Abschnitt 7 EIP Agri-Erl - Anweisung zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
- Redaktionelle Abkürzung
- EIP Agri-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78000
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK, Fachbereich Agrarförderung. Die Vor-Ort-Kontrollen erfolgen durch die Prüfdienste der LWK.
7.3 Das Vorverfahren wird angeordnet.
7.4 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.5 Es wird ein zweistufiges Antragsverfahren durchgeführt. Im Rahmen der ersten Stufe wird ein Auswahlverfahren auf Grundlage der Auswahlkriterien der Anlage dieser Richtlinie durchgeführt. Potenzielle Antragsteller werden aufgerufen, innerhalb eines durch das ML vorgegebenen Zeitraumes, der sowohl im Nds. MBl. als auch auf der Homepage der Bewilligungsstelle, des ML und des Netzwerks Agrar & Innovation Niedersachsen veröffentlicht wird, Projektskizzen einzureichen. Das ML kann thematische Schwerpunkte festlegen. Ein beim ML eingerichteter Ausschuss nimmt eine Bewertung der Projektskizzen auf Grundlage der Auswahlkriterien der Anlage dieser Richtlinie vor.
7.6 In der zweiten Stufe des Antragsverfahrens sind nur die Einreicher von Projektskizzen im Rahmen der ersten Stufe des Antragsverfahrens antragsberechtigt. Der Zeitraum für die zweite Stufe des Antragsverfahrens wird auf der Homepage der Bewilligungsbehörde und des ML veröffentlicht sowie den Einreichern von Projektskizzen zusammen mit dem Ergebnis des Rankings von der Bewilligungsbehörde mitgeteilt.
7.7 Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite (www.lwk-niedersachsen.de) zur Verfügung.
7.8 Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
Zur Prüfung, ob inhaltsgleiche Projekte bereits gefördert wurden, veranlasst die Bewilligungsbehörde nach Eingang der Projektskizzen eine Regelabfrage bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
7.9 Die Auszahlung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde nach Vordruck zu beantragen. Diese ordnet die Auszahlung durch die EU-Zahlstelle im ML an.
7.10 Ein Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis kann der Bewilligungsbehörde höchstens zweimal jährlich vorgelegt werden und ist spätestens zu den im Zuwendungsbescheid genannten Terminen (15. Februar und 15. August) nach einheitlichem Vordruck zu stellen. Ein Anspruch auf spätere Auszahlung besteht nicht.
Der Bewilligungsbescheid kann andere Termine vorsehen.
Dem jeweiligen Auszahlungsantrag sind eine Belegübersicht, Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie ein Zwischen- oder Abschlussbericht beizufügen.
7.11 Sanktionen bei Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen, Auflagen oder andere Verpflichtungen sind nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 der Kommission vom 10.7.2017 (ABl. EU Nr. L 178 S. 4), und nach Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.2.2017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 1), zu verhängen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)