Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.09.2001, Az.: 7 U 159/00 (L)

Eichenspaltpfahl; Einzäunung; Erhaltungspflicht; Erneuerungspflicht; Funktionstüchtigkeit; gewöhnliche Ausbesserungspflicht; Grünland; Haftung; Hauptpflichtverletzung; Holzpfahl; Instandhaltungspflicht; Landpachtvertrag; landwirtschaftliches Grundstück; Pachtende; Rückgabepflicht; Schadensersatzanspruch; sukzessive Erneuerung; Vertragsbeendigung; Weideland; Weidezaun

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.09.2001
Aktenzeichen
7 U 159/00 (L)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 31.07.2000 - AZ: 6 Lw 26/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Pächter von Grünland, das zu Beginn der Pachtzeit eingezäunt war, ist verpflichtet, die Einzäunung während des Pachtverhältnisses in ei-nem funktionstüchtigen Zustand zu halten und bei Pachtende funkti-onstüchtig zurückzugeben. Bei Weidezäunen beinhaltet die Pflicht des Pächters zur gewöhnlichen Ausbesserung nach § 586 BGB eine suk-zessive Erneuerung.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Juli 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Gifhorn geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 3.525,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Januar 2000 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Beklagten: 3.525,90 DM.

Tatbestand:

1

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Entscheidungsgründe

2

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung Erfolg. Denn sie ist berechtigt, den Beklagten auf Zahlung von 3.525,90 DM Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, weil er ihr die gepachteten 2,3133 ha Grünland in der Gemarkung ... nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht mit einer ordnungsgemäßen Einzäunung zurückgegeben hat. Die Kosten für einen Weidezaun aus Eichenspaltpfählen im Pfahlabstand von 4 m mit 3 Stacheldrahtlagen - wie er einmal war - belaufen sich auf 3.525,90 DM und stellen den zu erstattenden Schaden der Klägerin dar.

3

Die Anspruchsgrundlage für die Klägerin ergibt sich aus § 326 BGB. Der Beklagte hat seine Rückgabepflicht dadurch verletzt, dass er die gepachtete Weide nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgab. Damit ist er - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gewerblichen Miete und Pacht (so in ZMR 1988, 291, 293 [BGH 16.03.1988 - VIlI ZR 184/87]; WM 1989, 1000, 1001) - einer Hauptpflicht nicht nachgekommen, da die geltend gemachten Kosten von 3.525,90 DM zur ordnungsgemäßen Herrichtung der Pachtsache den Umständen nach als erheblich anzusehen sind. Angesichts der Weigerung des Beklagten, die Weide neu einzuzäunen, hat es nach der Inverzugsetzung durch das Anwaltsschreiben vom 13. Dezember 1999 keiner Ablehnungsandrohung mehr bedurft.

4

Ein Pächter von Grünland, das zu Beginn der Pachtzeit eingezäunt war, ist verpflichtet, die Einzäunung während des Pachtverhältnisses in einem funktionstüchtigen Zustand zu halten und dem Verpächter bei Pachtende in einem solchen zurückzugeben. So wird es auch allgemein in Landpachtverhältnissen über eingezäunte landwirtschaftliche Flächen gehandhabt, was der mit erfahrenen Landwirten als ehrenamtliche Richter besetzte Senat aus eigener Sachkunde zu sagen vermag. Weidezäune - wie hier aus Eichenspaltpfählen im Pfahlabstand von 4 m mit 3 Stacheldrahtlagen - lassen sich durch regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf Jahrzehnte in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten, so durch das Auswechseln einzelner Holzpfähle, die zu unterschiedlichen Zeiten schadhaft werden, und durch teilweise Erneuerung des Stacheldrahtes, was dann keine hohen Kosten verursacht. Das entspricht sowohl der gesetzlichen Regelung in §§ 586, 596 BGB als auch der an ihr orientierten Bestimmung in §§ 7, 13 des Pachtvertrages vom 15. August 1972. Diese Bestimmungen sind nämlich in Bezug auf Weidezäune so auszulegen, dass die gewöhnliche Ausbesserung eine sukzessive Erneuerung beinhaltet.

5

Der Senat geht davon aus, dass sich die Einzäunung der Pachtfläche im Oktober 1972 noch in einem funktionstüchtigen Zustand befand. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Weide unmittelbar neben der Eisenbahnstrecke ... - ... liegt und auf ihr sowohl vor als auch gleich nach Pachtbeginn Rinder auf ihr gehalten wurden.

6

Der Zaun war bei der Rückgabe der Weide im Herbst 1999 marode und erneuerungsbedürftig. Das zeigen die von der Klägerin vorgelegten Fotos (Hülle Bl. 113 d. A.) hinreichend und wird vom Beklagten auch nicht ernstlich in Abrede gestellt. Die für einen Weidezaun aus Eichenspaltpfählen im Pfahlabstand von 4 m mit 3 Stacheldrahtlagen begehrten Kosten von (483 m x 7,30 DM =) 3.525,90 DM, die der Preistabelle des ... - und ... ... entsprechen (Bl. 14 d. A.), sind nicht übersetzt. Auch das beurteilt der Senat gemäß § 287 ZPO aus eigener Sachkunde.

7

Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus § 288 BGB.

8

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 10, 713, 546 ZPO.