Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.02.2024, Az.: L 11 AS 330/22

Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber bzgl. der nicht erfolgten Abmeldung der Familie aus dem Leistungsbezug

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.02.2024
Aktenzeichen
L 11 AS 330/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 12674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2024:0227.11AS330.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 27.04.2022 - AZ: S 43 AS 2867/18

Amtlicher Leitsatz

Das Verschulden eines Bevollmächtigten (hier: unrichtige bzw. unvollständige Angaben i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) kann nach den allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) dem Vollmachtgeber zugerechnet werden, wenn dieser eine Vollmacht zur Abmeldung aus dem Leistungsbezug erteilt hat, der Bevollmächtigte aber im Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtgeber seine Pflichten verletzt. Eine zuvor erteilte Vollmacht sowie eine über Jahre gelebte Bevollmächtigung kann dazu führen, dass dem Bevollmächtigten weitere Handlungen, des (mittlerweile) vollmachtlosen Vertreters - wie z.B. das Stellen weiterer Anträge - im Rahmen sogenannter Anscheinsvollmacht zugerechnet werden, wenn der Vollmachtgeber dem von ihm gesetzten Rechtsschein nicht entgegentritt.

In dem Rechtsstreit
1. A.,
B.
2. C.,
B.
vertreten durch
A.,
D.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter zu 1-2:
Rechtsanwalt E.
gegen
Jobcenter Region Hannover - Rechtsbehelfsstelle -,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Vahrenwalder Straße 245, 30179 Hannover
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
hat der 11. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar 2024 in Celle durch den Richter F. - Vorsitzender -, den Richter G. und die Richterin Dr. H. sowie die ehrenamtliche Richterin I. und die ehrenamtliche Richterin J. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen Aufhebungsentscheidungen bzgl. Grundsicherungsleistungen im Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2010 im Rahmen eines Überprüfungsantrages.

Die 1975 geborene Klägerin zu 1. und ihre im November 2006 geborene Tochter, die Klägerin zu 2., standen seit August 2005 zusammen mit dem damaligen Lebensgefährten der Klägerin zu 1. und dem Vater der Klägerin zu 2., Herrn K. L., im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten.

- L. trat seit der ersten Antragstellung im Jahr 2005 gegenüber dem Beklagten alleine auf. Die Anträge auf Grundsicherungsleistungen wurden jeweils allein von ihm unterschrieben (vgl. Antrag aus August 2005, Bl. 1 der Verwaltungsakte). Dementsprechend wurde er auch als Kopf der Bedarfsgemeinschaft geführt.

In einem Schreiben an den Beklagten auf eine Anhörung hin, baten die Klägerin zu 1. und Herr L., dass nicht zwei Anschreiben gefertigt werden sollen (Bl. 202 der Verwaltungsakte). Den Weiterbewilligungsantrag im August 2008 stellte wieder Herr L. für die Bedarfsgemeinschaft (Bl. 217 der Verwaltungsakte).

Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheiden vom 11. November 2008, 19. Januar 2009, 15. Juni 2009, 17. Dezember 2009, 24. März 2010 und 16. September 2010 Grundsicherungsleistungen für Dezember 2008 bis Oktober 2010. Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Leistungsbewilligung für die Klägerinnen und Herrn L. neben dem jeweiligen Regelbedarf Kosten der Unterkunft in Höhe von ca. 433,00 Euro. Für die Klägerin zu 2. wurde Kindergeld gezahlt. Weiteres Einkommen berücksichtigte der Beklagte in den Leistungsbewilligungen ab Dezember 2008 nicht.

Insoweit errechnete der Beklagte einen monatlichen Leistungsanspruch der Klägerinnen und Herrn L. in Höhe von ca. 1.122,00 Euro bis ca. 1.238,00 Euro.

