Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.09.2001, Az.: 9 U 116/01
Tilgung der Darlehensforderung eines Gemeinschuldners durch eine Verrechnung mit Steuererstattungsansprüchen; Anspruch auf Zahlung eines Darlehens nach den Grundsätzen eigenkapitalersetzender Leistungen; Bürgschaft als eigenkapitalersetzende Leistung zu Gunsten eines Gemeinschuldners; Stellung einer Bürgschaft zum Zeitpunkt der gebotenen Eigenkapitalzufuhr
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.09.2001
- Aktenzeichen
- 9 U 116/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 30665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0905.9U116.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 10.01.2001 - AZ: 5 O 379/99
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 1 GmbHG
- § 31 Abs. 1 GmbHG
- § 32a GmbHG
- § 32b GmbHG
- § 187 Abs. 1 BGB
- § 288 BGB a.F.
- § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Fundstellen
- DStZ 2002, 384 (Kurzinformation)
- GmbHR 2002, 652 (amtl. Leitsatz)
- NZG 2002, 427-428
In dem Rechtsstreit
...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... ,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das am 10. Januar 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 485.833,05 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24. November 1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 56% und der Kläger 44%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 96% und der Kläger 4%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 430.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer schriftlichen, unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, öffentlichen Sparkasse oder Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, zu leisten.
Wert der Beschwer: für den Kläger unter 60.000 DM,
für die Beklagte über 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung eines Darlehens sowie Zahlung nach den Grundsätzen eigenkapitalersetzender Leistungen.
Der Kläger ist Konkursverwalter der K. ... GmbH, deren Alleingesellschafterin seit 1985 die Beklagte war. Das Konkursverfahren ist am 1. Mai 1999 eröffnet worden, Konkursanträge verschiedener Gläubiger der Gemeinschuldnerin datieren vom 17. und 29. Dezember 1998 sowie 12. April 1999.
Die Beklagte hatte am 12. Mai 1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 750.000 DM gegenüber der H. ... Bank übernommen (Anlage K 6). Diese diente der Sicherung sämtlicher Ansprüche der H. ... Bank gegenüber einerseits der Gemeinschuldnerin, andererseits der M. ... GmbH & Co. Die H. ... Bank hat - auf der Grundlage einer entsprechenden Globalzession -Forderungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von zumindest 762.473,22 DM von den Schuldnern der Gemeinschuldnerin eingezogen, und zwar in der Zeit ab dem 3. März 1999, wodurch sich der Forderungssaldo der H. ... Bank gegen die Gemeinschuldnerin entsprechend reduziert hat.
Ferner hat die Gemeinschuldnerin der Beklagten ein Darlehen gewährt, welches der Kläger am 12. November 1999 bei einem Forderungsstand von 117.235,40 DM gekündigt hat.
Der Kläger hat von der Beklagten Rückzahlung des Darlehens sowie Erstattung von 750.000 DM verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Bürgschaft sei als eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung anzusehen. Die Beklagte sei als Folge der Verrechnung der von der H. ... Bank eingezogenen Außenstände, welche den Bürgschaftsbetrag überstiegen hätten, von der Bürgschaftsverpflichtung frei geworden und habe den Bürgschaftsbetrag deshalb insgesamt an die Gemeinschuldnerin zu erstatten.
Die Beklagte hat hinsichtlich der vom Kläger eingeklagten Darlehensansprüche die Aufrechnung erklärt mit rückständigen Geschäftsführergehältern sowie verrechneten Steuerforderungen. Hierzu hat sie behauptet, es seien einvernehmlich Umsatzsteuervorauszahlungen der Gemeinschuldnerin mit Einkommenssteuerguthaben der Beklagten verrechnet worden. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der von ihr übernommenen Bürgschaft bestehe schon deswegen nicht, weil die Darlehensforderung der H. ... Bank gegen die Gemeinschuldnerin nicht vollständig getilgt sei und sie diesbezüglich verhaftet bleibe. Außerdem seien auch Forderungen der H. ... Bank gegen die M. ... GmbH & Co. KG zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 117.235,40 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte haben jeweils selbstständig Berufung eingelegt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger einen Teilbetrag der erstinstanzlich geltend gemachten Forderung, und zwar in Höhe von 384.158,47 DM, weiter. Zwar sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten gestellte Bürgschaft nach den Grundsätzen einer eigenkapitalersetzenden Leistung zu behandeln sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes habe er jedoch zur Anspruchshöhe ausreichend vorgetragen. Die Beklagte habe zumindest den Teilbetrag der Bürgschaft zu erstatten, zu dessen Höhe ihr eine Inanspruchnahme durch die Bank deswegen nicht mehr drohe, weil sich die Bank infolge ihrer Globalzession durch Einziehung von Außenständen der Gemeinschuldnerin teilweise befriedigt habe. Außer der aktuellen restlichen Forderung der Bank gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von 263.364,17 DM sei auch die durch die Bürgschaft ebenfalls gesicherte derzeitige Gesamtforderung der Bank gegen die M. ... GmbH & Co. in Höhe von 102.477,36 DM von der Bürgschaftssumme abzuziehen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 384.158,47 DM nebst 4% Zinsen seit dem 23. November 1999 zu zahlen,
sowie Sicherheit durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
sowie Sicherheit durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Sie hat Berufung eingelegt hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.000 DM der dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen Summe, in der mündlichen Verhandlung jedoch nur beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger auf den titulierten Betrag mehr als 4% Zinsen zugesprochen worden sind.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
Die Beklagte ist - hinsichtlich der Berufung des Klägers - der Auffassung, die von ihr gestellte Bürgschaft habe schon keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt, da es sich lediglich um eine zusätzliche Sicherung gehandelt habe, die für die Darlehensgewährung durch die H. ... Bank keine Voraussetzung gewesen sei. Im Übrigen komme eine Haftung deswegen nicht in Betracht, weil sich nicht absehen lasse, ob sie, die Beklagte, nicht in der Folgezeit noch von der H. ... Bank aus der Bürgschaft in höherem Maße in Anspruch genommen werde. Einerseits liefen auf die jetzigen Forderungen der Bank täglich weitere Zinsen auf, andererseits bestehe die Möglichkeit, dass sich die Forderung der Bank gegen die M. ... GmbH & Co. KG, die nach wie vor weiterwirtschafte, durch Aufnahme eines weiteren Kredites erhöhe.
