Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 06.09.2017, Az.: L 3 KA 108/14

Vertragsarzthonorar; Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung; Bereits erlassener Honorarbescheid; Rücknahme eines Honorarbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit; Rückzahlungsverpflichtung; Vergütung vertragsärztlicher anästhesiologischer Leistungen; Keine Notwendigkeit einer Dokumentation bei der Erbringung der Leistung nach Nr. 30731 EBM-Ä 2008

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
06.09.2017
Aktenzeichen
L 3 KA 108/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 25263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 15.10.2014 - AZ: S 24 KA 308/10

Fundstellen

  • medstra 2018, 294-298
  • medstra 2019, 42

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung besteht auch für einen bereits erlassenen Honorarbescheid; in diesem Fall bedeutet sie im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheides.

2. § 106a Abs. 2 S. 1 SGB V stellt eine Sonderregelung dar, die gemäß § 37 S. 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängt.

3. Eine hiernach rechtmäßige Rücknahme des Honorarbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus.

4. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass unter bestimmten Umständen einem Vertragsarzt sogar jeglicher Bestandsschutz für das ihm zunächst zuerkannte Quartalshonorar abgesprochen werden kann.

5. Dies setzt voraus, dass die Honorarabrechnung mindestens einen Fehlansatz aufweist, bei dem dem Vertragsarzt grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; in einem solchen Fall erfüllt die der Quartalsabrechnung beizufügende Abrechnungssammelerklärung nicht mehr ihre Garantiefunktion mit der Folge, dass der gesamte Honorarbescheid durch die KÄV aufgehoben und das dem Vertragsarzt zustehende Honorar im Rahmen einer Schätzung neu festgestellt werden kann.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Oktober 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 und des Bescheides vom 15. Juni 2010 aufgehoben, soweit damit der Honorarbescheid für das Quartal IV/2006 im Hinblick auf die Vergütung von Leistungen nach Ziff 30731 EBM aufgehoben und das darauf entfallende Honorar in Höhe von 14.131,64 Euro zurückgefordert worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.132 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung des Honorars des Klägers aus vertragsärztlicher Tätigkeit im Quartal IV/2006.

Der Kläger nimmt als Facharzt für Anästhesiologie mit Vertragsarztsitz in E. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Rahmen einer erweiterten Plausibilitätsprüfung stellte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bei dem Kläger Abrechnungsauffälligkeiten in den Quartalen II und IV/2005 sowie II bis IV/2006 fest. Im Zusammenhang mit der erstmaligen Abrechnung von Leistungen nach Ziff 30731 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM) im Quartal IV/2006 wies sie den Kläger darauf hin, dass insbesondere die Häufigkeit der Abrechnung der Leistung auffällig sei. Es werde um nähere Erläuterung des Eingriffs und um Mitteilung gebeten, in welcher Praxis dieser Eingriff stattgefunden habe. Ihrem Schreiben sei eine Anl 8 beigefügt, die eine Aufstellung von Patienten mit Abrechnung dieser Gebührenordnungsposition (GOP) enthalte. Von diesen Patienten werde um Einreichung der Dokumentationen zur Ziff 30731 EBM gebeten, aus denen die obligaten Leistungsinhalte (kontinuierliches EKG-Monitoring und kontinuierliche Pulsoxymetrie) hervorgehen (Schreiben vom 14. April 2009 und 5. Mai 2009).

Der Kläger erklärte hierzu, dass die Abrechnung dieser GOP erstmals nach Gesprächen zur Abklärung mit Mitarbeitern der Bezirksstelle der Beklagten erfolgt sei. Der Kläger habe einen bereits bestehenden Patientenstamm von der Praxis Dr. F. übernommen. Zur Erfüllung der obligaten Leistungsinhalte sei dort ein Notfallarbeitsplatz eingerichtet worden, der Beatmungsmöglichkeit, das EKG und Pulsoxymetriemonitoring (Monitor "Autocorr plus/BCI") beinhalte. Das Monitoring sei bei den vom Kläger behandelten Patienten Bestandteil der Durchführungsanweisung.

