Abschnitt 4 EIP Agri-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
- Redaktionelle Abkürzung
- EIP Agri-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78000
4.1 Der Zuwendungsempfänger ist verantwortlich für die Koordinierung der Projektpartner, die ordnungsgemäße Umsetzung und finanzielle Abwicklung des Projekts sowie die Beteiligung am nationalen und EU-weiten Netzwerk der EIP Agri. Die OG arbeitet auf der Grundlage eines Geschäftsplans. Eine Kooperationsvereinbarung ist zwingend zwischen den OG-Mitgliedern zu schließen.
4.2 Eine OG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass ein Mitglied der OG ein Unternehmen der Urproduktion oder der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist und am Projekt aktiv mit einem eigenen Arbeitspaket beteiligt ist.
Mitglieder einer OG können sein:
landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen der Urproduktion sowie Unternehmen der Verarbeitung- und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sonstige Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Landwirtschaft,
Forschungs- und Versuchseinrichtungen sowie Hochschulen,
Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen,
Verbände, landwirtschaftliche Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4.3 Die OG führt ein definiertes Innovationsprojekt gemäß Nummer 2.2 durch.
4.4 Die Mitglieder einer OG haben ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.
4.5 Die Vorhaben müssen überwiegend in Niedersachsen durchgeführt werden. Dies ist gewährleistet, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projekts in Niedersachsen durchgeführt wird. Der Sitz des Projektkoordinators bzw. der OG muss sich in Niedersachsen befinden.
4.6 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der OG sowie des von ihr durchgeführten Projekts ist vor der Bewilligung durch einen Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen.
4.7 Nicht gefördert werden OG, wenn ein oder mehrere Mitglieder
4.7.1
einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
4.7.2
die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Kapitel 2.2 Randnr. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.7.2014 S. 1) erfüllen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)