Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.09.2007, Az.: L 4 KR 382/04
Verteilen von einem wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatt als versicherungspflichtige Tätigkeit; Persönliche Abhängigkeit als Kriterium für die Feststellung einer selbstständigen Arbeit; Selbstständige Arbeit wegen fehlender Vereinbarung über einen nach der Dauer der Tätigkeit bemessenen Lohn sowie fehlender Vereinbarungen über Urlaub
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 12.09.2007
- Aktenzeichen
- L 4 KR 382/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 49822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0912.L4KR382.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 27.10.2004 - AZ: S 6 KR 1686/03
Rechtsgrundlagen
- § 28a SGB IV
- § 28h Abs. 2 SGB IV
- § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Oktober 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 werden aufgehoben. Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. November 2004 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Tragung der Verfahrenskosten für den ersten Rechtszug auferlegt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung von Versicherungspflicht dem Grunde nach.
Die Klägerin betreibt in X. einen Verlag, der ein einmal wöchentlich erscheinendes Anzeigenblatt herausgibt. Sie beschäftigt mehrere Hundert Personen, die in zugeteilten Bezirken einmal wöchentlich das Anzeigenblatt "Die Zeitung" bis jeweils Mittwoch 19.00 Uhr in die Briefkästen der Haushalte einzuwerfen haben. In der Zeit von Februar 2001 bis April 2002 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch -Viertes Buch- (SGB IV) bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 durch. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Prüfung des Versicherungsstatus der Personen erfolgen solle, an die die Klägerin Trägerlohn für die Zustellung der Zeitung zahle, ohne dafür Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Zu diesem Zweck bat sie um Übersendung der mit den Zustellern geschlossenen Verträge. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 29. März 2001 ein Muster des verwendeten Vertrages und teilte mit, dass dieses Vertragsmuster allen abgeschlossenen Verträgen mit den Zustellern zugrunde liege. Allerdings sei nicht mit allen Zustellern ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Die mündlich geschlossenen Vereinbarungen entsprächen inhaltlich aber dem Mustervertrag. Dieser Mustervertrag lautete wie folgt:
"1.
Ab übernimmt die Zustellerin/der Zusteller als selbständiger Kleinspediteur im Sinne des § 425 ff HGB die Zustellung der Wochenzeitung "Die Zeitung" einschließlich Beilagen im abgesprochenen Zustellbezirk. Die Zustellung muss bis Mittwoch, 19.00 Uhr erfolgen. Im Bezug auf andere haupt- oder nebenberufliche Tätigkeiten unterliegt sie /er keinen Beschränkungen. Im Verhinderungsfall ist durch den Zusteller für eine Vertretung zu sorgen. Soweit für die Tätigkeit Steuern oder andere Abgaben fällig werden, ist deren Zahlung Angelegenheit des Zustellers. 2. Die im Absatz 1 aufgeführten Druckerzeugnisse werden vom Verleger dem Zusteller angeliefert. 3. Für die ordentliche Verteilung in Zeitungsrollen oder Briefkasten trägt der Zusteller auch für Hilfen oder Vertretungen die Verantwortung. Es ist nicht gestattet, die Zeitung in den Zaun zu stecken oder vor die Tür zu legen. Haben Haushalte, Geschäfte, Verwaltungen usw. durch Schuldhaftes verhalten des Zustellers/der Zustellerin, seiner Hilfen oder Vertretungen zu verteilende Druckerzeugnisse nicht erhalten, ist der Verleger bei einer Reklamationsquote von 3% oder mehr zur angemessenen Kürzung des Entgelts berechtigt. Der Verleger ist sofort zu verständigen, wenn die angelieferten Druckerzeugnisse nicht ausreichen oder mehrere übrig bleiben. 4. Für jede zugestellte Zeitung erhält die Zustellerin/der Zusteller DM 0,06. Mitgelieferte Beilagen legt der Zusteller in die Zeitungen ein. Für jede eingelegte und zugestellte Beilage erhält die Zustellerin/der Zusteller DM 0,04 zusätzlich. Die Entgelte werden am 20. im Folgemonat überwiesen. 5. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Der Verleger ist zur fristlosen Kündigung bei Verstoß gegen Absatz 3 dieses Vertrages auf Dauer berechtigt. 6. Gerichtsstand für beiden Seiten ist der Sitz des für den Zustellbezirk zuständigen Gerichtes. 7. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages müssen schriftlich bestätigt werden. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, behalten die übrigen ihre Gültigkeit. Ort/Datum"
Mit Bescheid vom 4. Mai 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Betriebsprüfung im wesentlichen ohne Beanstandungen verlaufen sei, im Hinblick auf den versicherungsrechtlichen Status der Zusteller ergehe noch ein besonderer Bescheid. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Zusteller im Krankheitsfalle selbst für Ersatz sorgen müssten und eine diesbezügliche Anzeige bei ihr nicht zu erfolgen habe. Die Zustellbezirke seien nach Straßen bzw. Ortschaften definiert und umfassten zwischen 10 bis 550 Haushalte. Für den Transport der Zeitungen und die damit verbundenen Kosten hätten die Zusteller selbst aufzukommen. Kundenlisten existierten nicht.
