Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.02.2024, Az.: L 8 SO 68/22
Maßgeblichkeit des (erstmaligen) Antrags auf Sozialhilfe (neuer Leistungsfall) für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Falle einer Erbschaft; Nahtloser Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem Vierten Kapitel des SGB XII
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.02.2024
- Aktenzeichen
- L 8 SO 68/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 15787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2024:0215.8SO68.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 02.06.2022 - AZ: S 27 SO 211/19
Rechtsgrundlagen
- BGB § 1922
- BGB § 2033 Abs. 1 S. 1
- BGB § 2042
- SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1
- SGB II § 12 Abs. 1
- SGB II § 19 Abs. 1 S. 2
- SGB II § 5 Abs. 2 S. 2
- SGB X § 39 Abs. 2
- SGB XII § 21 S. 1
- SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1
- SGB XII § 82 Abs. 1
- SGB XII § 90 Abs. 1
- SGB XII § 91 S. 1
Fundstellen
- NZS 2024, 831
- ZEV 2024, 567
- ZfSH/SGB 2024, 581-585
Amtlicher Leitsatz
Bei einem nahtlosen Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem Vierten Kapitel des SGB XII ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Falle einer Erbschaft, also bezogen auf das Eintreten des Erbfalls vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls (vgl. etwa BSG v. 08.05.2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rn. 15), nicht der frühere Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (bisheriger Leistungsfall), sondern der (erstmalige) Antrag auf Sozialhilfe (neuer Leistungsfall) maßgeblich.
In dem Rechtsstreit
A.
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.
gegen
Region Hannover - Fachbereich Soziales -,
vertreten durch den Regionspräsidenten,
Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
ohne mündliche Verhandlung
am 15. Februar 2024 in Celle
durch die Richter C. und D. sowie die Richterin E.
und die ehrenamtliche Richterin F. und den ehrenamtlichen Richter G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Berücksichtigung einer Erbschaft als Vermögen.
Die 1959 geborene, alleinstehende Klägerin bewohnt in der dem Gebiet der beklagten Region zugehörigen Gemeinde H. (im Folgenden Gemeinde) eine 80 qm große Wohnung, für die sie monatlich eine Grundmiete von 542,00 € und Betriebskostenabschläge von 80,00 € zu zahlen hat. Für Heizstrom wendete sie von November 2018 bis April 2019 (im streitgegenständlichen Zeitraum) Vorauszahlungen von 134,00 € je Monat auf. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 und den Merkzeichen B und G anerkannt. Sie bezieht eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ihr (erstmals) im September 2018 rückwirkend zum 1.4.2018 in monatlicher Höhe von 575,08 € netto (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung - DRV - Braunschweig Hannover vom 10.9.2018) bewilligt wurde sowie ab Januar 2019 in monatlicher Höhe von 603,02 € mit erstmaliger Auszahlung ab April 2019 und einer Nachzahlung von 85,74 € (für Januar bis März 2019) Anfang April 2019 (Bescheid der DRV Braunschweig Hannover vom 23.3.2019). Bis Oktober 2018 bezog sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (vgl. Bescheide des Jobcenters Region Hannover vom 2.5. und 5.10.2018).
