Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.09.2001, Az.: 1 U 70/00
Schmerzensgeld; Schadensersatz; Arzthaftung; Kinderarzt; Keuchhustenimpfung; Pertussisganzkeimvakzine; Cerebrales Krampfanfallleiden; Aufklärungspflicht; Kausalität
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.09.2001
- Aktenzeichen
- 1 U 70/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 25438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0924.1U70.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 6 O 427/98
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB
Fundstellen
- KGReport Berlin 2002, 19
- OLGR Düsseldorf 2002, 19
- OLGR Frankfurt 2002, 19
- OLGR Hamm 2002, 19
- OLGR Köln 2002, 19
- OLGReport Gerichtsort 2002, 29-31
- OLGReport Gerichtsort 2002, 19
- VersR 2003, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Keine Verpflichtung eines Kinderarztes, im Rahmen einer Keuchhustenimpfung mit Pertussisganzkeimvakzinen über das Risiko eines cerebralen Krampfanfallleidens aufzuklären.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20. 000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Wert der Beschwer für die Klägerin: über 60. 000 DM.
Tatbestand:
Die am 7. November 1994 geborene Klägerin macht - vertreten durch ihre Eltern - gegen den Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente sowie Feststellung hinsichtlich der künftigen Ersatzpflicht nach einer im Rahmen einer sog. Dreifachimpfung erfolgten Keuchhustenimpfung vom 28. Februar 1995 geltend.
Hierzu hat die Klägerin behauptet, dass es in der Nacht vom 28. Februar auf den 1. März 1995 zu einem ersten, etwa 90minütigen epilepsieähnlichem Anfall bei ihr gekommen sei. Die Häufigkeit dieser Anfälle habe zugenommen und sei auch mit Hilfe von Medikamenten nicht unter Kontrolle zu bekommen; es sei von einem schweren therapieresistenten Krampfanfallleiden mit entsprechenden mentalen Folgen auszugehen, der weitere Krankheitsverlauf sei zzt. nicht absehbar.
Sie hat vorgetragen, dass der Beklagte ihre Eltern nicht über ein mögliches Krampfleiden als Folge der Keuchhustenimpfung aufgeklärt habe. Er habe es auch unterlassen, die Eltern auf einen alternativen Impfstoff hinzuweisen. Die Impfung mit dem von dem Beklagten verwandten Ganzkeim-Pertussisimpfstoff habe das bei ihr primär vorhandene genetische Krampfleiden aus der Latenz gehoben. Auf diese Gefahr habe der Beklagte nicht hingewiesen, obwohl er hierzu schon deshalb veranlasst gewesen sei, weil der benutzte Impfstoff zeitweise vom Markt genommen worden sei. Der Beklagte hätte daher den zur Zeit der Impfung bereits auf dem Markt befindlichen acellulären Pertussisvakzineimpfstoff verwenden müssen, der weniger reaktogen als der Pertussis-Ganzkeimvakzineimpfstoff sei.
Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Impfung mit Ganzkeimvakzineimpfstoff gegen Diphtherie, Keuchhusten und Tetanus (DPT-Impfstoff) entsprechend der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vom Oktober 1994 erfolgt sei und damit keinen Behandlungsfehler darstelle. Er hat bestritten, dass das bei der Klägerin aufgetretene Krampfleiden durch die Impfung vom 28. Februar 1995 verursacht worden sei. Zudem hat er behauptet, dass die Mutter der Klägerin von ihm vor der Impfung mehrfach umfassend aufgeklärt worden sei.
Das Landgericht hat zur Frage der Aufklärung Beweis erhoben durch Vernehmung der Sprechstundenhelferin ....... (vgl. Niederschrift des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1999, Bl. 152 - 158 d. A. ). Ferner hat es ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen ....... eingeholt (Gutachten vom 7. April 2000, Bl. 172 ff. d. A. , nebst ergänzender Stellungnahme vom 4. August 2000, Bl. 219 ff. d. A. ). Sodann hat es die Klage abgewiesen. Hierzu hat es die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zwar seine Aufklärungspflicht verletzt habe (mit der Aussage der Zeugin ....... sei die vom Beklagten behauptete Aufklärung nicht bewiesen), ein Ersatzanspruch der Klägerin aber daran scheitere, dass diese den Beweis für die Ursächlichkeit der Impfung für ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht habe führen können.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die im Berufungsverfahren (nur noch) darauf abstellt, dass die ihrer Meinung nach erforderliche gehörige Risikoaufklärung seitens des Beklagten nicht erfolgt sei. Unter Vorlage eines im Januar 2001 von ....... gefertigten Parteigutachtens (Bl. 329 ff d. A. ) vertritt sie die Auffassung, dass auf Grund der Mitte der neunziger Jahre bestehenden Bedenken gegen die Verwendung des Ganzkeimimpfstoffes eine derartige Aufklärung erforderlich gewesen wäre.
