Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 31.03.2015, Az.: 1 A 2752/12

Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Sparkassen zur Entrichtung von Umlagen für einen Verband

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
31.03.2015
Aktenzeichen
1 A 2752/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 19272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2015:0331.1A2752.12.0A

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Zahlung in Höhe eines anteiligen Betrages der finanziellen Lasten, die ihm aus einer mittelbaren Unterbeteiligung an der Landesbank Berlin Holding AG (LBBH AG) entstanden sind.

Der Kläger wird durch die niedersächsischen Sparkassen gebildet. Er gehört dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband ö.K. (DSGV ö.K.) an. Die Beklagte ist Mitglied des Klägers. Der Kläger ist zurzeit mittelbar an der LBBH AG beteiligt. Diese ist alleinige Aktionärin der Landesbank Berlin AG (LBB AG). Die LBB AG gehört der Sparkassen-Finanzgruppe an. Sie ist mit der Trägerschaft der Berliner Sparkasse AöR beliehen.

Ursprünglich hielt das Land Berlin an der LBBH AG einen Anteil von 80,95%. Durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission wurde es verpflichtet, diesen zu veräußern. Hierzu wählte es ein Bieterverfahren als Verkaufsverfahren.

Um sich an diesem Bieterverfahren zu beteiligen, wurde auf Vorschlag des DSGV ö.K. eine Erwerbsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Erwerbsgesellschaft) gegründet. Kommanditist dieser Erwerbsgesellschaft ist der DSGV ö.K. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Regionalverbandsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH. Gesellschafter dieser GmbH sind der Kläger, weitere Sparkassenverbände sowie der DSGV ö.K.

Am 7. Februar 2007 fand eine Verbandsversammlung des Klägers statt. Diese fasste mehrheitlich den Beschluss, den DSGV ö.K. bei dem Erwerb der Berliner Landesbank zu unterstützen. In dem Beschluss heißt es, hierdurch solle insbesondere sichergestellt werden, dass sich die Berliner Sparkasse dauerhaft in öffentlicher Trägerschaft befinde und Teil der Sparkassen-Finanzgruppe bleibe. In der Sitzungsvorlage werden als Gründe für den Erwerb unter anderem die folgenden Aspekte angeführt: Die Sparkassen müssten an einer flächendeckenden Präsenz in Deutschland interessiert sein. Eine fehlende Präsenz der Gruppe in einem ganzen Bundesland - noch dazu in der besonders imageträchtigen Bundeshauptstadt - sei hiermit nicht zu vereinbaren. Berlin müsse als Absatzgebiet für die Verbundunternehmen der Sparkassen (z.B. für die DekaBank) erhalten werden. Es bestehe zudem die Gefahr, dass ein nicht der Sparkassen-Finanzgruppe angehörender Erwerber das Recht auf Weiterführung der Bezeichnung "Berliner Sparkasse" durchsetzen könne. Damit bestehe für die Gesamtheit der Sparkassen ein erhebliches Reputationsrisiko für die Marke. Aus Sicht des DSGV e.V. sei auch zu verhindern, dass die zu dessen Gunsten eingetragenen Kollektivmarken nach einer Veräußerung einem privaten Erwerber zur Verfügung stünden.

Die Verbandsversammlung stimmte in dieser Sitzung dem Finanzierungskonzept in Form eines Finanzierungsbeitrages zu, der "im Rahmen einer Unterbeteiligung der Sparkassen" erfolgen sollte, und beschloss, dass der Kläger an dem Kommanditanteil des DSGV ö.K. an der Erwerbsgesellschaft eine Unterbeteiligung in Höhe von 356 Mio. € eingehen dürfe. Hierzu dürfe der Verband ein Darlehen aufnehmen. Diese Finanzierungskosten sollten durch eine sog. Verbandsumlage auf die Mitglieder des Klägers, die Sparkassen, umgelegt werden. Über Höhe und Verteilung der Umlage solle der Vorstand des Verbandes entscheiden. Einer Übertragung der Unterbeteiligung durch den Kläger auf die niedersächsischen Sparkassen dürfe vorab zugestimmt werden. Beschlossen wurde weiter, es sei sicherzustellen, dass sämtliche künftige Nutzen und Lasten nach der gleichen Quote ("DSGV e.V.-Schlüssel") verteilt und vom sonstigen Vermögen des DSGV ö.K. separiert würden. Hierzu führt die Sitzungsvorlage aus, die Verteilung der Finanzierungsbeiträge auf die einzelnen Sparkassen folge der Verteilung auf die einzelnen Regionen, indem als Verteilungsschlüssel die Bemessungsgrundlage für die DSGV e.V.-Umlage 2006 herangezogen würde. In ihrer Anlage 6 weist die Sitzungsvorlage auf dieser Basis Beteiligungsquoten der einzelnen niedersächsischen Sparkassen aus. Für die Beklagte ist darin eine Beteiligungsquote von 1,55% am Finanzierungsanteil der niedersächsischen Sparkassen veranschlagt.

Der Kläger schloss mit dem DSGV ö.K. einen Vertrag über eine Unterbeteiligung an einem Bruchteil des Kommanditanteils des DSGV ö.K. an der Erwerbsgesellschaft (im Folgenden: Unterbeteiligungsvertrag). Diese Unterbeteiligung sollte der DSGV ö.K. dem Kläger gegen Gewährung einer entsprechenden Einlage einräumen. Der Unterbeteiligungsvertrag regelt auch gegenseitige Folgeansprüche seiner Parteien: Er sieht u.a. vor, dass der DSGV ö.K. gegen den Kläger (nach Maßgabe dessen Unterbeteiligungsquote) Anspruch haben solle auf Ersatz sämtlicher bei ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung des Kommanditanteils angefallener Steuern, Transaktions- und Verwaltungskosten sowie Finanzierungskosten. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien, dass dem Kläger (nach Maßgabe seiner Unterbeteiligungsquote) gegen den DSGV ö.K. ein Anspruch auf Ausschüttung sämtlicher Beträge (Ausschüttungen und Entnahmen) zustehe, die der DSGV ö.K. selbst bezieht oder entnimmt. Vorgesehen ist zudem, dass der Kläger seine Unterbeteiligung ganz oder teilweise im Wege der schriftlichen Vertragsübernahme - beim Vorliegen weiterer Bedingungen - übertragen könne.

Am 15. Juni 2007 einigten sich das Land Berlin, der DSGV ö.K. und die Erwerbsgesellschaft als Käuferin über den Verkauf der Anteile des Landes an der LBBH AG an die Erwerbsgesellschaft. Die Aktien wurden auf die Erwerbsgesellschaft übertragen. Der DSGV ö.K. nahm zur Finanzierung des Anteilserwerbs Darlehen auf. Der Kläger finanzierte seinen Finanzierungsbeitrag ebenfalls über ein Darlehen.

Der Vorstand des Klägers entschied am 11. Juli 2007, die endgültige Zeichnung der Unterbeteiligungsverträge mit Wirkung zum 1. November 2007 durch die Sparkassen zu empfehlen. Er beschloss zudem mehrheitlich die gesonderte Umlage "der durch die Unterzeichnung des Unterbeteiligungsvertrages entstehenden Kosten auf die Mitglieder des Verbandes gemäß den Ausführungen unter den Ziffern II 3.2 und 3.3.2." der Sitzungsvorlage. Unter Ziffer II 3.2 der Vorlage heißt es:

"Von der Region Niedersachsen ist ein Anteil von ca. 9,4% in Höhe von 356 Mio. Euro für die Eigenkapitalausstattung der Erwerbsgesellschaft aufzubringen. Zusätzlich sind die Zwischenfinanzierungskosten für diese 356 Mio. Euro sowie ggf. anteilige Zinsen für den die 3,8 Mrd. Euro übersteigenden Fremdfinanzierungsbeitrag (Aufwendungsersatzanspruch) über den Haushalt des G. 2007 aufzubringen.

Hierdurch wird der Verbandshaushalt zusätzlich belastet. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 i.V. mit den Sätzen 4 und 5 der Satzung ist für diesen besonderen Fall eine gesonderte Verbandsumlage für alle Sparkassen vorgesehen. Hierfür ist ein entsprechender Beschluss des Verbandsvorstandes notwendig.

Abweichend vom satzungsmäßigen Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des H. wird dem Verbandsvorstand vorgeschlagen, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 der Satzung des G. den unter Ziffer 3.3.2 der Vorlage zur Verbandsversammlung am 7. Februar 2007 beschlossenen Verteilungsschlüssel zu bestätigen. Dabei wird die Bemessungsgrundlage für die DSGV e.V.-Umlage 2006, die Gesamteinlagen von Nichtbanken und Banken zum 31. Dezember 2005 (gemäß Anlage 6 der Vorlage der Verbandsversammlung vom 7. Februar 2007), herangezogen. Die Mitglieder in den Gremien des SVN hatten sich für diesen Schlüssel ausgesprochen, weil er die Durchgängigkeit der Bemessungsgrundlage der Finanzierungsbeiträge von der DSGV-Ebene auf die Regionalverbandsebene und auf die Sparkassenebene gewährleistet."