Ihre eigene Berufung hat sie darauf gestützt, dass die Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin gegen sie durch eine Verrechnung mit Steuererstattungsansprüchen weiter getilgt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers erweist sich überwiegend als begründet.
Die Berufung der Beklagten war hingegen hinsichtlich des nicht gestellten - aber betreffend einen Teilbetrag von 2.000 DM aus der vom Landgericht zuerkannten Summe angekündigten - Antrages zur Hauptforderung durch Versäumnisurteil abzuweisen; hinsichtlich der Zinsforderung erweist sie sich als begründet.
I.
Dem Kläger steht der mit seiner Berufung weiter verfolgte Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu, der Höhe nach ist er allerdings auf einen Betrag von 368.597,65 DM beschränkt.
1.
Die Beklagte hat der Gemeinschuldnerin denjenigen Betrag zu erstatten, hinsichtlich dessen sie - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der H. ... Bank frei geworden ist, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 a, 32 b GmbHG . Die Beklagte hat zu einem Zeitpunkt, zu dem es geboten gewesen wäre, der Gemeinschuldnerin, deren Gesellschafterin sie war, Eigenkapital zuzuführen, zugunsten der Gemeinschuldnerin (lediglich) eine Bürgschaft zur Sicherung eines Fremdkredits übernommen bzw. zumindest stehengelassen, ohne gemäß § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Eintritt der Frist des §§ 32 b Satz 1 GmbHG Befreiung zu verlangen. Die Stellung oder das Belassen einer Bürgschaft zu einem Zeitpunkt, als Eigenkapitalzufuhr geboten gewesen wäre, steht der Gewährung eines Darlehens wirtschaftlich gleich, vgl. § 32 b Satz 4 GmbHG, sodass die Beklagte der Gemeinschuldnerin zur Erstattung derjenigen Beträge verpflichtet ist, hinsichtlich derer sie in dem letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Insolvenzantrag frei geworden ist, § 32 b Satz 1 GmbHG. Frei geworden ist die Beklagte hier ab dem 3. März 1999, also erst nach den Konkursanträgen, zum Teil sogar nach Konkurseröffnung, und zwar dergestalt, dass die durch die Bürgschaft gesicherte Gläubigerin, die H. ... Bank, von diesem Zeitpunkt an Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen Gläubiger infolge einer Globalzession eingezogen und mit ihrer Darlehensforderung gegen die Gemeinschuldnerin verrechnet hat. Dadurch hat sich die Forderung der Bank gegen die Gemeinschuldnerin auf einen Betrag unterhalb des Bürgschaftsbetrages reduziert und die Beklagte ist dementsprechend aus der Bürgschaft teilweise frei geworden. Der Betrag, den die Beklagte zu erstatten hat, errechnet sich dabei aus der Gesamthöhe der Bürgschaft, von welcher die noch verbleibenden, durch die Bürgschaft gesicherten Forderungsbestände abzuziehen sind (vgl. BGH NJW 1990, Seite 2260). Entgegen der von ihm vorrangig vertretenen Auffassung des Klägers kommt es also auf die Höhe der Gesamtzahlungen der Schuldner der Gemeinschuldnerin an die Bank nicht an, sondern auf den Betrag, hinsichtlich dessen die Beklagte hinsichtlich ihrer Verpflichtung aus der Bürgschaft frei geworden ist.
2.