Unter Hinweis auf das vorgenannte Parteigutachten hält die Klägerin auch einen Ursachenzusammenhang zwischen der am 28. Februar 1995 durch den Beklagten vorgenommenen Impfung und ihrem zerebralen Krampfleiden für bewiesen.
Schließlich verweist die Klägerin darauf, dass bei gehöriger Aufklärung wegen der sodann aufgezeigten Risiken ihre Eltern die Impfung nicht gestattet hätten, sodass vorliegend auch die unterlassene Aufklärung ursächlich für die eingetretenen Gesundheitsschäden gewesen sei.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. ihr ein in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 100. 000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. ihr eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 DM rückwirkend ab dem 1. März 1995 zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen und künftigen immateriellen Schaden aus dem Impfschaden vom 28. Februar 1995 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen,
4. für den Fall der Gewährung von Vollstreckungsnachlass ihr zu gestatten, Sicherheit auch in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise Vollstreckungsnachlass.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, dass das Landgericht zu Unrecht eine Aufklärung als nicht bewiesen angesehen habe. Vielmehr ergebe sich aus der Aussage der Zeugin ......., dass er ordnungsgemäß über die mit der Impfung verbundenen Risiken aufgeklärt habe.
Einer derartigen Aufklärung habe es aber eigentlich nicht bedurft, weil besondere Risiken, insbesondere das Risiko eines durch die Impfung verursachten Krampfleidens, nicht bestanden haben. Jedenfalls fehle jede wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis zu einem möglichen Ursachenzusammenhang zwischen dem von ihm verwendeten Impfstoff und einem möglichen Krampfleiden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der am 28. Februar 1995 durchgeführten Keuchhustenimpfung abgelehnt.
1. Anders als das Landgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass eine Haftung des Beklagten bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil es an einer Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten fehlt.
Der Beklagte war nicht verpflichtet, vor der Impfung der Klägerin mit Pertussisganzkeimvakzinen die Eltern der Klägerin - die als gesetzliche Vertreter die Einwilligung in die Behandlung zu geben hatten und daher ordnungsgemäß aufzuklären waren - auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es infolge der Impfung zu einem zerebralen Krampfleiden bei der Klägerin kommen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn - wie dies die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat - der Beklagte um Darstellung dessen gebeten worden sein sollte, was im ungünstigsten Fall Folge der Impfung sein könne.
Vorliegend geht es um die Beurteilung der Frage, ob die vor dem in der Impfung liegenden Eingriff erfolgte Aufklärung ausreichend war. Bei der Eingriffsaufklärung soll gewährleistet werden, dass der Patient, bevor er sich zu einer Einwilligung in einer von dem Arzt für notwendig erachtete Behandlung entschließt, zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts die zu seiner Entscheidung notwendigen Informationen über das Für und Wider erhält. Daher ist auch über seltene Risiken aufzuklären, wo sie, wenn sie sich verwirklichen, die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind (vgl. BGH VersR 1989, 514; BGH, AHRS, 0465/102 m. w. N. ). Hingegen ist eine Aufklärung über nicht spezifische und nur äußerst selten auftretende Komplikationen nicht erforderlich (BGH ZfS 1994, 358; OLG Nürnberg, AHRS 5100/107).
Das Auftreten von Schädigungen der bei der Klägerin bedauernswerterweise vorhandenen Art kann weder heute als spezifische Komplikation der Impfung mit Ganzkeimvakzinen angesehen werden, noch konnte es dies im Zeitpunkt der Impfung und der ihr vorausgehenden Aufklärung durch den Beklagten. Zwar war - durch den von der Klägerin beauftragten Privatgutachter ....... - das Auftreten von Krampfanfällen nach der Impfung mit Pertussisganzkeimvakzinen beschrieben worden, ein Kausalzusammenhang war aber weder wissenschaftlich belegt noch naheliegend. Vielmehr war - nachdem der Impfstoff für einen längeren Zeitraum vom Markt genommen worden war - seit 1991 die Impfung mit dem vom Beklagten verwendeten Impfstoff für Kinder unter 15 Monaten (die Klägerin war im Zeitpunkt der Impfung knapp 4 Monate alt) wieder medizinischer Standard, weil - wie der Sachverständige ....... in seinem Gutachten dargelegt hat - wissenschaftliche Untersuchungen keinerlei Hinweise auf einen etwa bestehenden Kausalzusammenhang zwischen Impfung und anschließendem Krampfleiden erbracht hatten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verwendung des Ganzkeimvakzine-Impfstoffes den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des ....... entsprach und diese Empfehlungen keinerlei Einschränkungen oder Hinweise auf bestehende oder vermutete Folgen der bei der Klägerin aufgetretenen Art enthielten. Schließlich waren entsprechende Hinweise auch nicht aus dem dem Impfstoff beigefügten Merkblatt des Impfstoffherstellers zu entnehmen. Vielmehr war dort lediglich auf Gefahren der hier nicht beanstandeten Diphterie- und Tetanusimpfung sowie auf gelegentliche Fieberkrämpfe hingewiesen. Auf diese mögliche Folge ist die Mutter der Klägerin aber nach eigenem Bekunden vor dem Senat hingewiesen worden, dieser aufgezeigten und dem Beklagten bekannten Gefahr hat er durch die Verabreichung fiebersenkender Zäpfchen auch entgegengewirkt.