Ziffer 3.3.2. der Vorlage zur Vorstandssitzung am 11. Juli 2007 führt aus:

"Die Übertragung der Unterbeteiligung vom G. auf die Sparkassen soll mit Wirkung vom 1. November 2007 erfolgen. Bis zu diesem Stichtag beim G. anfallende Aufwendungen (insbesondere Refinanzierungskosten) werden den Sparkassen gemäß Ziffer II.3.2 nach der dort genannten Bemessungsgrundlage (DSGV e.V.-Umlage) belastet. Über den 1. November 2007 hinaus entstehende Aufwendungen aus der Nichtzeichnung der anteiligen Unterbeteiligung durch einzelne Sparkassen werden nur auf diese Häuser nach dem genannten Schlüssel umgelegt."

Der Verwaltungsrat der Beklagten beschloss, die Möglichkeit des Erwerbs einer direkten Unterbeteiligung nicht wahrzunehmen. Zur Begründung führte er aus, aus den im Rahmen des Finanzierungskonzeptes vorgelegten Daten ergebe sich, dass eine Unterbeteiligung an der LBBH AG derzeit nicht wirtschaftlich sei. Die zur Verfügung gestellten Informationen über die LBBH AG seien nicht ausreichend, um einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsunternehmens zu erlangen.

Zum 1. November 2007 übertrug der Kläger den ganz überwiegenden Teil seiner Unterbeteiligung auf andere Mitgliedssparkassen, indem diese im Wege einer teilweisen Vertragsübernahme anteilig in seine Rechte und Pflichten aus dem Unterbeteiligungsvertrag zwischen ihm und dem DSGV ö.K. eintraten. Die Beklagte und drei weitere Sparkassen zeichneten keine Unterbeteiligung. Der Kläger war damit weiterhin Inhaber einer Unterbeteiligung in Höhe von nominal 21.677.982,00 €.

In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten Kosten in Rechnung, die sich aus dem soeben dargestellten Erwerb für ihn ergaben.

Für das Jahr 2007 beglich die Beklagte die ihr in Rechnung gestellten Refinanzierungsaufwendungen. Sie bat jedoch um Erläuterung der Berechnung der anteiligen Beiträge sowie um Mitteilung der Rechtsgrundlage. Der Kläger übersandte daraufhin entsprechende Berechnungen. Der von der Beklagten ab dem 1. November 2007 zu tragende Anteil an den Refinanzierungskosten war darin mit 25,3635% angegeben. Dies ergab sich aus einer Verteilung der Kosten auf die vier nicht- zeichnenden Sparkassen entsprechend der Bemessungsgrundlage zur DSGV e.V.-Umlage 2006.

Die Beklagte bat um Korrektur der Berechnungen. Sie führte aus: Ihr Finanzierungsanteil belaufe sich nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels des DSGV e.V. nur auf 1,54%. § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung des Klägers trage die angewandte Berechnungsmethode nicht. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Kosten, die die Gesamtheit der Sparkassen beträfen. Als solche könnten diese auch nur auf die Gesamtheit der Sparkassen umgelegt werden. Die freiwillige Entscheidung einzelner Sparkassen, eine direkte Unterbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft zu erwerben, rechtfertige prinzipiell keinen Beschluss des Verbandsvorstandes, wonach die Aufwendungen des Sparkassenverbandes aus der Unterbeteiligung nur auf einzelne Sparkassen umgelegt würden.

Der Kläger erwiderte, dass nur die Abwälzung von Kosten, die vor dem 1. November 2007 entstanden seien, auf § 9 Abs. 2 Satz 5 der Verbandssatzung beruhe. Die Kostenverteilung über den 1. November 2007 hinaus ergebe sich aus Satz 4, wonach der Vorstand besondere Fälle abweichend regeln könne. Letztlich werde eine Sparkasse, die die Übernahme einer anteiligen Unterbeteiligung ablehne, durch eine auf den Kreis der ablehnenden Sparkassen beschränkte Belastung mit den anteiligen Finanzierungskosten nicht schlechter gestellt, als sie stünde, wenn sämtliche Mitgliedssparkassen des Klägers eine Übernahme der Unterbeteiligung abgelehnt hätten. Eine sachgerechte Umlage der Finanzierungskosten des Verbandes könne aber nicht allein dadurch unzulässig werden, dass einzelne oder die Mehrheit der Sparkassen anstelle der anteiligen Finanzierungskosten die Erwerbskosten für die Übertragung der anteiligen Unterbeteiligung zahlen würden.

Ab dem Jahr 2008 verweigerte die Beklagte weitere Zahlungen auf die sog. LBBH-Umlage. In der Folge liefen die streitgegenständlichen Forderungen des Klägers auf. Am 29. Dezember 2011 wurde ein Unterbeteiligungsanteil vom Kläger auf eine weitere Sparkasse übertragen, so dass drei Sparkassen, die keine Unterbeteiligung gezeichnet hatten, verblieben. Der Kläger hält seither noch eine Unterbeteiligung in Höhe von nominal 17.050.483,00 €. Ab diesem Zeitpunkt forderte der Kläger von der Beklagten Zahlungen, die einem prozentualen Anteil von 32,247% an den Gesamtkosten entsprechen.

Im Einzelnen verlangt der Kläger (in dem vorliegenden Verfahren) von der Beklagten folgende Kosten:

Zum Ersten macht er sog. Refinanzierungsaufwendungen geltend, die ihm selbst aus dem Halten der verbleibenden Unterbeteiligung für die Jahre 2008 bis 2011 entstanden sind. Zum Zweiten nimmt der Kläger die Beklagte in Rückgriff für Ansprüche, die dem DSGV ö.K. aus dem Unterbeteiligungsvertrag gegen ihn zustehen. Zum Dritten fordert er Ersatz für Abschreibungen auf den Buchwert der bei ihm verbliebenen Unterbeteiligung.

Unabhängig von dem Erwerb der Unterbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft stand der Beklagten gegen den Kläger aus der Dividendenzahlung der I. für das Geschäftsjahr 2010 im Rahmen der Verzinsung des klägerischen Stammkapitals ein Anspruch zu. Dessen Höhe betrug 285.593,92 €. Hiergegen erklärte der Kläger am 7. April 2011 die Aufrechnung. Er rechnete auf mit einem eigenen (streitigen) Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung seiner anteiligen Refinanzierungsaufwendungen aus dem Erwerb der Unterbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft für das Jahr 2008 in Höhe von 267.408,63 € zzgl. Verzugszinsen. Die Beklagte widersprach der Aufrechnung.

Nach der Ankündigung des Klägers, für das Jahr 2012 eine Verbandsumlage zur Stärkung der Reserven für die I. von (anteilig) 1.815.112,51 € einziehen zu wollen, erklärte die Beklagte ihrerseits die Aufrechnung gegen diese Umlageforderung. Sie rechnete auf mit der Forderung aus der Dividendenzahlung der I. für das Geschäftsjahr 2010, die bereits zuvor Gegenstand der Aufrechnung durch den Kläger gewesen war. Weiter forderte die Beklagte Verzugszinsen auf ihren Anspruch aus der Dividendenzahlung der I. für das Geschäftsjahr 2010. Sie war der Ansicht, der Kläger befinde sich mit der Auszahlung dieses Anspruches in Verzug. Sie erklärte mit Verzugszinsen in Höhe von 36.768,36 € die Aufrechnung gegen die Verbandsumlage zur Stärkung der Reserven für die I.. Der Kläger erkannte diese Aufrechnung nicht an.

Am 21. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben.

Hiermit hat er zunächst einen Anspruch auf Zahlung der seiner Rechtsauffassung nach im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 aufgelaufenen Forderungen gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 2.774.455,88 € geltend gemacht. Er hat diese im Einzelnen beziffert. Am 21. Februar 2013 hat er die Klage um Ansprüche in Höhe von insgesamt 1.057.720,63 € erweitert. Am 24. Juni 2014 hat er die Klage um Forderungen in Höhe von insgesamt 2.414.953,52 € erhöht.

Zur Begründung führt der Kläger aus:

Aufgrund des Beschlusses des Verbandsvorstandes vom 11. Juli 2007 sei die Beklagte zum Ersatz der geltend gemachten Kosten verpflichtet.

