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§ 1 NGlüSpG - Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 30. Januar/31. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 768) ergänzen. 2Soweit dieses Gesetz Vorschriften über Lotterien enthält, gelten diese auch für Ausspielungen. 3Soweit dieses Gesetz Vorschriften über die Vermittlung von Glücksspielen enthält, gelten diese auch für das Vertreiben eines Glücksspiels.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferderennsportverein oder durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden,

  2. 2.

    das Automatenspiel und

  3. 3.

    Spielbanken.

2Für die im Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gelten nur Absatz 3 und die §§ 11, 12, 22, 23, 25 und 26 dieses Gesetzes.

(3) Ziele des Gesetzes sind

  1. 1.

    das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

  2. 2.

    das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

  3. 3.

    den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

  4. 4.

    sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden, und

  5. 5.

    einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(4) 1Zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele und zur Erfüllung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebenden Aufgaben gewährleistet das Land Niedersachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und der Hilfe für Suchtgefährdete als öffentliche Aufgaben. 2Dafür wird nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und nach Maßgabe des Haushaltsplans ein angemessener Anteil der Spieleinsätze in Niedersachsen zur Verfügung gestellt.

(5) Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Fach-Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen - koordiniert den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für die Glücksspielsucht, stellt die fachliche Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht sicher und berät diese über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, auch im Hinblick auf die Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, und über die Sozialkonzepte der Veranstalter auch im Hinblick auf die Vertriebswege.