Nach weiterer Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte den an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 20. Dezember 2002. Der Eingangssatz des Bescheides lautete wie folgt: "Sehr geehrter Herr Y., die durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Feststellung führte zu dem Ergebnis, dass von Beginn an ein dem Grunde nach abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit den von Ihnen angestellten Zeitungszustellern besteht." Die Beklagte führte ferner aus, dass in den Fällen, in denen die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten abwichen, die tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung des Versicherungsstatus maßgeblich seien. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse trügen die Zusteller kein unternehmerisches Risiko, da sie keinerlei Kapital einzusetzen hätten, kein eigenes Büro unterhalten müssten und die Entlohnung auf der Anzahl der Haushalte im zugeteilten Bezirk und nicht auf dem Erfolg der Tätigkeit basiere. Eine persönliche Abhängigkeit der Zusteller sei darin zu erblicken, dass sie die gelieferten Zeitungen bis jeweils Mittwoch 19.00 Uhr an die Haushalte ihres Zustellbezirkes zu liefern und damit keine Dispositionsmöglichkeit in Bezug auf ihre Arbeitszeit hätten. Auch das Fehlen eines eigenen Auftretens der Betroffenen am Markt zum Beispiel durch Werbung widerspreche einer selbständigen Tätigkeit. Die Klägerin habe dementsprechend die Meldungen der betreffenden Beschäftigten bei der Einzugstelle mit den notwendigen Angaben durchzuführen. Über einen abweichenden Beginn der Versicherungspflicht und bestehende Beitragsforderungen ergehe gegebenenfalls ein gesonderter Bescheid.
Die Beigeladenen zu 1) bis 19) erhielten mit gleichem Datum eine Abschrift des an die Klägerin gerichteten Bescheides und wurden um Mitteilung gebeten, ob sie einem späteren Beginn der Versicherungspflicht als dem Beginn der Beschäftigung zustimmten. Ferner wurden sie gebeten, gegebenenfalls Bescheinigungen über das Vorliegen einer Absicherung gegen das Risiko der Krankheit und Altersvorsorge zu übersenden. Mit ihrem am 23. Januar 2003 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Zusteller in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihr ständen. Sie schuldeten nach den vertraglichen Vereinbarungen lediglich einmal wöchentlich die Übergabe des Anzeigenblattes an die Haushalte in einem bestimmten Bezirk bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wie das im einzelnen vonstatten gehe, liege im Ermessen jedes Zustellers. Den Zustellern stehe es frei, auch anderen Beschäftigungen nachzugehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2003 zurück.
Ihre am 16. September 2003 erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, dass die Zusteller nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihr ständen. Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Zustellern von Tageszeitungen zurückgegriffen habe, sei dies nicht nachvollziehbar, weil die Verhältnisse nicht vergleichbar seien.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage durch Urteil vom 27. Oktober 2004 abgewiesen. Die Zusteller seien als abhängig Beschäftigte und damit als versicherungspflichtig zu erachten. Maßgeblich dafür sei das Gesamtbild der Tätigkeit, die als einfache Tätigkeit zu erachten sei und von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten zulasse. Für das Vorliegen von Versicherungspflicht spreche auch die Tatsache, dass die Zusteller in Bezug auf die durchzuführende Tätigkeit weisungsgebunden seien. Das ergebe sich aus der Zuweisung eines bestimmten Bezirks und der Vorgabe des zeitlichen Rahmens, bis zu dem die Tätigkeit durchzuführen sei. Auch sei die Art der Zustellung vorgegeben gewesen, denn die Zeitungen hätten nicht durch Zäune gesteckt oder vor die Haustür gelegt werden dürfen. Ergänzend hat das SG durch Beschluss vom 18. November 2004 den Streitwert auf 4.000,- EUR festgesetzt und der Klägerin die Tragung der Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen dieses ihr am 17. November 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Dezember 2004 Berufung eingelegt. Das zwischen ihr und den Zustellern bestehende Rechtsverhältnis sei nicht als abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu qualifizieren. Eine persönliche Abhängigkeit der Zusteller bestehe nicht und habe auch nie bestanden. Ebenso wenig könne eine Eingliederung der Zusteller in den Verlagsbetrieb angenommen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Die Beigeladene zu 23) unterstützt das Vorbringen der Beklagten.