Im November 2008 nahm die Klägerin zu 1. eine abhängige Beschäftigung auf, aus der ihr ab Dezember 2008 Erwerbseinkommen in folgender Höhe ausgezahlt wurde:

Brutto in EuroNetto in EuroSonstige Leistungen in Euro
Dezember 20082.398,281.602,70211
Januar 20092.187,281.409,71
Februar 20092.187,281.409,71
März 20092.187,281.409,71
April 20092.187,281.409,71
Mai 20092.187,281.409,71
Juni 20092.306,521.466,71119,24
Juli 20092.291,591.466,69
August 20092.291,591.466,69
September 20092.291,591.466,69
Oktober 20092.291,591.466,69
November 20093.406,092.001,981.114,50
Dezember 20092.591,591.706,01300
Januar 20102.291,591.431,58
Februar 20102.291,591.500,60
März 20102.322,001.516,22
April 20102.322,001.516,22
Mai 20102.322,001.516,22
Juni 20103.436,502.083,571.114,50
Juli 20102.322,001.516,22
August 20102.322,001.516,22
September 20102.322,001.516,22
Oktober 20102.322,001.516,22

Dieses wurde jeweils im nachfolgenden Monat ausgezahlt.

Sie bat ihren damaligen Lebensgefährten, dies dem Beklagten mitzuteilen und die Bedarfsgemeinschaft aus dem Leistungsbezug abzumelden. Hierzu übergab sie ihm einen Briefumschlag mit Einkommensnachweisen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27. April 2022, Bl. 62 der Gerichtsakte).

Dieser Bitte kam Herr L. jedoch nicht nach, sodass der Beklagte weiter Leistungen bewilligte und zahlte. Als dies der Klägerin zu 1. nach weiteren drei Monaten auffiel, sprach diese ihren Lebensgefährten darauf an (vgl. Klagebegründung Bl. 9 der Gerichtsakte sowie Sitzungsniederschrift, Bl. 62 der Gerichtsakte). Herr L. leitete die Leistungen daraufhin auf ein anderes Konto um oder ließ sich die Leistung mit Barschecks auszahlen (vgl. Schreiben vom 6. November 2008, Bl. 282 der Verwaltungsakte). Er fing zudem sämtlichen Schriftverkehr ab. Unter anderem fing er eine Einladung des Beklagten an die Klägerin zu 1. zu einem Meldetermin ab. Wegen ihres Nichterscheinens zum Termin sanktionierte der Beklagte die Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 (Bl. 409 der Verwaltungsakte). In Bezug auf weitere Einladungen liegen Schreiben im Namen der Klägerin zu 1. aus April 2011 und aus September 2011 vor (vorgeheftet Verwaltungsakte Band 2). In diesen wurde in ihrem Namen mitgeteilt, dass sie an Gesprächen beim Beklagten nicht teilnehmen könne. Das Schreiben aus April 2011 ist unterschrieben, das Schreiben aus September 2011 hingegen nicht.

Im April 2012 wurde dem Beklagten aufgrund eines Schreibens der M. bekannt, dass für die Klägerin zu 1. für den Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2010 Pflichtbeitragszeiten bei abhängiger Beschäftigung bestehen. Daraufhin schrieb der Beklagte den Arbeitgeber der Klägerin zu 1. an und bat um Mitteilung der Höhe des Arbeitseinkommens. Die Einkommensbescheinigungen gingen beim Beklagten am 10. August 2012 ein (Bl. 476 ff. der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 (Bl. 527 ff. der Verwaltungsakte) hörte der Beklagte Herrn L. und die Klägerin zu 1. bzgl. der Aufhebung von Leistungen für den Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2010 für sie und ihre Tochter an. Die Klägerin zu 1. und Herr L. äußerten sich hierzu nicht.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 20. Februar 2013 (Bl. 546 ff. der Verwaltungsakte) hob der Beklagte die Bescheide vom 11. November 2008, 19. Januar 2009, 15. Juni 2009, 17. Dezember 2009, 24. März 2010 und 16. September 2010 über Leistungen für den Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2010 nach § 45 Abs. 2. S. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auf. Er machte die Erstattung von Leistungen in Höhe von ca. 11.082,00 Euro gegenüber der Klägerin zu 1. und in Höhe von insgesamt ca. 4.888,00 Euro gegenüber der Klägerin zu 2. geltend. Dem liegt eine vollständige Aufhebung der Leistungen in den Monaten Dezember 2018 und Februar bis Oktober 2010 sowie eine teilweise Aufhebung der Leistungen in den Monaten Januar 2009 bis Januar 2010 zugrunde. Der Beklagte legte das nachgewiesene Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. der Leistungsberechnung der Bedarfsgemeinschaft nach Absetzen von Freibeträgen nunmehr zugrunde (vgl. Berechnungsbögen Bl. 509 ff. der Verwaltungsakte).