Die gesonderte Umlage der Kosten stütze er auf § 9 Abs. 2 Satz 4 seiner Satzung. Hiernach dürften besondere Kosten, die über den in seinem Haushaltsplan festgestellten Bedarf hinausgingen, gesondert umgelegt werden. Die Sonderumlage sei zumindest durch § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung gedeckt. Es handele sich jedenfalls um besondere Kosten im Sinne dieser Vorschrift. Zudem beträfen die Kosten die Gesamtheit der Sparkassen in Niedersachsen.

Er, der Kläger, könne insbesondere den Verteilungsschlüssel der Umlage nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen. Insoweit habe er einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum. Der Verteilungsschlüssel sei nicht willkürlich gewählt worden. Er gewährleiste, dass von der DSGV-Ebene über die Ebene der Regionalverbände bis auf die Sparkassenebene dieselbe Bemessungsgrundlage gelte. Auch der Modus der Verteilung der Umlage auf die nicht- zeichnenden Sparkassen nach dem 1. November 2007 sei sachgerecht. Denn jene Sparkassen, die eine Unterbeteiligung selbst eingegangen seien, hätten hierdurch bereits ihren Finanzierungsbeitrag erbracht.

Die Sonderumlage sei schließlich auch von dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Verbandes gedeckt. Hierbei komme es maßgeblich auf seine Aufgaben als selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts an, nicht auf die Aufgaben seiner Mitgliedssparkassen. Entscheidend sei allein, ob der Erwerb von der auf die Gesamtheit der niedersächsischen Sparkassen bezogenen Aufgabenausrichtung umfasst sei. Der Erwerb der Unterbeteiligung diene der Förderung des Sparkassenwesens im Sinne der für ihn, den Kläger, geltenden Aufgabennorm. Seine Aufgabe sei auf das Gesamtinteresse aller Mitgliedssparkassen bezogen, nicht hingegen auf die individuellen Interessen jeder einzelnen Mitgliedssparkasse. Es sei unerheblich, ob seine Aktivitäten in jedem Einzelfall von allen Mitgliedssparkassen getragen würden.

Die Mitwirkung an dem Erwerb von Beteiligungen der Sparkassen-Finanzgruppe an anderen juristischen Personen sei grundsätzlich Teil der traditionellen Befugnisse der Sparkassen- und Giroverbände. Eine Beteiligung an juristischen Personen sei nicht auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen beschränkt. Dies ergebe auch eine Auslegung des § 6 seiner Satzung in der maßgeblichen Fassung. Der Begriff der "Einrichtung" müsse auch auf juristische Personen privaten Rechts erstreckt werden. Diese Aussage habe auch dann Geltung, wenn - wie hier - die juristische Person, an der er, der Kläger, sich unmittelbar oder mittelbar beteiligen wolle, nicht kraft Satzung die traditionellen Aufgaben der Landesbanken für die Sparkassen des betreffenden Verbandes wahrnehme. Dies folge bereits aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Sachen WestLB (Urt. v. 22.06.2009 - 16 A 3137/08 -, ), dem sich entnehmen lasse, dass ein Beteiligungserwerb an einer Landesbank sich auch auf deren Geschäftsbankenfunktion erstrecken dürfe. Insoweit sei es ausreichend, wenn die Beteiligung - auf welche Weise auch immer - den Interessen der Mitgliedssparkassen zugutekomme. Er, der Kläger, sei auch schon lange an privatwirtschaftlichen Gemeinschaftsunternehmen wie etwa der Deutscher Sparkassenverlag GmbH mit Sitz in Stuttgart beteiligt, ohne dass dies jemals beanstandet worden sei. Auch sei die Beklagte mittelbar an der NORD/LB beteiligt, was sie auch für zulässig halte. Die NORD/LB fungiere aber - neben ihrer Aufgabe als Sparkassenzentralbank - auch als Geschäftsbank.

Hiermit werde bereits klar, dass ein Nutzen für die Sparkassen in Niedersachsen auch mit einer Beteiligung an einer juristischen Person des Privatrechts mit Sitz in einem anderen Bundesland verbunden sein könne. Aus dem Regionalprinzip folge nichts anderes. Entscheidend sei allein, dass das mit dem Beteiligungserwerb verfolgte Ziel, für die Sparkassen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftszweck dieses Unternehmens zu erhalten oder zu bewahren, dazu beitrage, die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitgliedssparkassen in Niedersachsen zu verbessern. Einen solchen Beitrag könne auch eine Beteiligung außerhalb des Verbandgebietes leisten, wie schon die Beteiligung des Klägers z.B. an der Bremer Landesbank und der DekaBank zeige. Auch die teilweise länderübergreifenden Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe würden sehr deutlich belegen, dass die für das Interesse der Mitgliedssparkassen förderlichen Unternehmensbeteiligungen nicht auf Unternehmen des Sitzlandes des jeweiligen Verbandes beschränkt seien.

Das Ziel, maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftszweck eines Unternehmens zu erhalten, welches Funktionen anbiete, die dem Nutzen der Mitgliedssparkassen dienen, sei als solches von der Aufgabe der Förderung der Mitgliedssparkassen gedeckt. Dies umfasse auch solche Maßnahmen, mit denen erreicht werden solle, dass dieses Unternehmen keine Geschäftspolitik verfolge, die den Interessen der Mitgliedssparkassen abträglich sei. Im Falle eines Anteilserwerbs habe man ganz konkret den Verlust eines bedeutenden Absatzgebietes für Verbundunternehmen (LBS Nord, die FinanzIT sowie die DekaBank) befürchtet. Dies hätte zu einem eindeutigen wirtschaftlichen Nachteil sowohl für die niedersächsischen Sparkassen insgesamt als auch für die Beklagte geführt. Denn an den Verbundunternehmen sei die Beklagte über den Kläger zum Nutzen der niedersächsischen Sparkassen beteiligt. Darüber hinaus habe man eine Verwässerung der bundesweiten Marke "Sparkasse" gefürchtet. Eine solche zu verhindern, liege auch im Interesse der Mitgliedssparkassen, denn sie hätte Nachteile für alle Sparkassen im Bundesgebiet, die bisher vom hohen Stellenwert der Marke profitiert hätten. Zudem sei es auch legitimes Ziel sämtlicher Sparkassenverbände, das Sparkassenwesen in Deutschland als ein öffentlich-rechtliches zu erhalten. Dies liege im Interesse der Sparkassen-Finanzgruppe in ihrer Gesamtheit. Ein Gegensatz zwischen der Gesamtheit der Interessen der Sparkassen-Finanzgruppe und der Gesamtheit der Interessen der niedersächsischen Sparkassen bestehe nicht.

Auch ein Gegensatz zwischen den Aufgaben des DSGV e.V. bzw. des DSGV ö.K. auf der einen Seite und den eigenen gesetzlichen Verbandsaufgaben des Klägers sei künstlich und trage weder den rechtlichen Vorgaben des § 29 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) noch den auf dieser Grundlage längst entstandenen wirtschaftlichen Realitäten Rechnung. Soweit er, der Kläger, im DSGV e.V. und DSGV ö.K. Mitglied sei und bundesweit mit anderen Sparkassen zusammenwirke, diene dies den Sparkassen insgesamt, also auch den Sparkassen in den jeweiligen Ländern. Jedenfalls solche bundesweiten Maßnahmen, die der Wahrnehmung des (bundesweiten) Gesamtinteresses der Sparkassen in Deutschland dienten, würden in aller Regel auch dem regionalen Gesamtinteresse der Mitgliedssparkassen der Regionalverbände dienen. Abweichendes würde nur gelten, wenn die Maßnahmen des Bundesverbandes der Willensbildung im Regionalverband widersprächen, was hier nicht der Fall sei. Ein besonders instruktives Beispiel dafür, dass die Aufgabe des Klägers zur Förderung des niedersächsischen Sparkassenwesens nicht an den Landesgrenzen von Niedersachsen halt mache, sei die Beteiligung und Mitgliedschaft des Klägers in den Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe. Die Mittel der überregionalen Stützungseinrichtungen auf der Ebene des DSGV e.V. würden aus dem Sparkassenstützungsfonds der Regionalverbände aufgebracht. Im Ergebnis werde so auch der bei dem Kläger eingerichtete Sparkassenstützungsfonds an dem finanziellen Ausgleich von Stützungsfällen von solchen Sparkassen beteiligt, die nicht Mitglied des eigenen Sparkassen- und Giroverbandes seien. Dennoch diene diese Beteiligung auch dem Interesse der Gesamtheit der niedersächsischen Sparkassen. Denn durch die überregionale Sicherungseinrichtung werde auch für ihn, den Kläger, und seine Mitgliedssparkassen die Möglichkeit geschaffen, bei Stützungsfällen in seinem Verbandsbereich solidarische Unterstützung durch die anderen Sparkassen- und Giroverbände zu erhalten. Über diesen Stützungsfonds hafte er, der Kläger, und hierüber mittelbar die Beklagte auch schon vor Erwerb der Unterbeteiligung an der LBBH AG für die LBB AG mit.