Anlässlich der Beantragung von - die Erwerbsminderungsrente aufstockenden - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherungsleistungen) teilte die Klägerin der Gemeinde am 24.10.2018 mit, dass sie eine Erbschaft ihres im Juli 2018 verstorbenen Vaters erwarte. Neben ihren Geschwistern war sie mit einem Erbteil von 1/3 bedacht (Erbvertrag der Eltern vom 7.11.1989 mit einem angegebenen Nachlassvermögen von 500.000,00 DM). Daraufhin bewilligte ihr die Gemeinde Grundsicherungsleistungen für die Zeit von November 2018 bis April 2019 in monatlicher Höhe von 583,01 € als Darlehen (Bescheid vom 25.10.2018). Auf den Widerspruch der Klägerin hob sie diese Entscheidung mit Bescheid vom 10.12.2018 auf und ersetzte sie mit weiterem Bescheid vom 10.12.2018 durch die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für November und Dezember 2018 in monatlicher Höhe von 583,01 € und für Januar bis April 2019 in monatlicher Höhe von 592,37 € (wegen der Erhöhung des Regelsatzes zum 1.1.2019), wiederum als Darlehen. Zugleich übernahm sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für das Vorverfahren wegen einer im Ausgangsbescheid unzureichenden Begründung der Darlehensgewährung (Kostenentscheidung vom 10.12.2018). Gegen den Aufhebungs- und den Leistungsbescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch u.a. mit der Begründung, es würden die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht vorliegen und die Bescheide würden weder eine Abhilfe noch eine Widerspruchsentscheidung enthalten. Im Weiteren bewilligte die Gemeinde der Klägerin wegen der ab Januar 2018 rückwirkenden Rentenerhöhung aus April 2018 für die Zeit von Januar bis April 2019 Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von 564,43 € (Änderungsbescheid vom 29.4.2019). Der Aufforderung der Gemeinde, die wegen der nicht rechtzeitig mitgeteilten Rentenerhöhung für Januar bis April 2018 überzahlten Leistungen i.H.v. 111,76 € zurückzuzahlen (Schreiben der Gemeinde vom 29.4.2019), kam die Klägerin nach. Die Beklagte wies schließlich den Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde vom 25.10.2018 (in der Gestalt der "Teilabhilfebescheide" vom 10.12.2018) in der Sache und den (weiteren) Widerspruch gegen die Bescheide vom 10.12.2018 als unzulässig zurück, weil diese Bescheide nach § 86 SGG bereits in das Vorverfahren einbezogen seien (zwei Widerspruchsbescheide vom 2.5.2019, der Klägerin bekanntgegeben am 6.5.2019). Zu der Bewilligung der Leistungen als Darlehen führte sie u.a. aus, die Erbschaft bzw. die gegen den Nachlass bestehende Forderung sei als einsetzbares Vermögen zu berücksichtigen (§ 90 SGB XII). Dieses Vermögen sei zwar nicht sofort verwertbar, weil die konkrete Erbsumme der Klägerin erst noch ausgezahlt werden müsse. Die Verwertung des Vermögens sei aber in absehbarer Zeit - insoweit sei auf einen Prognosezeitraum von zwölf Monaten abzustellen - verwertbar, weil Unwägbarkeiten in Bezug auf die Abwicklung des Nachlasses nicht ersichtlich seien.
Mit ihrer (allein) gegen die Sachentscheidung am 3.6.2019 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen und auf eine Umwandlung der bloß darlehensweise gewährten Grundsicherungsleistungen in eine zuschussweise Bewilligung gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es hätten zu Beginn des Bewilligungszeitraums (November 2018 bis April 2019) keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sie ihren Erbteil - bei ungeteilter Erbengemeinschaft - kurzfristig realisieren könne. Jedenfalls hätte die Gemeinde bei Zweifeln die Frage der Verwertbarkeit des Erbteils (in zeitlicher Hinsicht) von Amts wegen ermitteln müssen. Der im Wesentlichen aus zwei Immobilien, dem von ihrem Vater bewohntem Haus und einem Mietshaus, bestehende Nachlass (erstmals im Gerichtsverfahren mitgeteilt durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9.8.2019) sei erst nach der Veräußerung der Immobilien (im September 2019) erfolgt mit einem Zufluss des Erbteils der Klägerin Anfang November 2019 (mit einem Wert von 110.000,00 €). Bis dahin sei ein Verkauf der Immobilien - mangels Interessenten - nicht möglich gewesen und die Klägerin habe auch keine Mieteinnahmen erzielt; diese seien für dringende Aufwendungen zur Instandsetzung und Instandhaltung des Mietobjekts aufgewendet worden. Das SG hat die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen nach § 91 Satz 1 SGB XII sei zu Recht erfolgt, weil der Anspruch der Klägerin auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§§ 2042, 2046 ff. BGB) und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB nach § 90 SGB XII einsetzbares Vermögen (gewesen) sei. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren unterlassenen Ermittlungen zu der Höhe des Vermögens würden im Ergebnis - angesichts eines den Vermögensfreibetrag (5.000,00 €) um 105.000,00 € überschreitenden Erbteils - nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen. Das Vermögen sei auch innerhalb eines Prognosezeitraums von einem Jahr (Regelbewilligungszeitraum nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) verwertbar gewesen, weil eine Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilien in dieser Zeitspanne in Zeiten von Niedrigzinsen und entsprechend hoher Nachfrage auf dem Immobilienmarkt mehr als realistisch (gewesen) sei. Hierfür spreche auch die tatsächliche Veräußerung im September 2019, also bereits elf Monate nach Einsetzen der Sozialhilfe. Alternativ hätte die Klägerin die Auseinandersetzung auch zwangsweise durchsetzen können. Für das Vorliegen eines atypischen Falles, bei dem ausnahmsweise von einer Darlehensgewährung nach § 91 Satz 1 SGB XII abzusehen ist (sog. intendiertes Ermessen), lägen keine Anhaltspunkte vor (Urteil des SG vom 2.6.2022, der Klägerin zugestellt am 17.6.2022).