Ab dem 1. Juni 2013 nahmen die Klägerin zu 1. und ihr Lebensgefährte eine Ratenzahlung per Dauerauftrag auf (vgl. Bl. 891 ff. der Verwaltungsakte), welche bis Sommer 2017 lief. Im Jahr 2016 erfolgte eine Verurteilung von Herrn L. wegen Sozialleistungsbetruges. Nach dem Ende der Beziehung zwischen der Klägerin zu 1. und Herrn L. wurden die Zahlungen ab Juni 2017 eingestellt und es ergingen Mahnungen. Daraufhin stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen am 27. Juni 2017 den vorliegend streitbefangenen Überprüfungsantrag zu den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 20. Februar 2013 und legte Widerspruch ein.

Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2018 (Bl. 910 der Verwaltungsakte) ab und wies den hiergegen am 14. März 2018 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 (Bl. 933 ff. der Verwaltungsakte) als unbegründet zurück.

Hiergegen richtete sich die am 14. August 2018 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobene Klage.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin zu 1. angegeben, dass sie im November 2008, nach ihrer Elternzeit, wieder eine Beschäftigung aufgenommen habe. Sie habe Herrn L. einen Brief für den Beklagten mit ihren Gehaltsabrechnungen sowie der Mitteilung, dass Leistungen nicht mehr benötigt würden, mitgegeben. Diesen Brief habe Herr L. beim Beklagten nie abgegeben. Im Jahr 2013 sei ein Brief des Beklagten auf ihrer Arbeitsstelle angekommen, mit der Nachfrage, wieviel sie in den vergangenen Jahren verdient habe. Nachdem sie Herrn L. hiermit konfrontiert habe, habe dieser ihr alles erzählt und auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gezeigt. Daraufhin hätten beide einen Dauerauftrag zur Tilgung von monatlich 250,00 Euro erteilt. Im Dezember 2016 sei dann die Trennung erfolgt (Bl. 62 der Gerichtsakte).

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. April 2022, zugestellt am 2. Juni 2022, abgewiesen. Es begründet dies damit, dass Aufhebung und Erstattung der Leistungen rechtmäßig seien. Insbesondere müssten sich die Klägerinnen das Handeln von Herrn L. als ihrem Vertreter nach § 38 SGB II bzw. nach §§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), für die Klägerin zu 2. i.V.m. § 1629 BGB, im Wege einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Insoweit könnten sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Die Klägerinnen verfolgen ihr Rechtschutzbegehren mit der am 1. Juli 2022 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegten Berufung weiter. Sie wenden sich gegen die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht, da sie von der weiteren Beantragung von Leistungen auch in ihrem Namen durch Herrn L. beim Beklagten nichts gewusst hätten. Herr L. habe der Klägerin zu 1. vorgespielt, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen. Daher sei die Klägerin zu 1. fest davon ausgegangen, dass beim Beklagten keine Anträge gestellt wurden. Zudem habe der Beklagte seine pflichtgemäße Sorgfalt vernachlässigt, indem er sich für den gesamten Zeitraum keine Kontoauszüge habe vorlegen lassen. Aus diesen sei das Einkommen ersichtlich gewesen.

Die Klägerinnen beantragen,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. April 2022, Aktenzeichen S 43 AS 2867/18, aufzuheben,

  2. 2.

    unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 20. Februar 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Urteil des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach Zustimmung der Beteiligten (Schriftsätzen vom 22. und 26. Januar 2024) ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Gegenstand des Rechtstreits ist der Bescheid vom 9. Februar 2018 über die Ablehnung eines Überprüfungsantrages bzgl. der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20. Februar 2013 für Leistungsbewilligungen im Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2010.

II. Die Klägerinnen haben für den Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2010 keinen oder nur einen geringeren Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen, als ihnen zuvor gewährt wurde. Die entsprechenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide waren dementsprechend vom Beklagten nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.

1. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Bei Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20. Februar 2018 ist der Beklagte weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat er das Recht unrichtig angewandt. Dass die Klägerin zu 1. im streitigen Zeitraum Einkommen bezog, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Aufhebung- und Erstattungsbescheide sind auch darüber hinaus rechtmäßig.