Mögliche unternehmerische Risiken, die mit dem Erwerb der Unterbeteiligung verbunden seien, führten nicht zu einer Überschreitung seiner gesetzlichen Aufgaben. Es sei eine Frage der ökonomischen Bewertung, ob die durch den Erwerb erhofften und vorausgesehenen Vorteile die Risiken überwögen. In rechtlicher Hinsicht sei maßgeblich, ob das in der Prognose liegende Wahrscheinlichkeitsurteil vertretbar sei. Insoweit verfüge er, der Kläger, über einen weiten Beurteilungs- und Prognosespielraum.

Im Übrigen habe aufgrund seiner Beteiligung am DSGV e.V. und DSGV ö.K. auch ein Erwerb der Unterbeteiligung durch den DSGV ö.K. dazu führen müssen, dass er, der Kläger, die hierfür entstehenden Aufwendungen im Wege der Umlagefinanzierung durch den DSGV ö.K. hätte anteilig tragen müssen. Die daraus entstehenden Kosten hätte er ebenfalls auf seine Mitgliedssparkassen - und damit auf die Beklagte - umlegen müssen. Der Umstand, dass der DSGV ö.K. insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen stattdessen eine Erwerbsgesellschaft mit entsprechenden Unterbeteiligungen der Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe vorgesehen habe, stelle insoweit keine Benachteiligung für die Beklagte dar.

Wie bei der Kreisumlage sei hier für die Rechtmäßigkeit der Höhe der Umlage allein maßgeblich, ob die Einnahmen der umlageerhebenden Körperschaft ohne die Umlage die haushaltsplanmäßigen Ausgaben nicht decken würden. Dies folge aus dem allgemein im Steuer- und Abgabenrecht anerkannten Grundsatz, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenverwendung die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht berührten. Amtstätigkeit in Wahrnehmung einer Sachaufgabe sei eben nicht nur rechtmäßiges, sondern auch rechtswidriges Handeln. Insofern biete die Umlagepflicht kein Instrument zu einer ins Einzelne gehenden Aufgabenwahrnehmungskritik.

Zu der Forderung aus der Sonderumlage zur Stärkung der Reserven der I. führt er, der Kläger, aus: Diese Forderung habe die Beklagte als solche nicht bestritten. Die Dividendenforderung, mit der sie gegen die Forderung des Klägers aufgerechnet habe, sei allerdings bereits durch Aufrechnungserklärung des Klägers vom 7. April 2011 erloschen. Er, der Kläger, habe gegen die Dividendenforderung wirksam mit seinem Anspruch auf Erstattung der Refinanzierungskosten für das Jahr 2008 aus der sog. LBBH-Umlage aufgerechnet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.247.130,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.303,67 € seit dem 08.04.2011, aus 178.305,38 € seit dem 25.02.2009, aus 4.336,00 € seit dem 12.12.2009, aus 174.141,98 € seit dem 12.12.2009, aus 73.017,35 € seit dem 01.02.2011, aus 532.264,03 € seit dem 01.02.2011, aus 100.309,17 € seit dem 08.02.2012, aus 1.194.799,41 € seit dem 08.02.2012, aus 179.616,61 € seit dem 08.02.2012, aus 322.362,28 € seit dem 18.12.2012, aus 1.057.720,63 € seit dem 09.02.2013 sowie aus 2.414.953,52 € seit dem 18.02.2014 zu zahlen,

hilfsweise

6.247.130,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert, dass sie zu Recht die Zahlung der Sonderumlage verweigere.

Sie macht Ausführungen dazu, warum sie nicht verpflichtet sei, sich selbst am Kommanditkapital der Erwerbsgesellschaft zu beteiligen. Ihr Verwaltungsrat habe ausdrücklich einen Beschluss gegen eine Beteiligung gefasst. Sie, die Beklagte, halte auch die zu finanzierende Maßnahme, also den Erwerb der Unterbeteiligung durch den Kläger, für rechtswidrig. Die Verbandsversammlung des Klägers sei auch für den Beschluss über den Erwerb der Unterbeteiligung nicht zuständig gewesen.

Die Beklagte erwidert weiter: Die Erhebung von Umlagen gegenüber Zwangsmitgliedern einer Körperschaft öffentlichen Rechts setze voraus, dass die Umlage der Erfüllung eines gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecks der Körperschaft diene. Dies sei hier nicht der Fall. Aufgabe des Klägers sei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 NSpG die Förderung des Sparkassenwesens. Hierunter sei das Sparkassenwesen der im Kläger zwangsweise vereinigten Sparkassen zu verstehen, so wie es insbesondere in der für die Sparkassen selbst geltenden Aufgabennorm beschrieben werde. Die Mitgliedssparkassen unterlägen qua Satzung dem Regionalprinzip. Der Kläger nehme die Summe der Aufgaben seiner Mitgliedssparkassen wahr. Daraus ergebe sich gerade nicht eine übergeordnete, über das Land Niedersachsen hinausgehende nationale Aufgabenstellung.

Die Regelung des Sparkassenwesens sei Aufgabe des Landesgesetzgebers. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe präzise die Aufgabenstellung für die Sparkassen in der Gesetzesbegründung nachgezeichnet. Im Vordergrund stehe der Grundsatz der Daseinsvorsorge im Verbandsgebiet des Klägers. Der Gesetzgeber habe das Sparkassenwesen als Teil der öffentlichen Verwaltung auch nur für das Land Niedersachsen gesetzlich regeln können. Auf das Bundesgebiet bezogene Aufgaben könnten den Institutionen des Sparkassenwesens nicht zugewiesen werden. Auch der nicht abschließende Aufgabenkatalog in § 5 der Satzung des Klägers richte dessen Fokus eindeutig auf die Mitgliedssparkassen.

Das Recht des Klägers, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, stehe nach § 6 dessen Satzung unter dem Vorbehalt der Förderung der Belange der Mitgliedssparkassen und damit unter dem Vorbehalt der Aufgabennorm des NSpG. Finanzielle Umlage- sowie Risikolasten aus Beteiligungsengagements dürfe der Verband seinen Mitgliedssparkassen und Trägern nur insoweit aufbürden, als damit die Mitgliedssparkassen in ihrem kommunal begrenzten Wirkungskreis ihre öffentlichen Aufgaben, insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit günstigen Finanzdienstleistungen, wirksam wahrnehmen könnten.

An diesen Maßstäben gemessen seien die vom Kläger angeführten Gründe zum Erwerb der Unterbeteiligung weder vom gesetzlichen Aufgabenkreis des Klägers noch von den §§ 5 und 6 dessen Satzung gedeckt. Die Mitgliedssparkassen des Klägers würden hierdurch nicht unmittelbar gefördert.

Soweit die flächendeckende Präsenz der Sparkassen in Deutschland angestrebt werde, sei dies ein auf Deutschland insgesamt bezogenes Interesse. Für dessen Wahrnehmung sei der DSGV e.V. zuständig. Es handele sich nicht um eine auf das Land Niedersachsen bezogene Interessenvertretung. Gleiches gelte für das Ziel der Erhaltung des Marktes Berlin. Es gehöre nicht zu den Aufgaben der Mitgliedssparkassen, daran mitzuwirken, dass in einem anderen Bundesland ein Markt nicht kampflos Dritten überlassen werde. Auch das vermeintliche Reputationsrisiko für die Marke "Berliner Sparkasse" betreffe nicht die Zwangsmitglieder des Klägers. Die Klärung eines vom DSGV e.V. geführten Rechtsstreites um die Nutzungsrechte an der Kollektivmarke Sparkasse liege im Interesse der Sparkassen-Finanzgruppe in ihrer Gesamtheit. Schließlich sei das öffentlich-rechtliche Sparkassenwesen in Deutschland gesetzlich abgesichert. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Klägers, an der Sicherung des öffentlichen Sparkassenwesens mitzuwirken. Auch die Feststellung des Klägers, dass die LBBH AG ohne öffentlich-rechtliche Mehrheitsbeteiligung nicht an das Berliner Sparkassengesetz gebunden gewesen wäre, sei unzutreffend. Solange die LBBH AG Träger der Berliner Sparkasse als einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sei, bleibe der staatliche Einfluss gewahrt.

Zudem sei der Erwerb der Berliner Landesbank aus rein wirtschaftlichen Motiven erfolgt. Mit dem öffentlichen Daseinsvorsorgeauftrag habe dies nichts mehr zu tun.