Mit Bescheid vom 28. September 2009 hob die Beklagte die Honorarbescheide für die Quartale II/2005 bis IV/2006 teilweise auf und setzte das Honorar des Klägers für diese Quartale neu fest. Daraus ergab sich für das Quartal IV/2006 im Hinblick auf die Leistungen nach Ziff 30731 EBM eine Rückforderung vertragsärztlichen Honorars in Höhe von 14.131,64 Euro. Der Kläger habe teilweise Leistungen abgerechnet, ohne den Leistungsinhalt vollständig erfüllt zu haben. In Bezug auf Ziff 30731 EBM sei der Nachweis der obligaten Leistungsinhalte (kontinuierliches EKG-Monitoring und kontinuierliche Pulsoxymetrie) nicht erbracht worden, da keine Dokumentationen eingereicht worden seien. Die Honorarabrechnung sei deshalb rechtswidrig. Die vom Kläger für das Quartal abgegebene unzutreffende Erklärung, dass die Eintragungen auf den Behandlungsausweisen sachlich richtig und vollständig seien, bewirke den Wegfall der Garantiefunktion der Abrechnungssammelerklärung. Hinsichtlich der Ziff 30731 EBM sei das Honorar auf die Höhe des Honorars des verfeinerten Fachgruppendurchschnitts vermindert worden.

Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Berichtigung und Rückforderung des vertragsärztlichen Honorars für die im gerichtlichen Verfahren noch streitigen Leistungen richtete (Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010).

Am 19. Mai 2010 hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben, die er auf die Anfechtung der Honorarrückforderung für Leistungen nach Ziff 30731 EBM beschränkt hat. Die Beklagte habe trotz Nachfrage des Klägers im Vorverfahren nicht erklärt, in welcher Form die Dokumentation zu erfolgen habe bzw welchen konkreten Nachweis sie fordere. Auf der Grundlage von Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten habe der Kläger mit der Praxis Dr. F. eine Arbeitsteilung vereinbart, wonach ua die Dokumentation durch die radiologische Praxis erfolge. Diese umfasse neben dem Bildmaterial des bei dem Eingriff verwendeten Computertomographen die Aufzeichnungen des Behandlungsbuchs, von denen der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren Abschriften vorgelegt hat. Daraus seien ua Patientenname, Datum des Eingriffs, die untersuchten Wirbelsäulenabschnitte sowie Aufzeichnungen zum Monitoring, zur prozentualen Sauerstoffsättigung und zum Frequenzverlauf ersichtlich. Das zu jedem Patienten und jeder Behandlung vorhandene Bildmaterial sei im Praxissystem des Radiologen gespeichert und könne jederzeit auf Anforderung vorgelegt werden.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 28. September 2009 dahingehend berichtigt, dass sie die Summe der Honorarrückforderung für die Quartale II/2005 bis IV/2006 auf insgesamt 18.434,09 Euro beziffert hat. Dazu hat sie ausgeführt, dass die im Ausgangsbescheid ausgewiesene Gesamtsumme aufgrund eines Additionsfehlers nicht korrekt angegeben worden sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Der Honorarrückforderungsanspruch der Beklagten sei begründet. Die Pflicht des Klägers zur Dokumentation der Leistung nach Ziff 30731 EBM ergebe sich aus der Präambel 5.1 zu Kapitel 5. Danach sei Voraussetzung für die Berechnung von anästhesiologischen GOPen ua eine entsprechende fachspezifische Dokumentation. Der Kläger sei der Aufforderung zur Vorlage seiner Dokumentationen weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren nachgekommen. Die im Lauf des Klageverfahrens vorgelegten Notizen seien verspätet und genügten außerdem nicht annähernd den Dokumentationsanforderungen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. November 2014 bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Berufung eingelegt. Aus der Präambel zum Kapitel 5 EBM (Anästhesiologische Leistungen) ergebe sich keine Pflicht zur Dokumentation der Leistungen nach Ziff 30731 EBM. Diese GOP könne von jedem Arzt erbracht werden und sei daher keine anästhesiologische Leistung, für deren Berechnung nach Nr 5 der Präambel 5.1 zu Kapitel 5 EBM eine fachspezifische Dokumentation erforderlich wäre. Im Übrigen habe die Beklagte lediglich pauschal den Nachweis des vitalen Monitorings gefordert; diese Daten habe der Kläger eingereicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Oktober 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 und des Bescheides vom 15. Juni 2010 aufzuheben, soweit damit der Honorarbescheid für das Quartal IV/2006 im Hinblick auf die Vergütung von Leistungen nach Ziff 30731 EBM aufgehoben und das darauf entfallende Honorar in Höhe von 14.131,64 Euro zurückgefordert worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens überhaupt keine Dokumentationen zur GOP 30731 EBM eingereicht. Die Leistungen seien deshalb selbst dann aufgrund fehlenden Nachweises der Leistungserbringung als nicht erbracht anzusehen, wenn keine Verpflichtung zur fachspezifischen Dokumentation aus der Präambel 5.1 zu Kapitel 5 EBM bestanden haben sollte. Der Kläger sei jedenfalls auch berufs- und vertragsarztrechtlich zur Dokumentation verpflichtet gewesen; die Erfüllung des Leistungsinhalts der GOP habe er aber bis heute nicht nachgewiesen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behandlungsbuchauszüge des Radiologen genügten hierzu nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

I. Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten nur insoweit, als darin eine sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorarbescheides für das Quartal IV/2006 im Hinblick auf Leistungen nach Ziff 30731 EBM erfolgt ist. Die darüber hinausgehende, auf andere Quartale bzw andere GOPen bezogene Honorarkorrektur hat der Kläger ausdrücklich nicht angefochten; insoweit sind die Bescheide bestandskräftig geworden.

II. Die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorarbescheides für das Quartal IV/2006 und die damit verbundene Festsetzung einer Honorarrückforderung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

1. Rechtsgrundlage für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung des vertragsärztlichen Honorars ist § 106a Abs 2 S 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V; hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003, BGBl I 2190). Danach stellt die KÄV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Die Prüfung zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen und satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. August 2013 - B 6 KA 50/12 R, juris Rn 17 - SozR 4-2500 § 106a Nr 12). Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung besteht auch für einen bereits erlassenen Honorarbescheid. In diesem Fall bedeutet sie im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheides. § 106a Abs 2 S 1 SGB V stellt eine Sonderregelung dar, die gemäß § 37 S 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verdrängt. Eine hiernach rechtmäßige Rücknahme des Honorarbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (BSG aaO.).

Ferner ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass unter bestimmten Umständen einem Vertragsarzt sogar jeglicher Bestandsschutz für das ihm zunächst zuerkannte Quartalshonorar abgesprochen werden kann. Dies setzt voraus, dass die Honorarabrechnung mindestens einen Fehlansatz aufweist, bei dem dem Vertragsarzt grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In einem solchen Fall erfüllt die der Quartalsabrechnung beizufügende Abrechnungssammelerklärung nicht mehr ihre Garantiefunktion mit der Folge, dass der gesamte Honorarbescheid durch die KÄV aufgehoben und das dem Vertragsarzt zustehende Honorar im Rahmen einer Schätzung neu festgestellt werden kann (vgl grundlegend hierzu BSG, Urteil vom 17. September 1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1; siehe dazu auch Clemens in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl, § 106a Rn 234 ff mwN).

2. Nach diesen Maßgaben ist die Grundvoraussetzung für eine nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung nach § 106a Abs 2 S 1 SGB V nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abrechnung des Klägers hinsichtlich des Ansatzes von Leistungen nach Ziff 30731 EBM in wenigstens einem Behandlungsfall fehlerhaft gewesen ist.

a) Die GOP 30731 EBM zählt zu den arztgruppenübergreifenden speziellen Leistungen, deren Berechnung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1.6 EBM ua voraussetzt, dass die in den entsprechenden Kapiteln bzw Abschnitten und Präambeln zur Voraussetzung der Abrechnung aufgeführten Kriterien vorliegen. Gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2.1 EBM ist eine Leistung oder ein Leistungskomplex nur berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist. Die Vollständigkeit der Leistungserbringung in einem Leistungskomplex ist gegeben, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungslegenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten - auch die der Patienten- bzw Prozedurenklassifikation (zB OPS-301/ICPM, ICD 10 GM) - erfüllt sowie die erbrachten fakultativen Leistungen dokumentiert sind.