2. Ein Ersatzanspruch der Klägerin kommt aber auch - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - deshalb nicht in Betracht, weil ein Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und dem Krampfleiden der Klägerin von der Klägerin nicht bewiesen ist und auch nicht, insbesondere auch nicht mit dem vorgelegten Parteigutachten des Sachverständigen ....... vom 29. Oktober 1997 und vom 3. Januar 2001 bewiesen werden kann.
Mit dem von ....... am 29. Oktober 1997 für das Versorgungsamt ....... erstellten Gutachten lässt sich der Kausalzusammenhang schon deshalb nicht beweisen, weil dieses Gutachten in einem Verfahren auf Anerkennung eines Impfschadens gemäß § 51 ff. BSeuchG erstattet worden ist. Die in dem dortigen Gutachten vom Sachverständigen lediglich getroffene Feststellung, dass ein Zusammenhang zwischen Impfung und Krampfleiden 'wahrscheinlich' ist, genügt zwar für die Anerkennung als Impfschadenfall, nicht aber den im Deliktsrecht zu beachtenden Beweisanforderungen. Dies sieht auch die Berufung selbst so, die demgemäß ein weiteres Gutachten von ....... vom 3. Januar 2001 vorlegt; aber auch hiermit ist die Kausalität nicht zu beweisen.
....... leitet den von ihm behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung mit Ganzkeimvakzinen und anschließend auftretenden Krampfanfällen bzw. Krampfleiden aus statistischen Vergleichsberechnungen ab, wobei es sich nicht einmal um gesicherte statistische Daten handelt, sondern (vgl. S. 2 des Gutachtens vom 3. Januar 2001 i. V. m. der dort genannten Ausarbeitung aus dem Jahre 1974) die Ausgangsdaten sowohl zur Häufigkeit üblicherweise auftretender Krämpfe und zur Häufigkeit der Impfungen jeweils lediglich gegriffene Werte ('. . . sind zu erwarten . . . ' und ' . . . wahrscheinlich . . . ') sind.
Demgegenüber hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ....... in seinem Gutachten überzeugend dargestellt, dass es wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zu einem Ursachenzusammenhang in der von der Klägerin behaupteten Form nicht gibt, vielmehr durchgeführte wissenschaftliche Studien einen derartigen Zusammenhang gerade nicht belegt haben, andererseits aber schwere neurologische Erkrankungen bei Kleinkindern gerade zu dem Zeitpunkt vermehrt zutage treten, zu dem altersbedingt die hier streitgegenständliche Impfung gegen Keuchhusten vorgenommen wird. Auf die insoweit zutreffenden tatsächlichen Erwägungen des landgerichtlichen Urteils verweist der Senat gemäß § 543 ZPO.
Das Parteigutachten vom 3. Januar 2001 ist nicht geeignet, die überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ....... in Zweifel zu ziehen. ....... hat auch in seinem Gutachten vom 3. Januar 2001 keine Tatsachen mitteilen können, die einen Ursachenzusammenhang beweisen oder nur nahelegen. Das Privatgutachten vom 3. Januar 2001 enthält auch keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse - insbesondere keine Erkenntnisse von Dritter Seite -, die eine ergänzende Stellungnahme des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen oder gar die Einholung eines neuen Gutachtens erfordern würden. Vielmehr beschränkt sich das Gutachten darauf, zahlreiche eigene Veröffentlichungen des Privatgutachters zu zitieren. Soweit diese aus jüngerer Zeit stammen und die Klägerin eine Auseinandersetzung des vom Gericht bestellten Gutachters mit der neueren Literatur vermisst, weist der Senat daraufhin, dass - abgesehen von den Arbeiten des Privatgutachters - keine neueren wissenschaftlichen Arbeiten vorhanden sind, die sich für einen Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung mit Pertussisganzkeimvakzinen und anschließenden Krampfleiden einsetzen.
3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2001 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Zum einen ist mit dem vorgelegten Schreiben des Privatgutachters ....... vom 9. September 2001 entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung keinesfalls 'mit einer jeden Zweifel ausschließender Sicherheit' feststellbar, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Krampfleiden der Klägerin besteht, weil bereits nicht ersichtlich ist, welche 'neuerlichen Unterlagen' ....... zur Abgabe seiner Stellungnahme veranlasst haben. Zum anderen ist hiermit eine Verpflichtung des Beklagten zur Aufklärung im Jahr 1995 (nach wie vor) nicht dargetan.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 2; 708 Nr. 10, 711; 546 Abs. 2 ZPO.