Sollte entgegen der Annahme der Beklagten doch eine Einschätzungsprärogative der Gremien des Klägers bestanden haben, so sei dem Kläger bei der Sachverhaltsermittlung jedenfalls ein Beurteilungsfehler unterlaufen. Dass der Kläger die Risiken der Unterbeteiligung falsch eingeschätzt habe, zeige schon der Umstand, dass eine erhebliche wertmäßige Abwertung der Beteiligung stattgefunden habe. Der Vorstand des Klägers habe beim Erwerb der Unterbeteiligung seine Sorgfaltspflichten verletzt. Weder er noch die Verbandsversammlung des Klägers hätten die wirtschaftlichen Verhältnisse der LBBH in dem erforderlichen Umfang zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation geprüft. Sie hätten insbesondere keine Due Diligence-Prüfung durchgeführt.

Der Beschluss des Vorstandes des Klägers vom 11. Juli 2007 über die Umlage von Kosten aus dem Unterbeteiligungsvertrag des Klägers mit dem DSGV ö.K. sei ebenfalls rechtswidrig. Die Heranziehung zu rechtswidrigen Beiträgen greife in die Berufsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten ein. Da sie, die Beklagte, Zwangsmitglied des Klägers sei, habe sie auch nicht die Möglichkeit, einer Heranziehung durch freiwilligen Austritt zu begegnen. Die Beschlüsse würden schließlich die verfassungsrechtlich geschützte Sparkassenhoheit ihres Trägers verletzen.

Die Mitgliedssparkassen könnten nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Verbandsorgane zur Übernahme von Kosten verpflichtet werden. Es sei vielmehr ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Die Vertreter der Beklagten hätten aber auf der Verbandsversammlung vom 7. Februar 2007 der Unterbeteiligung nicht zugestimmt. Sie, die Beklagte, rüge zudem die Zuständigkeit des Verbandsvorstandes.

Im Übrigen sei der für die Umlage gewählte Verteilungsschlüssel zu beanstanden. Der Klage lasse sich nicht entnehmen, wie der Verteilungsschlüssel des DSGV e.V. ausgestaltet sei. Es lasse sich weiterhin nicht ersehen, warum gerade dieser Schlüssel gewählt worden sei. Es handele sich um eine willkürliche Entscheidung. Zudem werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es sei ein anderer als der vom Kläger sonst verwandte Umlageschlüssel gewählt worden. Dieser sei für sie, die Beklagte, ungünstiger. Später führt sie hierzu aus, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Klägers den Umlageschlüssel abschließend vorgebe.

Auch müsse eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geprüft werden. Zwar müsse dem Pflichtbeitrag eines Zwangsmitglieds nicht unmittelbar ein wirtschaftlich messbarer Vorteil des Mitgliedes gegenüberstehen. Dies gelte jedoch nicht bei einer Sonderumlage. Hier stehe dem Beitrag schon deshalb kein konkreter Vorteil gegenüber, weil die vom Kläger geltend gemachte Umlage bereits jetzt einen anteiligen Verlustbeitrag in Millionenhöhe beinhalte. Der anteilige Verlust werde weiter drastisch steigen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Leistungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 36.768,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Dies folgt aus der unstreitigen Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger erhobene Verbandsumlage für das Jahr 2012 zur Stärkung der Reserven für die I. zu leisten. Diese bestand ursprünglich in Höhe von 1.815.112,51 €. In Höhe von 36.768,36 € hat die Beklagte die Zahlung auf diese Umlage zu Unrecht verweigert. Insoweit war die von ihr erklärte Aufrechnung gegen die Umlageforderung unwirksam.

Die Beklagte macht in dieser Höhe einen Anspruch auf Verzugszinsen auf ihren Anspruch gegen den Kläger aus der Dividendenzahlung der I. für das Geschäftsjahr 2010 geltend. Ein solcher Zinsanspruch bestand nicht. Insoweit fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage der Forderung. § 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist, findet nur auf privatrechtliche Schuldverhältnisse Anwendung. Für eine analoge Anwendung auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse fehlt es bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, denn im öffentlichen Recht können Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im jeweiligen Fachrecht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, , Rn. 14; Urt. v. 12.06.2002 - BVerwG 9 C 6.01 -, , Rn. 50).

Ansonsten ist die Forderung aus der Verbandsumlage für das Jahr 2012 zur Stärkung der Reserven für die I. in Höhe von 285.593,92 € durch die am 10. Dezember 2012 von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Insoweit war die Aufrechnung wirksam (vgl. § 389 BGB). Die Gegenforderung der Beklagten aus der Dividendenzahlung der I. für das Geschäftsjahr 2010 bestand im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung in dieser Höhe fort. Sie war nicht durch die zuvor vom Kläger erklärte Aufrechnung am 7. April 2011 untergegangen. Denn die Gegenforderung, mit welcher der Kläger die Aufrechnung erklärt hatte, bestand nicht. Der Kläger hatte - wie sich aus den folgenden Ausführungen unter Ziffer 2 ergibt - schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Refinanzierungsaufwendungen für den Erwerb der Unterbeteiligung am Kommanditanteil an der Erwerbsgesellschaft für das Jahr 2008.

Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung seiner Forderung von 36.768,36 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. zu der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschriften BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 6 B 80/04 -, ).

2.

Soweit der Kläger darüber hinaus Forderungen geltend macht, mit denen Kosten aus dem Halten und Verwalten seiner verbliebenen Unterbeteiligung am Kommanditanteil des DSGV ö.K. an der Erwerbsgesellschaft auf die Beklagte umgelegt werden, bestehen diese Ansprüche schon dem Grunde nach nicht.

Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 9 Abs. 2 der Satzung des Klägers in der maßgeblichen Fassung vom 23. Mai 2006 (Nds. MBl. 39/2009 S. 973) in Verbindung mit dem Vorstandsbeschluss vom 11. Juli 2007 in Betracht. § 9 Abs. 2 der Satzung lautet: "Der im Haushaltsplan des Verbandes festgestellte Bedarf wird auf die Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer Gesamteinlagenbestände und der Erlöse aus dem Verkauf von Sparkassenbriefen und Sparkassenobliegenheiten nach dem Stande des dem Rechnungsjahre vorangehenden 30. September umgelegt. Sparkassen, die im Laufe eines Rechnungsjahres als Mitglieder hinzukommen, bleiben für dieses Rechnungsjahr von der Umlage frei. Sparkassen, deren Mitgliedschaft im Laufe eines Rechnungsjahres erlischt, sind für dieses Rechnungsjahr voll beitragspflichtig. Der Vorstand kann besondere Fälle abweichend regeln. Besondere, die Gesamtheit der Sparkassen betreffende Kosten, können gesondert umgelegt werden."

Der Kläger konnte seine Umlage allenfalls auf § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung stützen, wonach besondere, die Gesamtheit der Sparkassen betreffende Kosten abweichend von dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung vorgesehenen Schlüssel verteilt werden können. § 9 Abs. 2 Satz 4 der Satzung hingegen ermächtigt den Vorstand des Klägers nicht generell zu einer von dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung vorgesehenen Schlüssel abweichenden Umlageverteilung. Systematisch bezieht sich dieser Satz 4 auf die vorhergehende Regelung in Satz 3 des Absatzes. Für einen solchen Bezug des Satzes 4 spricht auch, dass andernfalls kein Anwendungsbereich für Satz 5 verbliebe. Eine von Satz 1 abweichende Kostenverteilung könnte dann stets auf Satz 4 gestützt werden, ohne dass die von Satz 5 formulierten weiteren Voraussetzungen ("Besondere, die Gesamtheit der Sparkassen betreffende Kosten") Beachtung finden müssten.

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Verbandsumlage gem. § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung lagen nicht vor.

Die von dem Kläger mit Vorstandsbeschluss vom 11. Juli 2007 umgelegten Kosten sind keine Kosten im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 5 seiner Satzung. Kosten in diesem Sinne können nur solche sein, die dem Sparkassenverband bei der Erfüllung der ihm nach Maßgabe seiner Satzung und des § 29 Abs. 1, 2 NSpG (in der Fassung vom 15. November 2005, Nds. GVBl. S. 352) obliegenden Aufgaben entstanden sind. Die hiernach in Betracht zu ziehenden Aufgaben sind diejenigen, die der Verband in zulässiger Weise wahrzunehmen hat. Dieser aufgabenbezogene Kostenbegriff - der im Übrigen auch für die Kreisumlage vertreten wird (vgl. OVG Nds. Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, , Rn. 39; Urt. v. 27.12.2004 - 10 LB 6/02 -, , Rn. 35, VG München, Urt. v. 22.10.2009 - M 10 K 09.1380, M 10 K 09.1381 -, , Rn. 51; anders OVG NRW, Urt. v. 22.02.2005 - 15 A 130/04 -, , Rn. 23 ff.) - ergibt sich für Umlagen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung daraus, dass die dort genannten Kosten die Sparkassen betreffen müssen. Dadurch wird ein inhaltlicher Bezug der umzulegenden Kosten zu der zu finanzierenden Maßnahme hergestellt: Kosten müssen von den Mitgliedssparkassen nur dann getragen werden, wenn sie aufgrund einer zulässigen Aufgabenerfüllung entstanden sind.