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 14.7.2022. Ihren erstinstanzlichen Standpunkt ergänzend macht sie geltend, der Erbteil habe im streitgegenständlichen Zeitraum gar kein Vermögen dargestellt. Wegen der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab April 2018 sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Tod ihres Vaters im Juli 2018 bereits leistungsberechtigt nach dem SGB XII gewesen, der Erbfall liege mithin in einem Bedarfszeitraum mit der Folge, dass der Erbanteil erst zum Zeitpunkt des wertmäßigen Zuflusses im November 2019 als Einkommen zu berücksichtigen sei. Ungeachtet dessen sei für die Prognoseentscheidung i.S. des § 91 Satz 1 SGB XII über die Verwertbarkeit des Vermögens der konkrete Bewilligungszeitraum maßgeblich, hier von einem halben Jahr. Insoweit habe die Gemeinde auf Grundlage der von der Klägerin im Oktober 2018 überreichten Unterlagen - ohne weitere Nachforschungen und Ermittlungen von Amts wegen - eine verlässliche Prognose bzw. eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht treffen können. Selbst wenn die Erbengemeinschaft sich über die schnellstmögliche Veräußerung der Immobilien einig gewesen sei, hätte ein Verkauf (mit Interessentensuche, Verkaufsgesprächen, Notartermin etc.) nicht innerhalb eines halben Jahres stattfinden können. Auch der Erbauseinandersetzungsanspruch (§§ 2042 ff. BGB) sei nicht innerhalb eines halben Jahres realisierbar gewesen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Hannover vom 2.6.2022 aufzuheben und die Leistungsbescheide der Gemeinde vom 25.10. und 10.12.2018 sowie vom 29.4.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 2.5.2019 zu ändern,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum von November 2018 bis April 2019 Grundsicherungsleistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und macht ergänzend geltend, für die Beurteilung des Erbes als Vermögen sei darauf abzustellen, dass der Erbfall (Tod des Vaters der Klägerin am 10.7.2018) zeitlich vor dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (am 1.10.2018) liege. Dass die Klägerin bis Oktober 2018 Leistungen nach dem SGB II bezogen habe und das Erbe insoweit wohl als erst mit wertmäßigem Zufluss des Erbteils realisiertes Einkommen (i.S. des § 11 SGB II) anzusehen sei, sei für das Leistungssystem des SGB XII nicht entscheidend. Mit der Beendigung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach dem SGB II mit Ablauf des Oktobers 2018 für mehr als einen Monat sei das Erbe für die Zeit ab November 2018 als Vermögen zu beurteilen. Dies gelte auch bei einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit wegen des Bezugs anderweitiger Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 8.5.2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rn. 22).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 17. und 22.8.2023).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere ohne Zulassung statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens sind die Leistungsbescheide der Gemeinde vom 10.12.2018 und 29.4.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 2.5.2019 (§ 95 SGG), mit denen die Beklagte der Klägerin für November 2018 bis April 2019 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als Darlehen bewilligt hat. Der ursprüngliche Bescheid der Gemeinde vom 25.10.2018 hat sich - ungeachtet seiner gesonderten Aufhebung - jedenfalls wegen der Bewilligung von gleich hohen (für November und Dezember 2018) bzw. höheren (für Januar bis April 2019) Grundsicherungsleistungen durch Änderungsbescheid vom 10.12.2018 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - juris Rn. 11). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ebenfalls der Kostenbescheid der Gemeinde vom 10.12.2018, mit denen bereits die Übernahme der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für das Vorverfahren erklärt worden ist; die Klägerin wendet sich inhaltlich nicht gegen diese auch durch den Kostentenor des Widerspruchsbescheides bestätigte Entscheidung, durch die sie auch nicht beschwert ist. Ebenso hat sie gegen den (zweiten) Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2.5.2019, durch den der (weitere) Widerspruch gegen die Bescheide der Gemeinde vom 10.12.2018 als unzulässig zurückgewiesen worden war, Klage nicht erhoben. Die gegen die o.g. Sach- bzw. Leistungsentscheidung gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft und insgesamt zulässig. Sie ist auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren. Der Zulässigkeit einer Leistungsklage steht entgegen, dass die Geldleistungen bereits erbracht sind; bei einer reinen Anfechtungsklage würde der Verfügungssatz insgesamt entfallen (zur statthaften Klageart in diesen Fällen vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - juris Rn. 16 m.w.N.).
Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 19 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 und 3, § 42, § 42a i.V.m. § 35 sowie § 43 Abs. 1 i.V.m. §§ 82 ff., 90 SGB XII (jeweils in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung).
Die Beklagte ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - Nds. AG SGB XII - vom 16.12.2004, Nds. GVBl. 2004, 644, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.2019) für die Entscheidung über die Grundsicherungsleistungen sachlich (§ 46b SGB XII i.V.m. § 6a Satz 1 Nds. AG SGB XII) und örtlich (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII) zuständig (gewesen). Sie hat die regionsangehörige Gemeinde insoweit zur Durchführung der ihr als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben herangezogen (§ 8 Abs. 1 Nds. AG SGB XII).
Die Klägerin ist als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewesen (§ 41 Abs. 1 und 3 SGB XII) und hatte einen Anspruch auf aufstockende Grundsicherungsleistungen, weil ihr zu berücksichtigendes (Renten-)Einkommen (§ 43 Abs. 1 i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII) zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes bzw. zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs (§ 43a SGB XII) nicht ausgereicht hat.
Der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss steht allerdings entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Erbschaft ihres im Juli 2018 verstorbenen Vaters über nach § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen in Gestalt des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB) verfügt hat (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - juris Rn. 19) und dieses Vermögen auch verwertbar gewesen ist. Da der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung dieses Vermögens nach dem Erbfall bzw. mit Einsetzen der Sozialhilfe Anfang November 2018 nicht möglich gewesen ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen lediglich als Darlehen nach § 91 Satz 1 SGB XII.
Die Erbschaft bzw. der Anspruch der Klägerin auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist bezogen auf den geltend gemachten Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII als Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen. Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach der sog. modifizierten Zuflusstheorie. Danach ist Einkommen i.S. des § 82 SGB XII grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII das, was jemand vor der (ersten) Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - juris Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher rechtlich maßgeblicher Zufluss liegt bei einem Erbfall vor, weil nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge) und ein Erbe bereits ab diesem Zeitpunkt aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher auch hier, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 8.5.2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rn. 14 f.). Diese zum Recht der Grundsicherung nach dem SGB II entwickelte Rechtsprechung zur Bewertung einer Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen (grundlegend BSG, Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - juris Rn. 20 m.w.N.) ist auch auf das Sozialhilferecht zu übertragen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.8.2021 - B 8 SO 11/21 BH - juris Rn. 6; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 27; Decker in BeckOGK, Stand: 1.2.2021, § 82 SGB XII Rn. 31).
