Abschnitt 6 EIP Agri-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
- Redaktionelle Abkürzung
- EIP Agri-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78000
6.1 Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-ELER Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
6.2 Gemäß den Artikeln 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 (ABl. EU Nr. L 135 S. 1), werden die vorgeschriebenen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht.
6.3 Eine OG, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I AEUV bezieht, ist zur Anwendung förmlichen Vergaberechts nach Nummer 3.1 der ANBest-ELER verpflichtet.
Eine OG, deren Tätigkeit sich nicht oder nicht ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I AEUV bezieht, ist zur Anwendung förmlichen Vergaberechts nach Nummer 3.1 der ANBest-ELER verpflichtet, sobald ein Mitglied der OG als öffentlicher Auftraggeber zur Anwendung förmlichen Vergaberechts verpflichtet ist. Für die übrigen OG findet Nummer 3.2 oder Nummer 3.3 der ANBest-ELER Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)