Ein solches Verständnis ergibt sich weiter daraus, dass es sich hier um eine sogenannte Zweckumlage handelt. Zwischen der zu finanzierenden Maßnahme und den hierfür anfallenden Kosten besteht ein höhenmäßig nachvollziehbarer (Zurechnungs-)Zusammenhang. Die Umlage auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung wird nicht etwa zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Verbandes erhoben. Sie ist vielmehr ein Instrument, mit dem "besondere Kosten" des Verbandes, etwa - wie hier - Kosten für eine konkrete Maßnahme, ausgeglichen werden können. Finanzierungslücken des Klägers können durch ein solches Verständnis des von § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung formulierten Kostenbegriffes schon deshalb nicht entstehen, weil die Satzung in § 22 Abs. 2 für Fehlbeträge eine besondere (Haftungs-)Regelung vorsieht, nach deren Maßgabe solche Beträge nach einem vorgegebenen Schlüssel umgelegt werden können.

Für einen aufgabenbezogenen Kostenbegriff in dem oben genannten Sinne spricht im Übrigen, dass die Erhebung der Sonderumlage in die Finanzhoheit der Mitgliedssparkassen eingreift. Dass die Sparkassen als selbstständige Rechtsträger im Grundsatz frei über ihre wirtschaftlichen Mittel verfügen können müssen, ist Kehrseite ihres Daseinsvorsorgeauftrages (vgl. § 4 Abs. 1 NSpG). Zwar wirken die Sparkassen an der Finanzierung des Sparkassenverbandes mit, was sich daraus ergibt, dass dieser im Rahmen seiner Satzungsautonomie Umlagen erheben darf. Eine Finanzierung einzelner Maßnahmen des Verbandes auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung ist den Mitgliedssparkassen aber vor dem Hintergrund ihres gesetzlichen Auftrages nur dann zumutbar, wenn sich die Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Verbandsaufgaben halten (vgl. zur Kreisumlage VG München, Urt. v. 22.10.2009 - M 10 K 09.1380, M 10 K 09.1381 -, , Rn. 51).

Dafür, dass der Verband im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 5 seiner Satzung nur solche Kosten umlegen darf, die im Rahmen der zulässigen Aufgabenwahrnehmung anfallen, spricht auch, dass den Mitgliedssparkassen kein gesicherter Rechtsschutz gegen die zu finanzierende Maßnahme selbst zusteht, auf den sie zu verweisen wären. Ein Recht zur Anfechtung von Beschlüssen der Verbandsversammlung sieht weder die Satzung des Klägers noch das Sparkassengesetz vor. Eine gegen den Erwerb der Unterbeteiligung des Klägers gerichtete Unterlassungsklage wäre weiter in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur zulässig, wenn die Mitgliedssparkassen geltend machen könnten, durch die angegriffene Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des zu finanzierenden Geschäftes nicht vor. Dieses ist in keiner Weise an die Mitgliedssparkassen adressiert. Der Erwerb der Unterbeteiligung berührt als solches auch nicht deren eigene Aufgabenwahrnehmung. Es gibt überdies keine gesicherte Rechtsgrundlage für ein über eine konkrete Rechtsbetroffenheit hinausgehendes mitgliedschaftliches Klagerecht der Sparkassen. Ein solches Recht lässt sich für die Mitglieder des Sparkassenverbandes, anders als bei Zwangskörperschaften, an denen Private beteiligt sind, jedenfalls nicht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herleiten (vgl. zu den berufsständischen Kammern BVerwG, Urt. v. 24.09.1981 - 5 C 53/79 -, BVerwGE 64, 115-124). Denn die Sparkassen sind keine Grundrechtsträger. Eine mit dem allgemeinen Freiheitsrecht vergleichbare Rechtsposition auf ein Freibleiben von aufgabenwidriger Interessenvertretung steht ihnen nicht zu. Rechte der Sparkassen werden vielmehr erst dort berührt, wo sie von dem Rechtsgeschäft betroffen werden, nämlich dort, wo sie zur Finanzierung einer aufgabenwidrigen Maßnahme herangezogen werden. Wird die Umlagepflicht - wie hier - nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt, obliegt es nicht den Mitgliedssparkassen als Anspruchsgegnern, gegen das Bestehen der Forderung im Klagewege vorzugehen. Denn die Beitragsanforderung ist nicht der Bestandskraft fähig.

Die Kosten, deren anteilige Zahlung der Kläger von der Beklagten fordert, sind nicht durch eine zulässige Aufgabenwahrnehmung des Klägers entstanden. Der Kläger war nicht befugt, eine Unterbeteiligung an einem Bruchteil des Kommanditanteils des DSGV ö.K. an der Erwerbsgesellschaft zu erwerben.

Welche Aufgaben der Kläger wahrnehmen darf, ergibt sich in erster Linie aus seiner Satzung. Vorrangig vor der allgemeinen Aufgabenzuweisung, wie sie in § 5 der Satzung geregelt ist, ist der speziellere § 6 der Satzung als Maßstab heranzuziehen. § 6 der Satzung des Klägers lautet: "Der Verband kann sich zur Förderung seiner Mitgliedssparkassen an Rechtspersonen des öffentlichen Rechts beteiligen, auch allein oder zusammen mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften unter seiner Haftung eine öffentlich-rechtliche Bankanstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten. Er kann sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen oder solche schaffen, die zur Förderung der Belange der Mitgliedssparkassen dienen." Hiernach ist der Kläger grundsätzlich dazu ermächtigt, eigene Beteiligungen einzugehen, dies jedoch nur innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen.

Der Erwerb der Unterbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft ist hier an § 6 Satz 2 der Satzung zu messen, der die Beteiligungen an "anderen Einrichtungen" regelt. Andere Einrichtungen in diesem Sinne sind Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts wie die Erwerbsgesellschaft, an welcher der Kläger sich hier beteiligt. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu Satz 1 der Vorschrift, der sich auf Beteiligungen an Rechtspersonen des öffentlichen Rechts bezieht.

Die mittelbare Unterbeteiligung des Klägers an der Erwerbsgesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs an der LBBH AG erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 der Satzung nicht.

Bei der Tatbestandsvoraussetzung "Förderung der Belange der Mitgliedssparkassen" handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Ein Beurteilungsspielraum ist nicht anzunehmen. Ein solcher wäre etwa dann gegeben, wenn es sich um eine von wirtschaftlichen und politischen Prognosen und Abwägungen abhängige Frage handelte. So liegt es jedoch nicht. Hier kommt es nicht auf die Richtigkeit der geschäftspolitischen Entscheidung für einen Beteiligungserwerb an, sondern auf die Frage, ob die Erwerbsgesellschaft ein zulässiges Beteiligungsobjekt sein kann. Dies ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Gericht berufen ist.

Nach dem Wortlaut des § 6 Satz 2 der Satzung muss nicht die Beteiligung der Förderung (der Belange) der Mitgliedssparkassen dienen, sondern die Einrichtung selbst. Nicht jede Einrichtung, die allgemein den Interessen der Gesamtheit der Sparkassen dient, dient zur Förderung der Belange der Mitgliedssparkassen. § 6 Satz 2 der Satzung fordert ausdrücklich einen Bezug gerade zu den Mitgliedssparkassen als einer aus der Gesamtheit der Sparkassen herausgehobenen Gruppe. Hätte jeder Bezug zu den Belangen des Sparkassenwesens insgesamt geeignet sein sollen, eine Beteiligung an privaten Einrichtungen zu legitimieren, so hätte der Satzungsgeber in § 6 Satz 2 folgerichtig formulieren müssen: "Förderung der Belange der Sparkassen". Der Satzungsgeber unterscheidet nämlich zwischen den "Sparkassen" einerseits und den "Mitgliedssparkassen" andererseits. In einzelnen Bestimmungen gibt die Satzung ausdrücklich eine auf alle Sparkassen bezogene Aufgabenstellung vor. So übernimmt der Kläger etwa die Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der Sparkassen (§ 5 Nr. 1). Dort, wo der Verband hingegen Aufgaben in Bezug gerade auf die Mitgliedssparkassen wahrnimmt, benennt die Satzung dies ausdrücklich, so etwa bei der Förderung der Mitgliedssparkassen (§ 5 Nr. 3) oder der Unterhaltung einer Einrichtung zur Prüfung der Mitgliedssparkassen (§ 5 Nr. 6). Dass nicht jeder öffentliche Zweck auf dem Gebiet des Sparkassenwesens den Belangen der Mitgliedssparkassen dient, folgt auch aus einem Blick auf § 6 Satz 1 der Satzung. Dieser lässt sogar eine Beteiligung des Verbandes an einer öffentlich-rechtlichen Bankanstalt nur "zur Förderung seiner Mitgliedssparkassen" zu. Dieses Zusatzes hätte es nicht bedurft, um sicherzustellen, dass die Beteiligung dem Sparkassenwesen insgesamt dient. Denn dies dürfte auf eine Beteiligung des Klägers an einer öffentlichen Bankanstalt stets zutreffen.