Die Leistungslegende der Ziff 30731 EBM lautete im Quartal IV/2006:

"Plexusanalgesie (Plexus zervikalis, brachialis, axillaris, lumbalis, lumbosakralis), Spinal- oder Peridualanalgesie (auch kaudal), einzeitig oder mittels Katheter (auch als Voraussetzung zur Applikation zytostatischer, antiphlogistischer oder immunsuppressiver Substanzen)

Obligater Leistungsinhalt

- Kontinuierliches EKG-Monitoring,

- Kontinuierliche Pulsoxymetrie,

- Überwachung von bis zu 2 Stunden, Fakultativer Leistungsinhalt

- Kontrolle der Katheterlage durch Injektion eines Lokalanästhetikums".

b) Zur Begründung ihrer Bescheide führt die Beklagte an, dass der Nachweis der Erfüllung der obligaten Leistungsbestandteile der Ziff 30731 EBM nicht erbracht worden sei. Die Annahme einer unvollständigen Erbringung der Leistung - und damit auch die Annahme einer fehlerhaften Abrechnung - kann aber weder auf das Fehlen einer fachspezifischen Dokumentation gestützt werden (dazu unter aa) noch kann festgestellt werden, dass die Leistung nach dieser GOP in zumindest einem Fall aus sonstigen Gründen nicht vollständig erbracht worden ist, etwa weil ein kontinuierliches EKG-Monitoring oder eine kontinuierliche Pulsoxymetrie gefehlt hätten oder ungeeignete Substanzen eingesetzt worden wären (dazu unter bb).

aa) Auf die fehlende Vorlage einer (fachspezifischen) Dokumentation kann die Annahme einer fehlerhaften Abrechnung für sich genommen nicht gestützt werden, weil eine Dokumentation nicht notwendiger Bestandteil der Leistung nach Ziff 30731 EBM ist.

(1) Nach ihrem insoweit klaren Wortlaut - der für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen in der Regel allein maßgebend ist (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 2016 - L 3 KA 49/13, juris Rn 22 mwN) - enthält die Leistungslegende der Ziff 30731 EBM selbst nicht das Erfordernis einer Dokumentation. Allgemein auf die Leistungen des Abschnitts 30.7 EBM (Schmerztherapie) oder speziell auf die GOP bezogene Dokumentationsanforderungen sind in den Anmerkungen 1. bis 3. zum Abschnitt 30.7 EBM nicht normiert worden; eine Präambel oder sonstige besondere Vorschriften zur Dokumentation von Leistungen gibt es für das Kapitel 30 EBM (Spezielle Versorgungsbereiche) auch im Übrigen nicht.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG ergibt sich eine Dokumentationspflicht für die streitbefangenen Leistungen auch nicht aus Abschnitt 5.1 EBM, mithin der Präambel zum Kapitel 5 EBM (Anästhesiologische Leistungen).

Nach Nr 5 der Präambel ist Voraussetzung für die Berechnung von anästhesiologischen Leistungskomplexziffern ein im Rahmen der Qualitätssicherung definiertes Narkosemanagement, das die notwendigen fachlichen und personellen Bedingungen sowie eine entsprechende fachspezifische Dokumentation beinhaltet. Zu den vom Wortlaut der Regelung ausschließlich erfassten anästhesiologischen Leistungskomplexziffern gehört die Ziff 30731 EBM aber nicht. Das folgt aus dem Umstand, dass die GOP außerhalb des Kapitels 5 (Anästhesiologische Leistungen) normiert ist und als arztgruppenübergreifende spezielle Leistung nicht nur von Anästhesiologen, sondern auch von Ärzten anderer Fachgruppen (etwa von Allgemeinmedizinern und Neurologen) erbracht und abgerechnet werden kann. Dass die Regelung in Nr 5 der Präambel sich grundsätzlich allein auf die im Kapitel 5 EBM aufgeführten Leistungen bezieht, ergibt sich zudem aus der systematischen Stellung der Regelung. Sie steht am Anfang des Kapitels 5 und nicht etwa als Allgemeine Regelung in Kapitel 1; damit bezieht sie sich - der allgemeinen Systematik des EBM entsprechend - nur auf die Leistungen dieses Kapitels. Eine Erstreckung der Pflicht zur fachspezifischen Dokumentation auf die hier betroffene Leistung des Kapitels 30 EBM hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die der Normgeber aber nicht geschaffen hat.