2. Der Beklagte musste die Bescheide über Leistungen für Dezember 2008 bis Oktober 2010 nach § 45 SGB X, § 40 Abs. 2 Nr. SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ganz bzw. teilweise zurücknehmen. Nach den genannten Vorschriften ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen.

a) Die Leistungsbewilligungen waren ab Dezember 2008 rechtswidrig. Der Beklagte hatte Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1., welches sie aufgrund einer Beschäftigung ab November 2008 bezog, nicht berücksichtigt, als er die maßgeblichen Bewilligungsbescheide am 11. November 2008, 19. Januar 2009, 15. Juni 2009, 17. Dezember 2009, 24. März 2010 und 16. September 2010 erließ. Die Klägerinnen hatten im streitigen Zeitraum einen geringeren oder gar keinen Leistungsanspruch.

Die Höhe des Leistungsanspruches bestimmt sich nach §§ 7, 9, 11 und 11b und SGB II.

Gemäß § 7 SGB II erhalten Personen Leistungen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Die Klägerin zu 1. war erwerbsfähig in diesem Sinne. Für die Klägerin zu 2., die im streitigen Zeitraum noch nicht 15 Jahre alt war, folgt ein Anspruch aus § 19 SGB II.

Die Klägerinnen waren aber nicht bzw. nicht im zuvor angenommenen Umfang hilfebedürftig.

Nach § 9 SGB II hat nur Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder dem Einkommen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken kann, also hilfsbedürftig ist.

Die Hilfebedürftigkeit war für die Klägerinnen und für den damals mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Herrn L. zum 1. Dezember 2008 ganz oder teilweise entfallen. Die Klägerinnen konnten ihren Bedarf und den Bedarf des mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Herrn L. in einigen Monaten insgesamt und in den Übrigen zumindest überwiegend aus eigenem Einkommen decken.

Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft belief sich auf insgesamt zwischen ca. 1.160,00 Euro und 1.258,00 Euro. Dem war Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. in Höhe von ca. 1.400,00 Euro und 2.000,00 Euro (vgl. Tabelle oben) gegenüberzustellen.

Nach § 11 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert im Rahmen einer Erwerbstätigkeit sowie für das Kindergeld. Bei den Auszahlungen von Arbeitsentgelt durch Überweisung auf das Konto der Klägerin zu 1. handelt es sich um Einnahmen in Geldeswert aus Erwerbstätigkeit. Hiervon hat der Beklagte die Freibeträge nach § 11b SGB II korrekt abgesetzt und dieses dem Leistungsanspruch monatlich gegenübergestellt (vgl. Berechnungsbögen Bl. 509 ff. der Verwaltungsakte).

Hieraus ergibt sich, dass in den Monaten Dezember 2018 und Februar bis Oktober 2010 die Grundsicherungsleistungen vollständig und in den Monaten Januar 2009 bis Januar 2010 bis auf die vom Beklagten in den Bescheiden vom 20. Februar 2018 genannten Leistungsbeträge gedeckt waren.

b) Der Aufhebung der Bewilligungsbescheide stand kein Vertrauensschutz der Klägerinnen im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Danach darf der begünstigende Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Wegen der im Grundsicherungsrecht zwingend vorgeschriebenen Einkommensanrechnung (§§ 11 ff. SGB II) waren die Klägerinnen verpflichtet, das Einkommen der Klägerin zu 1. gegenüber dem Beklagten korrekt und vollständig anzugeben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I).

Herr L. hat gegenüber dem Beklagten bewusst nicht angegeben, dass die Klägerin zu 1. zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, da er die Weiterbewilligung der Leistungen erreichen wollte. Dies hat er im Rahmen der Selbstanzeige auch eingeräumt.

Unabhängig davon, ob sich eine solche Zurechnung bereits aus § 38 SGB II ergibt (verneinend BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 144/10 R, Rn. 16), haben sich die Kläger das Handeln von Herrn L. als ihrem Vertreter zurechnen zu lassen.