Für ein solches Verständnis des Begriffes der "Förderung der Belange der Mitgliedssparkassen" spricht schließlich, dass hiermit dem öffentlichen Zweck der Verbandstätigkeit zur Geltung verholfen wird, an dem sich die Aufgabenwahrnehmung des Klägers messen lassen muss. Er ist ebenso wie die Sparkassen selbst an einen öffentlichen Zweck gebunden. Dies gilt in besonderem Maße dort, wo er sich - wie bei einem Beteiligungserwerb - selbst wirtschaftlich betätigt. Denn erst der öffentliche Zweck legitimiert das wirtschaftliche Handeln des Staates als Teilnehmer des Bankenmarktes (vgl. Tieben, Das Drei-Säulen-System des Bankenmarktes als regulierungsrechtliche Steuerungsressource [2012], S. 198 ff.; allgemein Ronellenfitsch, Wirtschaftliche Betätigung des Staates, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 3. Aufl. 2006, § 98 Rn. 40). Der Inhalt dieser Bindung wird bestimmt durch die dienende Funktion des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern. Von diesen leitet er als funktionale Selbstverwaltungskörperschaft seine Befugnisse ab. Aus der abgeleiteten (demokratischen) Legitimation des Verbandes ergibt sich keine räumliche, wohl aber eine sachlich- inhaltliche Einschränkung des zulässigen Verbandshandelns. Zwar ist das eigene geschäftliche Handeln des Klägers nicht strikt auf sein Verbandsgebiet beschränkt. Es muss jedoch stets geeignet sein, die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder zu fördern. Denn das Verbandsgeschäft muss in sachlich- inhaltlicher Beziehung zu den Verbandsmitgliedern stehen. Für einen Beteiligungserwerb an einer Einrichtung außerhalb des Verbandsgebietes bedeutet dies, dass die Einrichtung, an der sich der Kläger beteiligt, geeignet sein muss, zumindest auch Wirkungen für die eigene Aufgabenwahrnehmung der Mitgliedssparkassen zu zeitigen. Die Aufgabenwahrnehmung der Mitgliedssparkassen ist aber gesetzlich beschränkt auf einen regionalen Markt. Die Sparkassen haben als kommunale Unternehmen einen auf ihr Geschäftsgebiet bezogenen Aufgabenbereich (vgl. § 4 Abs. 1 NSpG, "Regionalprinzip").

Soweit der Kläger einwendet, er sei bereits an Einrichtungen mit Sitz außerhalb des Verbandsgebietes beteiligt, entkräftet dies diese Auslegung nicht: Die vom Kläger angeführten Mitgliedschaften in den Interessenverbänden und im Haftungsfonds sind schon keine Beteiligungen im Sinne des § 6 der Satzung. Denn insoweit hat der Kläger keinen eigenen Geschäftsanteil - mit der Folge der eigenen unternehmerischen Verantwortung - an einer Rechtsperson erworben. Die vom Kläger benannten Beteiligungen an anderen Unternehmen haben hingegen allesamt einen sachlichen Bezug zur Aufgabenwahrnehmung der Mitgliedssparkassen. Die von den Beteiligungsunternehmen angebotenen Leistungen unterstützen die niedersächsischen Sparkassen bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit, durch die diese ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen. Es handelt sich nicht um rein strategische Beteiligungen. So gibt die Deutsche Sparkassen Verlag GmbH, an der der Kläger nach eigenen Angaben einen Anteil hält, unter anderem die Kundenmagazine der Sparkassen heraus und bietet elektronische Vordrucke, technische Geräte und Bankkarten an (vgl. https://www.dsv- gruppe.de/profil/). Dieses Angebot können die Mitgliedssparkassen im eigenen Geschäftsbetrieb ebenso nutzen wie den Service des IT-Dienstleisters "Finanz Informatik GmbH & Co. KG", an dem der Kläger einen Kommanditanteil hält. Gleiches gilt - im Rahmen des § 6 Satz 1 der Satzung - für das Angebot der DekaBank Deutsche Girozentrale AöR (DekaBank), an deren Kapital der Kläger beteiligt ist. Die DekaBank betreibt als Zentralbank der deutschen Sparkassenorganisation über Tochtergesellschaften das Privatkunden-Investmentfondsgeschäft der deutschen Sparkassenorganisation (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung in der Fassung vom 1. Januar 2014).

Die Erwerbsgesellschaft hingegen hat keinen irgendwie gearteten Bezug zu den Belangen der Mitgliedssparkassen im Sinne des § 6 Satz 2 der Satzung des Klägers.

Welche Belange die Erwerbsgesellschaft fördern soll, richtet sich nicht nach ihrem - offen formulierten - formalen Gesellschaftszweck. Zurückzugreifen ist vielmehr auf ihre tatsächlich wahrgenommene Funktion. Gelebte Aufgabe der Erwerbsgesellschaft ist es, die Anteile an der LBBH AG zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Inhaltlich haben die von dem Kläger in dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 7. Februar 2007 und in der Vorlage hierzu angeführten Ziele des Erwerbs der Berliner Landesbank vor allem Bezug zum bundesweiten Markt, weil sie die Gesamtheit der Sparkassen betreffen. Teilweise weisen sie auch Bezug zum regionalen Markt Berlin auf. Bezüge zu Niedersachsen sind nicht zu erkennen.

Der Beschluss der Verbandsversammlung des Klägers vom 7. Februar 2007 führt aus, dass durch den Erwerb der Anteile an der LBBH AG durch den DSGV ö.K. insbesondere sichergestellt werden solle, dass sich die Berliner Sparkasse dauerhaft in öffentlicher Trägerschaft befinde und Teil der Sparkassen-Finanzgruppe bleibe (Ziff. 1.1). Die weiteren Erwerbsgründe werden im Text der Vorlage erläutert und in einer Anlage zu der Vorlage zur Sitzung der Verbandsversammlung zusammengefasst. Als wesentlicher Grund für den Erwerb wird genannt, dass die Sparkassen an einer flächendeckenden Präsenz in Deutschland interessiert sein müssten. Eine fehlende Präsenz der Gruppe in einem ganzen Bundesland - noch dazu in der besonders imageträchtigen Bundeshauptstadt - sei nicht mit den Ansprüchen eines Marktführers zu vereinbaren. Die Bundeshauptstadt Berlin müsse zudem als Absatzgebiet für die Verbundunternehmen der Sparkassen (z.B. für die DekaBank) erhalten werden. Dies gelte für die Region Niedersachsen in besonderem Maße, denn das Marktgebiet Berlin sei für die LBS Nord und die FinanzIT von großer Bedeutung. So betrage der Anteil der Landesbank Berlin am Entwicklungs- und Wartungskostenetat der FinanzIT ca. 9% und am Gesamthaushalt ca. 12,5%. Für die LBS Nord sei bei der Kündigung der Vertriebsvereinbarungen durch einen Investor die Bestandsbetreuung von 78.000 Kunden neu zu regeln.

Zudem sei der Zugang eines fremden Dritten zu Projektergebnissen und sonstigen Geschäftsgeheimnissen der Sparkassen-Finanzgruppe zu befürchten. Hieraus ergebe sich die Gefahr, dass ein nicht der Sparkassen-Finanzgruppe angehörender Erwerber das Recht auf Weiterführung der Bezeichnung "Berliner Sparkasse" durchsetzen könne. Aus Sicht des DSGV e.V. sei zudem zu verhindern, dass die zu dessen Gunsten eingetragenen Kollektivmarken nach einer Veräußerung einem privaten Erwerber zur Verfügung stünden. Damit bestehe für die Gesamtheit der Sparkassen ein erhebliches Reputationsrisiko für die Marke. Auch sei ein Verlust des Kundenvertrauens in die Kompetenz und Handlungsfähigkeit der Sparkassen insgesamt zu befürchten, wenn sich die Sparkassen-Finanzgruppe in einem wichtigen Fall wie Berlin nicht als ausreichend aktionsfähig zeige. Sollte sich in diesem Fall erweisen, dass die Gruppe zu einem entschlossenen und gemeinschaftlichen Handeln nicht in der Lage sei, könne die Politik sich veranlasst sehen, selbst neue, vermeintlich zukunftsfähige Strukturen zu schaffen. Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass ein privater Eigentümer durch Aufbau von Direktbankaktivitäten unter dem Markennamen "Berliner Sparkasse" gegen das Regionalprinzip zu Lasten der deutschen Sparkassen verstoße. Diese würden unerfreuliche wirtschaftliche Folgen für die deutschen Sparkassen haben. Als besonders schwerwiegend sei auch die Gefahr der Mitgliedschaft eines Dritten im Haftungsverbund der deutschen Sparkassen zu bewerten.