Von dem (früher einmal ausgeschöpften) Höchstbetrag der Bürgschaft in Höhe von 750.000 DM sind deshalb die Forderungen der H. ... Bank gegen die Gemeinschuldnerin und gegen die M. ... GmbH & Co., und zwar nach dem Stand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, abzuziehen. Die entsprechenden Forderungen beliefen sich zum Zeitpunkt 29. Januar 2001 auf 102.477,36 DM bzw. 263.364,17 DM (Bl. 179 und 182 d.A.). Diesen Beträgen waren die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also 198 Tage später, aufgelaufenen weiteren Tageszinsen von 23,19 bzw. 55,40 DM täglich hinzuzurechnen. Dies ergibt hinsichtlich der Forderung gegen die M. ... einen Gesamtbetrag von zu berücksichtigenden 107.068,98 DM und hinsichtlich der Forderung gegen die Gemeinschuldnerin einen Gesamtbetrag von 274.333,37 DM, zusammengenommen 381.402,35 DM. Letztgenannter Betrag subtrahiert vom Höchstbetrag der Bürgschaft ergibt eine Summe von 368.597,65 DM, welchen die Beklagte gemäß § 32 b Satz 1 GmbHG zu erstatten hat.
Soweit die Beklagte gegen die rechnerische Richtigkeit der vom Kläger angesetzten Beträge (einzig) einwendet, ein der Gemeinschuldnerin von einer Schuldnerin gutgeschriebener Betrag sei um 3.646,84 DM zu hoch ausgefallen, ist dies unerheblich. Ob es für die Gutschrift in voller Höhe einen rechtlichen Grund gegeben hat (oder ob dieser möglicherweise erst später eingetreten ist), ist unbeachtlich, solange die Zahlung tatsächlich geflossen ist und die Darlehensschuld der Gemeinschuldnerin - und damit auch die Verpflichtung der Beklagten aus der Bürgschaft - reduziert hat.
3.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, nämlich die Bürgschaft sei - was zwischen den Parteien nicht streitig ist - zur Sicherung von Forderungen der Bank nicht nur gegen die Gemeinschuldnerin, sondern auch gegen die M. ... GmbH & Co. übernommen worden, ist unbegründet. Der Auffassung der Beklagten, dies führe dazu, dass die Bürgschaft nicht als eigenkapitalersetzende Leistung zu Gunsten der Gemeinschuldnerin anzusehen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Soweit sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Hamm (WM 2001, Seite 1111) beruft, betrifft diese einen in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerten Fall. Dort nämlich diente eine Grundschuld zwar ebenfalls der Sicherung von Forderung einer Bank gegen zwei verschiedene Schuldnerinnen, jedoch valutierten die Ansprüche der Bank gegen beide Schuldnerinnen zusammengerechnet noch in größerer Höhe als der Nennbetrag der Grundschuld. Der dortige Beklagte war also, anders als die Beklagte im vorliegend zu beurteilenden Fall, hinsichtlich der gestellten Sicherheit nicht, auch nicht teilweise, frei geworden. Im Übrigen ist es nicht einsichtig, dass ein Gesellschafter, der im Krisenfall der Gesellschaft selbst kein Eigenkapital zuführt, sondern ihr durch anderweitige Finanzierungshilfen weiteren Fremdkredit verschafft, von der Haftung des § 32 b Satz 1 GmbHG frei werden soll, wenn diese Hilfen und der Kredit nicht nur der Gesellschaft, sondern auch anderen Schuldnern zugute kommen. Anderenfalls wäre einer Umgehung des § 32 b Satz 1 GmbHG Tür und Tor geöffnet. Etwaigen Risiken für den die Sicherheit stellenden Gesellschafter, die ihm dadurch drohen könnten, dass er nicht nur von der Gemeinschuldnerin, sondern auch von der Sicherungsnehmerin wegen der Forderung gegen die weitere Schuldnerin in Anspruch genommen werden kann, kann (wie geschehen) dadurch begegnet werden, dass bei der Anwendung des § 32 b Satz 1 GmbHG nicht nur die offene Restforderung der Sicherungsnehmerin gegen die Gemeinschuldnerin, sondern auch gegen die weitere Begünstigte, hier die M. ..., in Abzug gebracht werden.
Die verbleibenden 386.597,65 DM hat die Beklagte der Gemeinschuldnerin zu erstatten, wobei der Betrag erst ab dem 24. November 1999 zu verzinsen ist (§ 187 Abs. 1 BGB).
II.
Auf die Berufung der Beklagten hin war die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der zuerkannten Zinsen auf die titulierte Summe auf den damals geltenden gesetzlichen Zinsfuß von 4% zu reduzieren. Der erhöhte Verzugszinssatz des § 288 BGB n.F. gilt nur für Forderungen, die ab dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind, Art. 229 § 1 EGBGB. Für Forderungen, die vor diesem Zeitpunkt fällig geworden sind, gilt der Verzugszinssatz von 4% des § 288 BGB a.F. insgesamt weiter.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711; 546 Abs. 2 ZPO. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezieht sich die Abwendungsbefugnis der Beklagten nur auf den durch dieses Urteil über die vom Landgericht bereits zuerkannte Hauptforderung hinausgehenden Forderungsbetrag.