EIP Agri-Erl,NI - EIP Agri-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
Redaktionelle Abkürzung
EIP Agri-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Erl. d. ML v. 6.11.2017 - 107-60012/5 -

Vom 6. November 2017 (Nds. MBl. S. 1487)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)

- VORIS 78000 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. v. 28.4.2015 (Nds. MBl. S. 478)
    - VORIS 78000 -

  2. b)

    Erl. v. 27.6.2018 (Nds. MBl. S. 682), geändert durch Erl. v. 25.9.2018 (Nds. MBl. S. 1158)
    - VORIS 78000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisung zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Projektauswahlkriterien für die Auswahl von Operationellen Gruppen und der von ihnen durchgeführten Innovationsprojekte im Rahmen der EIP AgriAnlage

Abschnitt 1 EIP Agri-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
Redaktionelle Abkürzung
EIP Agri-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt auf der Grundlage von Artikel 35 i. V. m. den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2017 (ABl. EU Nr. L 129 S. 1), sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit von Operationellen Gruppen (im Folgenden: OG) sowie für die von diesen entwickelten Innovationsprojekte im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri).

1.2 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen erfolgen, soweit die Projekte nicht dem Artikel 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zuzuordnen sind, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1).

1.3 Ziel der Maßnahme zur Umsetzung der EIP Agri ist es, einen Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierartgerechte Land- und Ernährungswirtschaft durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtinnen, Landwirten, Forscherinnen, Forschern, Beraterinnen, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors zu leisten.

1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (UR) sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie stärker entwickelte Region (SER).

1.5 Aufgabe einer OG im Rahmen der EIP Agri ist es, die an Innovationsprozessen in der Land- und Ernährungswirtschaft für einen definierten Themenbereich (Innovationsfeld) Beteiligten zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Projekts den Transfer von Innovationen in die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis voranzutreiben.

1.6 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (LWK) aufgrund der Bewertung des Auswahlausschusses nach Nummer 7.5 und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)

Abschnitt 2 EIP Agri-Erl - Gegenstand der Förderung

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Gefördert werden die Einrichtung und Tätigkeit von OG der EIP Agri und zwar:

2.1
die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit einer OG,

2.2
Ausgaben für die Durchführung von Innovationsprojekten, wie

  • Pilotprojekte,

  • Projekte, die die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft beinhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)

Abschnitt 3 EIP Agri-Erl - Zuwendungsempfänger

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Niedersachsen
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78000

Zuwendungsempfänger sind (teil-)rechtsfähige OG mit mindestens drei Mitgliedern oder ein Einzelmitglied einer OG, das als verantwortliche Koordinatorin/verantwortlicher Koordinator OG mit mindestens drei Mitgliedern fungiert.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)

Abschnitt 4 EIP Agri-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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78000

4.1 Der Zuwendungsempfänger ist verantwortlich für die Koordinierung der Projektpartner, die ordnungsgemäße Umsetzung und finanzielle Abwicklung des Projekts sowie die Beteiligung am nationalen und EU-weiten Netzwerk der EIP Agri. Die OG arbeitet auf der Grundlage eines Geschäftsplans. Eine Kooperationsvereinbarung ist zwingend zwischen den OG-Mitgliedern zu schließen.

4.2 Eine OG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Zuwendungsvoraussetzung ist, dass ein Mitglied der OG ein Unternehmen der Urproduktion oder der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist und am Projekt aktiv mit einem eigenen Arbeitspaket beteiligt ist.

Mitglieder einer OG können sein:

  • landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen der Urproduktion sowie Unternehmen der Verarbeitung- und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

  • sonstige Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Landwirtschaft,

  • Forschungs- und Versuchseinrichtungen sowie Hochschulen,

  • Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen,

  • Verbände, landwirtschaftliche Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

4.3 Die OG führt ein definiertes Innovationsprojekt gemäß Nummer 2.2 durch.

4.4 Die Mitglieder einer OG haben ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.

4.5 Die Vorhaben müssen überwiegend in Niedersachsen durchgeführt werden. Dies ist gewährleistet, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projekts in Niedersachsen durchgeführt wird. Der Sitz des Projektkoordinators bzw. der OG muss sich in Niedersachsen befinden.

4.6 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der OG sowie des von ihr durchgeführten Projekts ist vor der Bewilligung durch einen Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen.

4.7 Nicht gefördert werden OG, wenn ein oder mehrere Mitglieder

4.7.1
einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,

4.7.2
die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Kapitel 2.2 Randnr. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.7.2014 S. 1) erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)