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§ 1 NGlüSpG - Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 190, 196) ergänzen.2Soweit dieses Gesetz Vorschriften über Lotterien enthält, gelten diese auch für Ausspielungen. 3Soweit dieses Gesetz Vorschriften über die Vermittlung von Glücksspielen enthält, gelten diese auch für das Vertreiben eines Glücksspiels.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferderennsportverein durchgeführt oder vermittelt werden,

  2. 2.

    Spielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung und Spiele, auf die § 33d der Gewerbeordnung anzuwenden ist, und

  3. 3.

    Spielbanken.

2Für Festquotenwetten, die durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden, gelten nur die Regelungen einer Verordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 6; § 27 Abs. 3 GlüStV bleibt unberührt. 3Für die im Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gelten nur Absatz 3 und die §§ 11, 12, 22, 23, 25 und 26 dieses Gesetzes.

(3) 1Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

  1. 1.

    das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

  2. 2.

    durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

  3. 3.

    den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,

  4. 4.

    sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit den Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden,

  5. 5.

    einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten und

  6. 6.

    Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

2Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotenzialen Rechnung zu tragen.

(4) 1Zur Erreichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebenden Aufgaben gewährleistet das Land Niedersachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und der Hilfe für Suchtgefährdete als öffentliche Aufgaben. 2Dafür wird nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und nach Maßgabe des Haushaltsplans ein angemessener Anteil der Spieleinsätze in Niedersachsen zur Verfügung gestellt.

(5) Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. - koordiniert den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für die Glücksspielsucht, stellt die fachliche Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht sicher und berät diese über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, auch im Hinblick auf die Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, und über die Sozialkonzepte der Veranstalter auch im Hinblick auf die Vertriebswege.