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Abschnitt 6 EIP Agri-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
Redaktionelle Abkürzung
EIP Agri-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

6.1 Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-ELER Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

6.2 Gemäß den Artikeln 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 (ABl. EU Nr. L 135 S. 1), werden die vorgeschriebenen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht.

6.3 Eine OG, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I AEUV bezieht, ist zur Anwendung förmlichen Vergaberechts nach Nummer 3.1 der ANBest-ELER verpflichtet.

Eine OG, deren Tätigkeit sich nicht oder nicht ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I AEUV bezieht, ist zur Anwendung förmlichen Vergaberechts nach Nummer 3.1 der ANBest-ELER verpflichtet, sobald ein Mitglied der OG als öffentlicher Auftraggeber zur Anwendung förmlichen Vergaberechts verpflichtet ist. Für die übrigen OG findet Nummer 3.2 oder Nummer 3.3 der ANBest-ELER Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)