Nach diesen Maßgaben ist hier zur Beantwortung der Frage, ob der erbrechtliche Anspruch der Klägerin als Einkommen oder als Vermögen beim Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu berücksichtigen ist, auf die erstmalige Antragstellung bezogen auf diesen Leistungsfall am 1.10.2018 abzustellen. Da der Erbfall bereits im Juli 2018 eingetreten ist, stellt die Erbschaft mithin Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII dar. Eine andere Bewertung lässt weder der vorherige Bezug von lebensunterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II noch die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente rückwirkend zum 1.4.2018 zu. Insoweit ist zwar einzuräumen, dass der mit dem Tod des Vaters der Klägerin im Juli 2018 entstandene erbrechtliche Anspruch bezogen auf den bis Ende Oktober 2018 währenden Bezug von Arbeitslosengeld II als Einkommen i.S. des § 11 SGB II zu berücksichtigen (gewesen) ist und zwar erst dann, wenn die Einnahme ihr tatsächlich zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung steht (vgl. nur BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - juris Rn. 20), hier also - hätte die Klägerin weiterhin im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden - erst mit Auszahlung des Nachlassanteils nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums im November 2019. Diese nach dem Leistungsrecht des SGB II geltende Bewertung ist hier aber nicht auf das Leistungsrecht nach dem SGB XII zu übertragen. Bei einem nahtlosen Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem Vierten Kapitel des SGB XII ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Falle einer Erbschaft, also bezogen auf das Eintreten des Erbfalls vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls, nicht der frühere Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (bisheriger Leistungsfall), sondern der (erstmalige) Antrag auf Sozialhilfe (neuer Leistungsfall) maßgeblich. Für die Existenzsicherungssysteme des SGB II und des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII gilt insoweit kein "einheitlicher" grundsicherungsrechtlicher Leistungsfall. Ungeachtet ihrer konzeptionellen Unterschiede sehen beide Systeme zwar bedürftigkeitsabhängige und auf Bedarfsdeckung angelegte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2021 - B 14 AS 89/20 R - juris Rn. 17), abgegrenzt nach dem allgemeinen Kriterium der Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 15/15 R - juris Rn. 27 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23.5.2014 - L 8 SO 129/14 B ER - juris Rn. 13 ff.; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 21 Rn. 21 ff.; G. Becker in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 5 Rn. 75 ff.). Rechtlich und tatsächlich sind es aber eigenständige Leistungen (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 19), die auf Grundlage selbstständiger Leistungssysteme und von verschiedenen Sozialleistungsträgern sowie unter unterschiedlichen Voraussetzungen (Antragserfordernis und Kenntnisgrundsatz) und Anwendung von jeweils voneinander abweichenden Regelungen zu der Zusammensetzung der Leistungen und der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Zwingende systematische Gründe, die ausnahmsweise für eine modifizierte (einheitliche) Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei einem nahtlosen Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sprechen, liegen nicht vor (anders etwa für die Einkommensanrechnung bei der sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - juris Rn. 47 ff. sowie BSG, Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 22).
Gegen eine einheitliche Bewertung einer Erbschaft als Einkommen oder Vermögen in diesen Fällen spricht auch die bisherige Rechtsprechung des BSG, nach der die Bewertung einer Erbschaft als Einkommen (nach § 11 SGB II) nur so lange gilt, bis der Leistungsfall aufgrund der Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat zwischen Erbfall und Zufluss bereiter Mittel aus der Erbschaft endet. In diesen Fällen ist der Zufluss Vermögen, nicht Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - juris Rn. 27). Dies gilt auch für den Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch den Bezug vorrangiger, als Einkommen zu berücksichtigender Leistungen (BSG, Urteil vom 8.5.2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rn. 21). Auch wenn das durch § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII im Grundsatz geregelte Verhältnis der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII zueinander wohl in Einzelfragen noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. insb. Coseriu, a.a.O., Rn. 25 ff., 45; G. Becker, a.a.O., Rn. 93 f.), ergibt sich jedenfalls für den hier streitigen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass das Verhältnis zum Sozialgeld (bzw. seit dem 1.1.2023 zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II) für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft i.S. eines Vorrangs/Nachrangs ausgestaltet ist (BSG, Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 16 ff.). Im Übrigen schließen sich die Leistungen gegenseitig aus (vgl. G. Becker, a.a.O., Rn. 93). Dieses Verhältnis der Leistungen zueinander spricht dafür, dass auch durch den (nahtlos folgenden) Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII der Leistungsfall nach dem SGB II aufgrund der Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat endet und die Beurteilung des erbrechtlichen Anspruchs als Einkommen i.S. des § 11 SGB II keine Grundlage mehr hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägerin im September 2018 rückwirkend zum 1.4.2018 eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt worden ist (Bescheid der DRV vom Braunschweig Hannover vom 10.9.2018). Diese Bewilligung lässt die Leistungsberechtigung nach dem SGB II zum Zeitpunkt des Erbfalls im Juli 2018 und damit die leistungsrechtliche Bewertung der Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen unberührt.
Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB) ist als Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII auch verwertbar gewesen. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können. Der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Dies muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich sein. Im Grundsatz ist von einer Unverwertbarkeit i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 2.9.2021 - B 8 SO 4/20 R - juris Rn. 16 f. m.w.N.; vgl. auch BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 15). Für diesen Zeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - juris Rn. 23). Insoweit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 34a zu Prognoseentscheidungen). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Prognose über die mögliche Verwertung des Vermögens auch hier auf den Regelfall der Leistungsbewilligung von zwölf Monaten abzustellen. Dass insoweit nicht der (gewillkürte) Bewilligungszeitraum im konkreten Leistungsfall (hier von sechs Monaten) maßgeblich ist, folgt bereits aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der Rechtssicherheit und Praktikabilität (BSG, Urteil vom 2.9.2021 - B 8 SO 4/20 R - juris Rn. 18 f.). Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung des Zeitraums, in dem die Vermögensverwertung prognostisch möglich sein muss, liegen hier nicht vor.