Im Rahmen der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung im November 2008 beauftragte die Klägerin zu 1. Herrn L. ausdrücklich, die erforderlichen Angaben gegenüber dem Beklagten zu machen und die Familie aus dem Leistungsbezug abzumelden. Selbst als ihr anschließend der fortgesetzte Leistungsbezug auffiel, bat sie wiederum Herrn L., dies mit dem Beklagten zu klären. Die fehlende Mitteilung des leistungsrelevanten Einkommens für den Bewilligungszeitraum Dezember 2008 bis Januar 2009 (Bewilligungsbescheid vom 11. November 2008) muss sich die Klägerin daher nach § 278 BGB zurechnen lassen. Herr L. ist als ihr Vertreter mit Vertretungsmacht aufgetreten, da die Klägerin zu 1. Herrn L., auch nachdem weitere Leistungen ausgezahlt worden waren, nochmals damit beauftragte, Angaben gegenüber dem Beklagten zu machen.

Die Klägerin zu 1. beauftrage Herrn L. in den weiteren Monaten nicht mehr, Handlungen gegenüber dem Beklagten vorzunehmen. Sie ging von einem Ende des Leistungsbezuges aus. Daher handelte Herr L. im Folgenden ohne Vertretungsmacht. Gleichwohl muss sich die Klägerin zu 1. auch das weitere Handeln von Herrn L. gegenüber dem Beklagten in den nachfolgenden Zeiträumen bis Oktober 2010 im Weg der sog. Anscheinsvollmacht (§ 13 Abs. 1 SGB X) zurechnen lassen.

Dies ist eine ungeschriebene aber gewohnheitsrechtlich anerkannte Form der Vertretung. Wer den Rechtsschein dazu setzt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen (mehr) hatte (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2020 - B 4 AS 46/20 R, Rn. 26 m.w.N.). Das Handeln des Vertreters ist dem Vertretenen dann nach §§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 278 BGB bzw. i.V.m. § 1629 BGB zuzurechnen (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, Stand 3/22 § 38 Rn. 36; Udsching/Link, SGb 2007, 513, 517; zur Zurechnung des Handelns des gesetzlichen Vertreters BSG, Urteil vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 23 Rn. 32). Liegen die Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor, muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als hätte er eine Vollmacht entsprechend dem gesetzten Rechtsschein erteilt.

Indem Herr L. von Anfang an im Namen der Klägerinnen und in ihrem Willen gegenüber dem Beklagten auftrat, setzte die Klägerin zu 1. auch für die Zukunft den Anschein einer Bevollmächtigung. Herr L. unterschrieb alle Anträge seit der erstmaligen Antragstellung im August 2005 alleine. Die Klägerin zu 1. hatte im Mai 2008 noch mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass vom Beklagten keine getrennten Schreiben an sie und Herrn L. gefertigt werden müssen. Einen Widerruf der Bevollmächtigung von Herrn L. für weitere Anträge beim Beklagten machte die Klägerin zu 1. nicht gegenüber dem Beklagten deutlich. Vielmehr hatte sie auch gegenüber Herrn L. die Bevollmächtigung nie widerrufen, sondern auch nach Aufnahme ihrer Beschäftigung durch ihn Handlungen gegenüber dem Beklagten vornehmen lassen. Der Beklagte musste daher weiterhin von einer Vertretungsmacht von Herrn L. ausgehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen der Berufungsverfahren. Unerheblich ist, dass Herr L. die Grenzen seiner Vollmacht im Innenverhältnis mit der Klägerin zu 1. bereits im November 2008 überschritt. Es ist der rechtlichen Figur der Duldungsvollmacht gerade immanent, zum Schutz des Rechtsverkehres ein im Außenverhältnis wirksames Handeln des Vertreters herzustellen, wenn die Grenzen im Innenverhältnis überschritten sind. Es lag allein in der Macht der Klägerin zu 1., selbst für sich zu handeln und dem zuvor gesetzten Rechtsschein einer Vertretung durch Herrn L. gegenüber dem Beklagten entgegenzutreten. Dies hat sie nicht getan - auch nicht, nachdem ihr aufgefallen war, dass entgegen ihrer Beauftragung weiterhin Leistungen gezahlt wurden. Daher kann die Klägerin zu 1. nicht bessergestellt werden, als wenn sie selbst gegenüber dem Beklagten aufgetreten wäre und Angaben gemacht hätte.

