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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 NWohlfFöG - Förderung der Landesstelle für Suchtfragen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG)
Amtliche Abkürzung
NWohlfFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 ist für die Aufgaben der Landesstelle für Suchtfragen, insbesondere für die Organisation der Beratungsstellen und die Beratung der Glücksspielaufsicht, (§ 1 Abs. 5 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes) zu verwenden.

(2) 1Die Landesstelle für Suchtfragen hat dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 nachzuweisen. 2Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

(3) § 3 Abs. 4 gilt für Rückforderungen des Landes gegenüber der Landesstelle für Suchtfragen entsprechend.