Die übrigen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 143 und § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig.
Sie ist auch begründet.
Der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003, mit dem sie allgemein das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der von der Klägerin beschäftigten Zusteller dem Grunde nach ohne Bezug auf bestimmte Beschäftigte festgestellt hat, ist rechtswidrig.
Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch -Viertes Buch- (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichtpflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs -Zehntes Buch- (SGB X) nicht (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, der Pflege-, der Renten- und der Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Seit dem 1. Januar 1999 ist § 7 Abs. 1 SGB IV ergänzt durch Satz 2, der wie folgt lautet: Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 in BGBl. I 2000, S 2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag (vgl BSG Urteil vom 22. Juni 2005 - Az.: B 12 KR 28/03 R - in SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2006, AZ: L 4 KR 57/02).
Das impliziert, dass eine durch Verwaltungsakt der zuständigen Stelle erfolgende Feststellung einer abhängigen Beschäftigung und damit der Versicherungspflicht eines Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber sich auf bestimmte namentlich zu nennende Beschäftigte beziehen muss und dass aus dem Bescheid hervorgehen muss, auf welche vertraglichen Bestimmungen Bezug genommen wird, und auf welche tatsächlichen Gegebenheiten bei dem Beschäftigten die Feststellungen gestützt werden.
Eine Auslegung der umfangreichen Begründung des Bescheides vom 20. Dezember 2002 ergibt, dass sich dort nur sehr allgemeine Ausführungen wiederfinden, die keinen individuellen Bezug zu einzelnen Zustellern aufweisen. Der Bescheid beschränkt sich darauf, die Tätigkeit der Zusteller bei der Klägerin dem Grunde nach als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, ohne individuellen Feststellungen bezogen auf einzelne Zusteller vorzunehmen. Dass der Bescheid einzelnen Zustellern übersandt wurde, vermag diesen Begründungsmangel nicht zu heilen. Dieser Begründungsmangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass in dem Widerspruchsbescheid vom 15. August 2003 insgesamt 16 von ca. 300 bis 400 bei der Klägerin tätige Zusteller namentlich genannt wurden. Denn nachfolgend werden ebenfalls nur sehr allgemein gehaltene Ausführungen gemacht und aus Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) zitiert, ohne eine individuelle Bezugnahme auf einzelne Zusteller der Klägerin vorzunehmen. Damit lässt sich die Feststellung der Versicherungspflicht nicht unter der erforderlichen individuellen Gesamtbetrachtung nachvollziehen.
Diese Gesamtbetrachtung unter individuellen Aspekten des jeweiligen Zustellers ist um so mehr erforderlich, als das BSG in einem der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung durchaus ähnlichen Verfahren entschieden hat, dass allein die Verteilung von Zeitungen von bestimmten Umschlagplätzen einmal wöchentlich zu bestimmten Zeiten nicht auf eine abhängige Beschäftigung schließen lasse, wenn - wie hier - kein nach der Dauer der Tätigkeit bemessener Lohn vereinbart werde, im Falle der Verhinderung (gleich aus welchem Grunde) der betroffene Zusteller selbst für Ersatz zu sorgen habe und keine Vereinbarungen über Urlaub getroffen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 1980, AZ: 8a RU 26/80, veröffentlicht in USK 80246).
Ob der Argumentation der Beklagten beizupflichten ist, wonach der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2002 als Ergebnis eines Verfahrens nach § 7a SGB IV (eingeführt zum 1. Januar 1999 durch Gesetz vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000, Seite 2 ff) zu werten sein soll, muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Denn auch die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV setzt die individuelle Prüfung des jeweiligen Rechtsverhältnisses des einzelnen Zustellers zu der Klägerin voraus. Die Abgrenzung kann nicht abstrakt-generell erfolgen, wie es die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 20. Dezember 2002 getan hat, sondern nur individuell-konkret bezogen auf bestimmte Personen unter Berücksichtigung der bei ihnen gegebenen individuellen Gegebenheiten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 7b SGB IV. Diese Vorschrift regelt, dass bei Feststellung von Versicherungspflicht außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung eintritt. Sie regelt demnach die Rechtsfolgen einer rechtmäßigen Feststellung von Versicherungspflicht, die hier - wie oben bereits ausgeführt- nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Hinblick auf die Beigeladenen hat der Senat es nicht für billig erachtet, deren außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Denn die beigeladenen Zusteller haben sich zur Sache nicht geäußert und die Beigeladene zu 23) hat das Vorbringen der Beklagten unterstützt. Die beigeladenen weiteren Versicherungsträger haben sich ebenfalls nicht zur Sache geäußert.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), denn der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Konsequenzen der Feststellung einer Beschäftigung dem Grunde nach nicht schätzbar.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.