Darüber hinaus musste der Beklagte nicht von einem Handeln durch Herrn L. ohne Vollmacht ausgehen (vgl. zu den Voraussetzungen entgegenstehender Anhaltspunkte: Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand: 3/22, § 38, Rn. 23).

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen ihre Interessen selbst wahrnehmen wollten, hatte er nicht. Es schaltete sich auch kein anderer Vertreter ein. Insbesondere ergeben sich bis heute keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. vor Juni 2017 für sich selbst und ihre Tochter gegenüber dem Beklagten auftreten wollte. Auch bestand für den Beklagten kein Anlass dafür, an dem Fortbestehen der Bedarfsgemeinschaft und einer fortbestehenden Vertretung im Sinne von § 38 SGB II zu zweifeln. Zum einen bestand die Beziehung bis zur Trennung im Dezember 2016 und damit nach Ablauf des hier relevanten Zeitraumes fort. Zum anderen finden sich aus April und September 2011 noch Schreiben im Namen der Klägerin zu 1. in der Verwaltungsakte, aus welchen zu entnehmen ist, dass sie Mitteilung an den Beklagten machte. Ein Schreiben trägt sogar eine Unterschrift, welche wohl die der Klägerin zu 1. darstellen soll (vorgeheftet Verwaltungsakte Band 2), auch wenn diese nicht mit anderen Unterschriften in der Akte übereinstimmt. Anlass für den Beklagten, Nachforschungen bzgl. des Fortbestehens der Bevollmächtigung einzuleiten, folgen daraus nicht.

Für die Klägerin zu 2. folgt die Zurechnung der Handlungen ihres Vaters gegenüber dem Beklagten bereits aus §§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 278 BGB i.V.m. § 1629 BGB (vgl. im Einzelnen: Silbermann in: Luik/Harich, 6. Aufl. 2024, SGB II § 38 Rn. 26; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 2014 - L 11 AS 1333/12, Urteil vom 29. Oktober 2018 - L 11 AS 1485/15 und Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Mai 2018 - L 11 AS 379/17).

c) Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wurden gegenüber den Klägerinnen bekannt gegeben. Zum einen gingen sie über den gemeinsamen Briefkasten an der gemeinsamen Wohnung mit Herrn L. zu. Darüber hinaus konnte die Klägerin zu 1. spätestens im Frühjahr 2013 Einsicht in die Bescheide nehmen, als Herr L. ihr alles gestand. Die Bekanntgabe in Bezug auf die Klägerin zu 2. war über ihren Vater erfolgt. Diesem waren die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zugegangen.

3. Die Frist zur Rücknahme nach § 45 Abs. 4 SGB X von einem Jahr war noch nicht verstrichen. Der Beklagte erlangte erst im April 2012 aufgrund einer Mitteilung der N. Kenntnis davon, dass die Klägerin zu 1. dort auch aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemeldet war. Erst am 10. August 2012 lagen alle Einkommensnachweise des Arbeitgebers für den Zeitraum der Beschäftigung vor. Eine Anhörung, auch bzgl. der Angabe falscher Tatsachen, erfolgte mit Schreiben vom 21. Oktober 2012. Danach hat der Beklagte innerhalb eines Jahres die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen.

4. Der Anspruch auf Erstattung folgt aus § 40 Abs. 1. S. 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Seine Geltendmachung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere müssen sich die Klägerinnen die Entgegennahme der Leistungen durch Herrn L. nach § 38 SGB II zurechnen lassen (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand: 3/22, § 38, Rn. 24; Silbermann in: Luik/Harich, SGB II, § 38 SGB II, 6. Aufl. 2024, Rn. 18 ff.).

Der Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin zu 2. ist (noch) nicht nach § 1629a BGB beschränkt. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründen, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84, BVerfGE 72, 155). § 1629a BGB knüpft dabei allein an die Saldierung zwischen der fremdverantworteten Verbindlichkeit und dem Vermögensbestand bei Eintritt der Volljährigkeit an (BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 34/17 R, Rn. 17 ff.). Die Klägerin zu 2. hat bislang jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet. Zu gegebener Zeit wird der Beklagte die Haftungsbeschränkung der § 1629a BGB zugunsten der Klägerin zu 2. zu beachten haben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerinnen in der Hauptsache.

IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.