Nichts anderes folgt aus der Regelung in Nr 4 der Präambel zum Kapitel 5 EBM. Danach sind außer den in diesem Kapitel genannten Leistungen bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - ua zusätzlich Leistungen des Abschnitts 30.7 berechnungsfähig. Nach Nr 7 der Präambel sind bei der Berechnung dieser zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung auf das jeweilige Gebiet sowie die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu beachten. Damit beinhalten Nrn 4 und 7 der Präambel 5.1 ausdrücklich besondere Voraussetzungen für eine Abrechnung der Leistungen des Abschnitts 30.7, zu denen auch die Ziff 30731 EBM zählt. Besondere Dokumentationsanforderungen für diese GOP sind aber auch danach nicht vorgesehen; insbesondere sah die Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß § 135 Abs 2 SGB V ((Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) vom 18. März 2005, DÄ 2005, Heft 11, S A-781) in §§ 1 Abs 2, 7 Abs 1 und 2 ein besonderes Dokumentationserfordernis lediglich für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach Ziff 30700 und 30702 EBM vor.

Der Hinweis der Beklagten auf die Regelungen in der bis zum Quartal I/2005 geltenden Fassung des EBM (aF) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach war seinerzeit die Leistung nach Ziff 443 EBM aF (Plexusanalgesie etc) dem Kapitel D zugeordnet und unterfiel damit auch der Präambel zu diesem Kapitel, nach der ua eine fachspezifische Dokumentation als Voraussetzung für eine Abrechnung von Leistungen gefordert war (vgl dazu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - L 3 KA 57/11). Der (Bewertungsausschuss) BewA hat die Systematik der Einteilung des EBM in verschiedene Leistungsbereiche in der hier maßgebenden Neufassung jedoch grundlegend geändert. Wenn er dabei das Erfordernis einer fachspezifischen Dokumentation nicht für die Leistung nach Ziff 30731 EBM übernommen hat, kann daraus keine im Wortlaut der aktuellen Fassung nicht zum Ausdruck gebrachte Abrechnungsvoraussetzung hergeleitet werden.

Selbst wenn man jedoch die Leistung nach Ziff 30731 EBM den anästhesiologischen Leistungskomplexziffern iSd Nr 5 der Präambel 5.1 EBM zuordnete und damit eine fachspezifische Dokumentation (weiterhin) als notwendigen Bestandteil der Leistung ansähe, könnte angesichts der in diesem Fall unklaren EBM-Regelung jedenfalls nicht von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers ausgegangen werden. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist (vgl die Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit in § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X), mithin dem Vertragsarzt ein besonders gravierendes Fehlverhalten angelastet werden kann (vgl Clemens aaO.). Angesichts der systematischen Stellung der Regelung in Nr 5 der Präambel zu Kapitel 5 EBM musste es sich dem Kläger - der als Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung die im EBM normierten Abrechnungsvoraussetzungen kennen muss - aber jedenfalls nicht aufdrängen, dass das dort geregelte Erfordernis einer fachspezifischen Dokumentation trotz fehlenden Verweises sich auch auf die dem Kapitel 30 zugeordnete Leistung nach Ziff 30731 EBM bezog. Entsprechendes wird nicht einmal in der auszugsweise von der Beklagten vorgelegten Kommentierung von Wezel/Liebold zu Nr 30731 und zur Präambel 5.1 EBM vertreten. Ein besonders gravierendes Fehlverhalten des Klägers kann bei dieser Sachlage nicht erkannt werden (zur groben Fahrlässigkeit im Falle einer nicht ausreichend intensiven Dokumentation vgl ferner Clemens aaO., Rn 235).

(3) Eine möglicherweise unzureichende Dokumentation der vom Kläger erbrachten Leistungen aufgrund anderer, außerhalb des EBM geregelter Dokumentationspflichten berechtigt die Beklagte für sich genommen ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Abrechnungen des Klägers fehlerhaft sind.

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich auch außerhalb der Regelungen des EBM Dokumentationspflichten für den Vertragsarzt finden. So hat der Vertragsarzt gemäß § 57 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung in geeigneter Weise zu dokumentieren. Ferner hat jeder Arzt nach § 10 Abs 1 S 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen ((BO) vom 22. März 2005) über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Die daraus folgende allgemeine vertragsärztliche bzw berufsrechtliche Pflicht zur Dokumentation ärztlicher Leistungen ändert an den Voraussetzungen für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen aber schon deshalb nichts, weil der Gesetzgeber mit § 87 SGB V dem BewA die (grundsätzlich abschließende) Kompetenz zur Festlegung des Leistungsverzeichnisses zugewiesen hat und demzufolge die BMV-Partner im Allgemeinen nicht befugt sind, das Leistungsverzeichnis zu verändern oder zusätzliche Abrechnungsvoraussetzungen zu schaffen (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 42/15 R, juris Rn 20). Umso weniger kann einer Ärztekammer auf Landesebene eine derartige Befugnis zustehen. Dafür, dass die BMV-Partner mit der Regelung in § 57 Abs 1 BMV-Ä eine besondere Abrechnungsvoraussetzung hätten schaffen wollten, ergeben sich überdies schon aus dem Wortlaut der Regelung keine Anhaltspunkte. Dass sie dies tatsächlich nicht beabsichtigt haben, lässt sich zudem aus der systematischen Stellung der Vorschrift folgern; sie ist weder im 11. (Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen) noch im 12. (Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit, sonstiger Schaden), sondern im 14. Abschnitt (besondere Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, der KÄVen und der Krankenkassen) normiert worden.

bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Leistung nach Ziff 30731 EBM in mindestens einem Fall aus sonstigen Gründen nicht vollständig erbracht worden ist, etwa weil das EKG-Monitoring oder die Pulsoxymetrie gefehlt hätten oder zur Analgesie ungeeignete Substanzen eingesetzt worden wären. Auch insoweit ist die Annahme einer fehlerhaften Abrechnung nicht gerechtfertigt.

Zur Begründung der angefochtenen Bescheide hat die Beklagte angeführt, der Kläger habe teilweise Leistungen abgerechnet, ohne den Leistungsinhalt vollständig erfüllt zu haben; der Nachweis der obligaten Leistungsinhalte (kontinuierliches EKG-Monitoring und kontinuierliche Pulsoxymetrie) sei nicht erbracht worden. Aus dieser und der weiteren Begründung der Bescheide ergibt sich allerdings weder der Nachweis für zumindest einen unrichtigen Ansatz der GOP noch für eine insoweit anzunehmende grobe Fahrlässigkeit des Klägers (vgl allgemein zur Verpflichtung der KÄV zur Bezeichnung mindestens eines konkreten Fehlansatzes und zu Ausnahmen hiervon: Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 2016 - L 3 KA 29/13). Die Beklagte unterstellt vielmehr pauschal, dass die obligaten Leistungsinhalte "teilweise" nicht erfüllt seien, weil der Kläger dafür keinen Nachweis erbracht habe. Unter den hier gegebenen Umständen kann damit aber keine Rechtswidrigkeit der Abrechnung bzw des Honorarbescheides festgestellt werden.

Im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung obliegt es der KÄV nach § 20 SGB X, Ermittlungen zur Richtigkeit der Abrechnung bzw des Honorarbescheides durchzuführen. Bei der Ermittlung des Sachverhalts sollen die Beteiligten (hier: der Vertragsarzt) mitwirken, § 21 Abs 2 SGB X. Über diese allgemeine Mitwirkungsobliegenheit hinausgehend sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gemäß § 295 Abs 1a SGB V verpflichtet und befugt, für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106a SGB V auf Verlangen der KÄVen die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen. Auf dieser Grundlage gehört die Vorlage der zur Prüfung benötigten Unterlagen - ebenso wie im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl dazu BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46) - zu den besonderen Mitwirkungspflichten des Vertragsarztes; dabei kommt gerade der Dokumentation der ärztlichen Leistungen eine herausragende Bedeutung zu.

Von der Amtsermittlungspflicht der Behörde und den Mitwirkungsobliegenheiten bzw -pflichten des Vertragsarztes zu trennen ist allerdings die Frage, wen die objektive Beweislast (Feststellungslast) trifft, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt werden kann. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die objektive Feststellungslast derjenige Verfahrensbeteiligte, der aus der (nicht feststellbaren) Tatsache einen rechtlichen Vorteil herleiten will (vgl Luthe in: jurisPK-SGB X, 1. Aufl, § 20 Rn 37 mwN). Für das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist dabei zu differenzieren: Berichtigt die KÄV die Abrechnung mit dem Honorarbescheid, indem sie Leistungsansätze streicht oder umwandelt (sogenannte quartalsgleiche Richtigstellung), ist der Honoraranspruch weder entstanden noch fällig geworden. Für diesen Fall liegt die objektive Beweislast beim Vertragsarzt. Korrigiert die KÄV den Honorarbescheid demgegenüber (wie hier) nachträglich, trifft sie die objektive Beweislast; sie muss nunmehr die ihr günstige Tatsache nachweisen, dass der erteilte Bescheid rechtswidrig war (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2016 - L 11 KA 7/16 B ER - NZS 2016, 597). Gelingt ihr der Nachweis, dass die Abrechnung in wenigstens einem Fall eine unrichtige Angabe über erbrachte Leistungen enthält, die auf grober Fahrlässigkeit des Vertragsarztes beruht, so geht das Honorarrisiko insgesamt auf den Arzt über (BSG, Urteil vom 17. September 1997 aaO.).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben erweisen sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtswidrig. Die Beklagte hat für keinen einzigen konkreten Behandlungsfall im Quartal IV/2006 nachgewiesen, dass eine Voraussetzung der Abrechnung von Leistungen nach Ziff 30731 EBM nicht vorgelegen hätte; das geht zu ihren Lasten.