Diese Ziele haben keinen hinreichenden Bezug zu den Mitgliedssparkassen des Klägers.

Dies gilt insbesondere für das Ziel, welches der Verbandsversammlungsbeschluss selbst formuliert: Dass sich die Berliner Sparkasse dauerhaft in öffentlicher Trägerschaft befinden und Teil der Sparkassen-Finanzgruppe bleiben solle, mag zwar ein legitimes Interesse des DSGV ö.K. sein, auf dessen Initiative der Erwerb der LBBH AG maßgeblich zurückgeht. Dessen Interessen sind jedoch - anders als der Kläger meint - nicht deckungsgleich mit den Belangen der Mitgliedssparkassen, auf die es im Rahmen des gewählten Finanzierungsmodells der "weitergereichten" Unterbeteiligung ankommt. Eine sachliche Beziehung dieses Ziels gerade zu den Mitgliedssparkassen des Klägers vermag die Kammer nicht auszumachen.

Teilweise lassen die Erwerbsziele zwar einen regionalen Bezug erkennen, dies allerdings zum Markt Berlin. Dies gilt insbesondere für das vom Kläger als wesentlich bezeichnete Erwerbsziel, welches sich unter dem Schlagwort "Präsenz in der Bundeshauptstadt" zusammenfassen lässt. In der Vorlage zur Verbandsversammlung des Klägers vom 7. Februar 2007 heißt es, dass ein "weißer Fleck", eine fehlende Präsenz gerade in der imageträchtigen Bundeshauptstadt, sich nicht mit den Ansprüchen eines Marktführers in Einklang bringen lasse. Wesentlicher Grund für den beabsichtigten Erwerb sei daher die Notwendigkeit für die Sparkassen-Finanzgruppe und jede einzelne Sparkasse im Markt Berlin präsent zu bleiben und eine Sparkasse mit 1,9 Mio. Kunden im Verbund zu halten. Zudem würden die Geschlossenheit und Handlungsfähigkeit der Sparkassen-Finanzgruppe nach außen dokumentiert. Auch diese Absichten betreffen die Sparkassen-Finanzgruppe insgesamt. An einem irgendwie gearteten regionalen Bezug zu den niedersächsischen Sparkassen fehlt es.

Nichts anderes ergibt sich für das vom Kläger formulierte Ziel, das Absatzgebiet Berlin für die Verbundunternehmen der Sparkassengruppe (LBS Nord, FinanzIT, DekaBank) zu sichern. Der Erhalt ihrer Absatzgebiete ist ein Belang der Verbundunternehmen. Tatsächlich könnte auch der an den Verbundunternehmen beteiligte Kläger finanziell durch deren wirtschaftliche Misserfolge betroffen sein. Mittelbar - im Wege einer Umlage des Klägers - ist auch ein finanzieller Nachteil der Mitgliedssparkassen des Klägers denkbar. Dieser stünde jedoch in keinem Kontext mit deren Aufgabenwahrnehmung, sondern wäre allein Reflex der gesetzlich angeordneten Zwangsmitgliedschaft. Hierdurch entsteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erhalt der Absatzgebiete der Verbundunternehmen der Sparkassengruppe und dem regionalen Geschäft der niedersächsischen Sparkassen. Dies gilt umso mehr, als finanzielle Einbußen des Klägers aus seinen Beteiligungen voraussichtlich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 seiner Satzung im allgemeinen haushaltsplanmäßigen Bedarf aufgehen würden.

Auch das Zielbündel "Stärkung der Marke Sparkasse" vermittelt keinen Bezug der Erwerbsgesellschaft zu den Mitgliedssparkassen. Durch den Erwerb der LBBH AG sollte verhindert werden, dass der gemeinsame Markenwert "Sparkasse" verwässert und damit die Anziehungskraft der Marke erheblich beeinträchtigt werde. Der Kläger befürchtete einen Vertrauensverlust in Bezug auf die Sparkassengruppe insgesamt, wenn ein Privater in Berlin unter der Bezeichnung "Berliner Sparkasse" wirtschaften könnte. Dieses Interesse ist darauf gerichtet, ein positives Image der Sparkassen-Finanzgruppe deutschlandweit zu erhalten. Hierfür kann sich der Kläger im Rahmen der Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der Sparkassen (vgl. § 5 Nr. 1 der Satzung) einsetzen. Die für eine Beteiligung erforderliche sachliche Nähe der Einrichtung zu den Mitgliedssparkassen entsteht hierdurch aber nicht.

Dasselbe gilt für die Befürchtung des Klägers, ein fremder Dritter könnte Zugang zu Projektergebnissen und sonstigen Geschäftsgeheimnissen der Sparkassen-Finanzgruppe erlangen. Soweit der Kläger für den Erwerb der Berliner Landesbank anführt, es solle verhindert werden, dass die zugunsten des DSGV e.V. eingetragenen Kollektivmarken in den Verfügungsbereich eines Konkurrenzunternehmens geraten, handelt es sich um Belange des DSGV e.V. - nicht hingegen um Belange der Mitgliedssparkassen des Klägers.

Nichts anderes ergibt sich für die vom Kläger benannte Gefahr, dass ein privater Eigentümer gegen das Regionalprinzip verstoße, z.B. durch Aufbau bundesweiter Direktbankaktivitäten unter dem Markennamen "Berliner Sparkasse". Die Kammer zweifelt schon daran, dass Anlass für diese Befürchtung besteht, denn gem. § 1 Abs. 2 des Berliner Sparkassengesetzes ist der Geschäftsbereich der Berliner Sparkasse auf das Land Berlin auszurichten. Diese Regelung dürfte für die Berliner Sparkasse als (teilrechtsfähige) Anstalt des öffentlichen Rechts unabhängig davon gelten, wer die Anteile an ihrer Trägerin hält. Im Übrigen heißt es in der Vorlage zur Verbandsversammlung des Klägers lediglich, die Direktbankaktivitäten könnten "unerfreuliche wirtschaftliche Folgen für die deutschen Sparkassen haben". Diese abstrakte Befürchtung vermittelt ebenfalls keine sachliche Beziehung der Erwerbsgesellschaft zu den niedersächsischen Sparkassen.

An einem solchen Bezug fehlt es auch bei der vom Kläger befürchteten Mitgliedschaft eines "fremden Dritten" im Haftungsverbund der deutschen Sparkassen. Der Kläger bringt hier offenbar seine Sorge zum Ausdruck, dass für den Haftungsverbund zwischen den Sparkassenstützungsfonds und der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen sowie dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen das Risiko eines Stützungsfalles steigt, wenn eine formell und materiell privatisierte Landesbank Mitglied der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen ist. Dies steht jedoch in keinem Kontext zur Aufgabenwahrnehmung der Mitgliedssparkassen des Klägers. Die Berliner Landesbank in einem Stützungsfall abzusichern, ist nicht Aufgabe der niedersächsischen Sparkassen. Zwar erscheint es zumindest denkbar, dass die Mitgliedssparkassen des Klägers faktisch - wie auch alle anderen Sparkassen - über eine Umlage des Haftungsverbunds finanziell von einem Stützungsfall der LBBH AG betroffen wären. Diese mögliche wirtschaftliche Folge wäre aber allein Reflex des Systems der gegenseitigen Absicherung, innerhalb dessen die Sparkassen einen möglichen eigenen Stützungsfall - und damit ihr eigenes Geschäft - "versichern". Sie ist nicht geeignet, einen sachlichen Bezug des Erwerbs der Berliner Landesbank zu der eigenen Aufgabenwahrnehmung der Mitgliedssparkassen zu vermitteln.

Nach alledem besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Umlage. Der Erwerb der Unterbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft überschritt die von der klägerischen Satzung vorgegebene Aufgabenzuweisung, denn er diente nicht der Förderung der Belange der Mitgliedssparkassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hiernach gilt: Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Angesichts des hohen Streitwertes hat die Kammer darauf verzichtet, dem Kläger trotz des höhenmäßig nur geringen Obsiegens gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten insgesamt aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen. Gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsstreitigkeit entscheidungsrelevante Fragen aufwirft, deren Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. So liegt es hier. Insbesondere die Frage, ob gegen eine Umlageforderung nach § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung des Klägers die Aufgabenwidrigkeit der zu finanzierenden Maßnahme eingewandt werden kann, sowie die Frage, wie die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Beteiligungserwerbs des Klägers auszulegen sind, bedürfen der obergerichtlichen Klärung.