigen Bestand von ca. 700 Schafen zugrundelegt. Hierdurch verändern sich die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse nicht so wesentlich, daß eine abweichende Beurteilung geboten wäre. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Klage des Klägers ... ergibt, kann auch der Kläger ... eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes gegenüber dem mit seiner Hofstelle ebenfalls im Innenbereich gelegenen Betrieb nicht mit dem Hinweis auf geplante Erweiterungen oder Umstellungen des Betriebes begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
Beschluß
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,-- DM festgesetzt.
Dr. Pietsch
Dr. Bock
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Engelbrecht-Greve ist aus dem Senat ausgeschieden.
Dr. Pietsch