Nach diesen Maßgaben kann hier dahingestellt bleiben, ob zur Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit von Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII in zeitlicher Hinsicht (i.S. einer Prognoseentscheidung) im Streitfall allein auf den Kenntnisstand der Behörde bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist (aus ex-ante-Sicht) oder auch auf spätere Geschehensabläufe bzw. auf bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnisse (aus ex-post-Sicht; vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 24.9.1974 - 7 RAr 113/73 - juris Rn. 17). Die Beklagte hatte im Verwaltungsverfahren lediglich Kenntnis davon, dass die Klägerin erbvertraglich neben ihren beiden Geschwistern Begünstigte eines Nachlasses mit einem 1989 angegebenen Wert von 500.000,00 DM gewesen ist. Nachdem die Darlehensgewährung erstmals durch Änderungsbescheid vom 10.12.2018 begründet worden war, hatte die anwaltlich vertretene Klägerin ohne weitere Angaben zu dem Nachlassvermögen ausgeführt, dass ihr innerhalb von sechs Monaten aller Voraussicht nach kein Vermögen aus der Erbschaft tatsächlich zur Verfügung stehen werde (vgl. Widerspruch vom 11.1.2019). Der Beklagten kann womöglich der Vorwurf eines Ermittlungsdefizits (§ 20 SGB X) gemacht werden, weil sie diesem Aspekt nicht weiter nachgegangen ist. Demgegenüber hat die Klägerin keine Umstände dargelegt, nach denen auf Unwägbarkeiten in Bezug auf die Abwicklung des Nachlasses geschlossen werden konnten, wie es zutreffend in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2019 heißt. Soweit auf den Kenntnisstand zum Ende des Gerichtsverfahrens abzustellen ist und damit auch auf den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Umstand, dass das wesentliche Nachlassvermögen aus zwei Immobilien bestanden hat, konnte die Klägerin auch insoweit mit dem Einsetzen der Sozialhilfe im November 2018 über ihren Anteil an dem Nachlass, dem Miteigentumsanteil an den Grundstücken in ungeteilter Erbengemeinschaft bzw. den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB), grundsätzlich nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügen. Ob der Klägerin vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Verwertung des Vermögens etwa durch Erbschaftsverkauf oder Verpfändung des Miterbenanteils tatsächlich möglich gewesen ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - juris Rn. 28 f.), kann dahinstehen. Denn die Verwertung des Vermögens ist ihr nach den tatsächlichen Verhältnissen jedenfalls innerhalb von zwölf Monaten durch Veräußerung der Nachlassgegenstände und zeitnaher Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft möglich gewesen. Das SG hat die Verwertbarkeit des Vermögens zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht (vgl. Urteil des SG, S. 6). Nach den Umständen des Einzelfalles ist sich die Erbengemeinschaft über den zeitnahen Verkauf der geerbten Immobilien einig gewesen. Gerade wegen der konjunkturellen Lage am Immobilienmarkt 2018/2019 ist es naheliegend gewesen, dass sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne zahlungsfähige Interessenten für die Veräußerung der Immobilien finden werden. Tatsächlich sind die Grundstücke bereits gut zehn Monate nach dem Einsetzen der Sozialhilfe verkauft worden; eine Auszahlung des Anteils der Klägerin am Nachlass ist Anfang November 2019 erfolgt.
Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Gewährung der Grundsicherungsleistungen als Darlehen nach § 91 Satz 1 SGB XII vor, insbesondere ist der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich gewesen. Eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Leistungen als Darlehen hatte nach der Rechtsfolge des § 91 Satz 1 SGB XII, nach dem die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden "soll" (sog. intendiertes Ermessen; vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 23.2.2023 - B 8 SO 9/21 R - juris Rn. 25), nicht zu erfolgen. Ein atypischer Sachverhalt, der es gebietet, von einer Darlehensgewährung abzusehen, liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.