Von dieser allgemeinen Beweislastregel kann hier auch nicht aus dem Grunde abgewichen werden, dass der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren Dokumentationen zu den von ihm erbrachten Leistungen vorgelegt hat. Denn das Unterlassen einer Mitwirkung des Vertragsarztes im Verwaltungsverfahren hätte die KÄV nur dann zu seinen Lasten berücksichtigen und davon ausgehen können, dass die abgerechneten und vergüteten Leistungen nicht erbracht worden sind, wenn ihm eine gröbliche Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorzuwerfen wäre (vgl LSG Nordrhein-Westfalen aaO.; Luthe aaO., Rn 24). Das kann vorliegend aber nicht angenommen werden. Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen in Fällen, in denen wegen grob fahrlässig falscher Abgabe der Sammelerklärung der Honorarbescheid insgesamt geändert werden kann, muss die KÄV unmissverständlich mitteilen, welche Mitwirkungshandlungen erforderlich sind. Hier blieb aber schon von Anfang an unklar, ob der Kläger eine einfache oder fachspezifische Patientendokumentation vorlegen sollte und was ggf dazu gehörte. Unklar blieb etwa, ob der Kläger den Verlauf des EKG-Monitorings zu jedem Patienten ausdrucken und vorlegen sollte, was nach seinen nachvollziehbaren Angaben im Berufungsverfahren mit erheblichem Aufwand und erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre. Den Schreiben der Beklagten vom 14. April 2009 und 5. Mai 2009, mit denen nur allgemein um "Einreichung der Dokumentationen zu Nr. 30731 EBM ..., aus denen die obligaten Leistungsinhalte (kontinuierliches EKG-Monitoring und kontinuierliche Pulsoximetrie hervorgehen)" gebeten worden ist, lässt sich dazu nichts Näheres entnehmen. Eine klare Beschreibung der geforderten Mitwirkungshandlungen gab es demzufolge nicht. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten geführten Gespräche an; insbesondere kann offen bleiben, ob der Kläger - wie er geltend macht - auf seine telefonische Nachfrage, in welcher Form die Dokumentation zu erfolgen habe, keine konkrete Antwort erhalten habe. Selbst wenn sich dieses Vorbringen nicht nachweisen ließe, lassen die Gesamtumstände nicht auf eine Weigerung des Klägers zur Vorlage von (von der Beklagten gar nicht näher bezeichneten) Unterlagen und schon gar nicht auf eine gröbliche Verletzung seiner Mitwirkungspflichten schließen. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Widerspruchsverfahren nur noch Nachfragen zu den GOPen 31502 bis 31507 EBM gemäß Anl 7 hatte (Schreiben vom 15. März 2010), sodass für den Kläger unklar war, ob er weiterhin zu den Leistungen nach Ziff 30731 EBM (Patientenliste Anl 8) Stellung nehmen sollte. Nach alledem ist auch keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung zugunsten der Beklagten eingetreten, welche die Feststellung rechtfertigen könnte, der Kläger habe auch nur in einem Behandlungsfall die obligaten Leistungsinhalte der GOP nicht erbracht.

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die Geeignetheit der vom Kläger eingesetzten Substanzen bzw deren Dosierung und damit die Erbringung einer Analgesie infrage gestellt hat, kann das schon deshalb keine andere Entscheidung rechtfertigen, weil die Beklagte dazu weder Ermittlungen durchgeführt noch in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen hat. Ferner genügen bloße Vermutungen von vornherein nicht den Anforderungen an den Nachweis einer fehlerhaften Abrechnung von Leistungen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm §§ 52 Abs 1 und 3 S 1, 47 Abs 1 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG).