Sozialgericht Stade
Urt. v. 18.02.2013, Az.: S 33 SO 161/11 ZVW
Erstattung erbrachter Eingliederungshilfeleistungen gemäß §§ 53 ff des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach Umzug der Leistungsbezieherin in einen anderen Zuständigkeitsbereich
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 18.02.2013
- Aktenzeichen
- S 33 SO 161/11 ZVW
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 41305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2013:0218.S33SO161.11ZVW.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Niedersachsen-Bremen - AZ: BSG B 8 SO 7/10 R
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 3 S. 2 SGB X
- §§ 53ff. SGB XII
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die geltend gemachten Kosten für erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 20.194,33 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - B 8 SO 7/10 R -. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung durch den Kläger erbrachter Eingliederungshilfeleistungen gemäß §§ 53 ff des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach Umzug der Leistungsbezieherin in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Kläger und Beklagte sind örtliche Träger der Sozialhilfe. Die Frau S, geboren im November 1977, lebte in der Vergangenheit im Bereich des Klägers und bezog ab Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Samtgemeinde Land F ... Aufgrund akuter psychiatrischer Probleme wurde die S. am 07. Dezember 2003 als Notfall für mehrere Wochen in eine Klinik in G. eingewiesen, wo eine Psychose diagnostiziert wurde. Am 26. Januar 2004 wurde durch das Amtsgericht Langen eine Betreuung der S. durch eine Berufsbetreuerin des Betreuungsvereins Cuxhaven eingerichtet (Az - 12a XVII 5/04 -). Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 erklärte der Kläger gegenüber der Betreuerin der S. die Kostenübernahme hinsichtlich der Miete und eines Barbetrags auf Grundlage der §§ 12, 21 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) während des Aufenthalts der S. in der Klinik Dr. H. vom 01. Mai 2004 bis voraussichtlich 02. Juni 2004.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 beantragte die Betreuerin eine Aufnahme der S. in das ambulante "Betreute Wohnen" der I. -Werkstätten (J.) gGmbH, geschäftsansässig in K., gemäß §§ 39, 40 BSHG und teilte dazu mit, bei der S. handele es sich um eine äußert schwierige Klientin mit einer chronischen Psychose und nur bedingter Krankheitseinsicht. Der Formantrag wurde am 28. September 2004 nachgereicht. Gemäß einer Stellungnahme der Ärztin Dr. L. des Gesundheitsamts - Sozialpsychiatrischer Dienst - des Klägers vom 28. September 2004 bestand bei der S. eine schwere Persönlichkeitsstörung und eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Halluzinationen und Wahnerleben. Massive Verhaltensstörungen hätten sich unter neuroleptischer Einstellung deutlich gebessert. Eine Maßnahme des ambulanten Betreuten Wohnens in einer Wohngemeinschaft sei für die S. zur Förderung der Alltagskompetenz und des Krankheitsmanagements erforderlich und sollte zunächst für ein Jahr mit hohem Betreuungsaufwand entsprechend der Bedarfsstufe 4 durchgeführt werden.
Zum 01. Oktober 2004 zog die S. in eine Wohngruppe des Betreuten Wohnens des M. e.V. (N.) K. in O. im Zuständigkeitsbereich des Klägers, der mit Bescheid vom 04. Oktober 2004 die Aufwendungen hierfür vom 01. Oktober 2004 bis 31. März 2005 im Umfang von acht Betreuungsstunden pro Woche bis zur Höhe des mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Vergütungssatzes übernahm. Der Bescheid stützte sich auf die §§ 27, 28, 29, 39, 40 Abs 1 Nr 8 BSHG i.V.m. § 55 Abs 2 Nr 3 des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Im Januar 2005 wurde die S. in den Eingangsbereich der I. -Werkstätten (J.) gGmbH aufgenommen. Gemäß einer Stellungnahme der Frau Dr. L. des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes vom 29. April 2005 konnte eine Besserung des Befindens der S. erreicht werden, jedoch bestünden aufgrund der Schwere der Erkrankung unverändert erhebliche Schwierigkeiten in der Haushaltsführung, den Alltagsangelegenheiten, der sozialen Kontaktaufnahme sowie Verhaltensstörungen. Der Verlauf habe gezeigt, dass die S. vom betreuten Wohnen profitiere, jedoch noch eine längere Rehabilitation erforderlich sei. Auf Antrag der Betreuerin hin erklärte der Kläger deshalb mit Bescheid vom 10. Mai 2005 die Kostenübernahme für das Betreute Wohnen mit Betreuungsstunden im bisherigen Umfang vom 01. April 2005 an bis 31. März 2006. Die Kosten des betreuten Wohnens betrugen im Mai 2005 1.283,05 EUR monatlich.
Am 15. Oktober 2005 zog die S. in das Stadtgebiet der Beklagten in eine von ihr privat gemietete und von ihr alleine bewohnte Wohnung und begann am 01. November 2005 eine Ausbildung als Fachkraft für das Gastgewerbe. Am 22. November 2005 hob das Amtsgericht Langen die gesetzliche Betreuung auf. Die S. wurde danach durch Mitarbeiter des M. e.V. (N.) weiter betreut. Der N. setzte den Kläger mit Schreiben vom 09. November 2005 über den Umzug in Kenntnis und wies auf eine damit einhergehende Erhöhung des Pflegesatzes vom 1.283,05 EUR auf 1.350,49 EUR hin. Der Kläger erließ einen Einstellungsbescheid ab 15. Oktober 2004, zahlte faktisch die bewilligten Leistungen jedoch bis einschließlich März weiter.
Gemäß Verlaufsbericht des N. vom 16. März 2006 war im Umfang von sechs Stunden wöchentlich weiterhin betreutes Wohnen erforderlich, um die Wohnung zu erhalten und den Alltag zu meistern. Auf den Antrag des N. auf Fortgewährung der bisherigen Hilfen zog der Kläger eine aktuelle Stellungnahme der Frau Dr. L. des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 05. April 2006 bei. Dr. L. wies darin auf vielfältige Überforderung der S. in der veränderten Lebenssituation bei fortbestehender Leidenssituation hin. Das Befinden habe sich verschlechtert, die Berufstätigkeit sei vermutlich nicht zu halten. Aus psychiatrischer Sicht sollte die Maßnahme mit einem Betreuungsumfang der Stufe 3 für mindestens ein Jahr fortgeführt werden. Mit Bescheid vom 26. April 2006 stellte der Kläger die Leistungen des ambulanten betreuten Wohnens zum 01. April 2006 unter Verweis auf die Zuständigkeit der Beklagten ein. Es handele sich nicht mehr um eine ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 98 Abs 5 SGB XII. Die Frau S. legte am 15. Mai 2006 Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid ein. Am 18. Mai 2006 stellte das N. erstmals einen Antrag auf Kostenübernahme für das Betreute Wohnen der S. bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 09. Juni 2006 lehnte die Beklagten diesen Antrag unter Verweis auf eine fortbestehende Zuständigkeit des Klägers ab.
Auf einen Eilantrag der S. beim Verwaltungsgericht Bremen hin verpflichtete dieses den Kläger, als erstrangig angegangener Träger gemäß § 43 SGB I vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe an die S. zu leisten (Beschluss vom 09. Juni 2006, Az - 6 V 1312/06 -). Dies setzte der Kläger mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 um und gewährte der S. vorläufig ab 01. April 2006 Leistungen in Form der Kostenübernahme für das betreute Wohnen durch das N., und zwar bis 31. August 2006 im Umfang von acht Betreuungsstunden pro Woche, ab 01. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 sechs Stunden. Die Leistungen wurden auch tatsächlich erbracht.
Mit Schreiben vom 03. Mai 2006 machte der Kläger erstmals eine Erstattung der seit 15. Oktober 2005 erbrachten Leistungen bei der Beklagten geltend, den diese mit Schreiben vom 27. Juli 2006 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG Bremen vom 26. Juni 2006 - S3 B 188/06 - (veröffentlicht bei [...].de) ablehnte. Nach erneutem Erstattungsantrag vom 06. November 2006, den die Beklagte mit Schreiben vom 06. Dezember 2006 erneut ablehnte, erhob der Kläger am 08. Februar 2007 Klage vor dem erkennenden Gericht gegen die Beklagte und beantragte die Feststellung, dass die Beklagte für die Leistungen nach dem SGB XII in Sachen S. seit dem 15. Oktober 2005 zuständig sei, sowie eine Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der vom 15. Oktober 2005 bis 28. Februar 2007 entstandenen Aufwendungen für die S. iHv 20.194,33 EUR nebst Zinsen auf Grundlage von § 102 SGB X. Das Verfahren wurde unter dem Az - S 33 SO 16/07 - geführt.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2009 stellte das erkennende Gericht die Zuständigkeit der Beklagten nach dem SGB XII in Sachen S. fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 20.194,33 EUR nebst Zinsen an den Kläger. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Aus § 98 Abs 5 SGB XII ergebe sich nichts anderes, weil es angesichts der von der S. selbst angemieteten Wohnung am Tatbestandsmerkmal der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit fehle. Es fehle die notwendige Verknüpfung zwischen der Gewährung der Wohnung und der ambulanten Pflege. Eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit liege nur vor, wenn es sich um eine Wohnung handele, die vom freien Träger der Leistungen organisiert wurde. Das erkennende Gericht ließ mit gesondertem Beschluss vom 18. März 2010 die Sprungrevision zu, die von der Beklagten dann auch fristgerecht eingelegt wurde.
Das Revisionsverfahren wurde vor dem Bundessozialgericht durch Urteil vom 25. August 2011 abgeschlossen (Az - B 8 SO 7/10 R -). Das BSG hob das Urteil des erkennenden Gerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurück, soweit es die Beklagte zur Leistung verurteilt hat. Den Feststellungsantrag hatte der Kläger zuvor zurückgenommen. Das BSG führte aus, mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts könne nicht entschieden werden, auf welche Rechtsgrundlage sich der Erstattungsanspruch stützen lasse. Auch könne keine Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage nach § 98 Abs 1 Satz 3 oder Abs 5 SGB XII ergehen, weil aus tatsächlichen Gründen nicht nachvollziehbar sei, ob es sich um Betreutes-Wohnen gehandelt habe. In materieller Hinsicht sei die Ansicht des Gerichts, die Anwendung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII scheitere daran, dass sich S. die Wohnung selbst gesucht und angemietet habe, rechtlich nicht nachvollziehbar. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handele, komme es nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt werde. der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeit werde im Gesetz nicht näher definiert, habe sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs 1 SGB XII an § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX zu orientieren. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen habe in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten-Wohnen sei aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach dürfe es sich nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Auch in einer selbst angemieteten Wohnung kann Bedarf an regelmäßigen ambulanten Teilhabeleistungen mit dem Ziel eines selbstbestimmten Lebens bestehen. Bei Anwendung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII sei nach einem Umzug weiterhin grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen.
Das Verfahren hat nach der Zurückverweisung das Az - S 33 SO 161/11 ZVW - erhalten. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten wurde im Januar 2012 ergebnislos aufgegeben.
Der Kläger trägt zur weiteren Begründung der Klage vor, er stütze seinen Erstattungsantrag für die Zeit ab 15. Oktober 2005 auf die Nahtlosigkeitsregelung in § 2 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB X, hilfsweise auf § 105 Abs 1 SGB X. Auf § 107 Abs 1 BSHG könne die Beklagte sich nicht berufen, das von einer Weitergeltung der Erstattungsvorschriften des BSHG im Rahmen des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII zur Zuständigkeit keine Rede sei. Der Sinn und Zweck der Einführung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII spreche dagegen, dass mit der Fortgeltung der Zuständigkeitsregelungen des BSHG auch die Erstattungsvorschriften des BSHG hätten fortgelten sollen, denn diese hätte keine Vereinfachung bedeutet. Für die Zeit ab 01. April 2006 könne das Erstattungsbegehren auf § 102 Abs 1 SGB X i.V.m. § 43 SGB I gestützt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 20.194,33 EUR für Leistungen der Eingliederungshilfe im Zeitraum vom 15. Oktober 2005 bis 28. Februar 2007 an den Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, wenn wegen § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII schon die Zuständigkeitsregelung des § 97 Abs 1 BSHG zur Anwendung komme, müsse auch die Erstattungsvorschrift des § 107 Abs 1 BSHG zum Tragen kommen, wonach der Kläger die Kosten für zwei Jahre nach Zuständigkeitswechsel zu erstatten gehabt hätte. Diese auch spezieller als § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X.
Zum Vorbringen der Beteiligten und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2013 waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG statthafte Klage hat Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die zwischen dem 15. Oktober 2005 und dem 28. Februar 2007 tatsächlich erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII zu erstatten. Der Leistungsanspruch des Klägers ergibt sich auf § 2 Abs 3 Satz 2 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Im Einzelnen:
I.
Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 SGB X muss, wenn die örtliche Zuständigkeit gewechselt hat, die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat gemäß Satz 2 der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs 2 gilt gemäß Satz 3 entsprechend.
§ 2 Abs 3 SGB X ist auf den vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar. Es handelt sich bei § 2 Abs 3 Satz 1 SGB X um eine Nahtlosigkeitsregelung bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. In § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X findet sich eine gegenüber §§ 102 ff SGB X speziellere materiell-rechtlich selbständige Erstattungsregelung für den Fall des Wechsels der örtlich zuständigen Behörde, die für alle Sozialleistungsbereiche gilt und auch zwischen Sozialhilfeträgern Anwendung findet (vgl Engelmann in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 2, Rn 13, 14). Da die Weiterleistung des Klägers zugunsten der Frau S. wegen § 2 Abs 3 Satz 1 SGB X mit Rechtsgrund erfolgte, besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Frau S., so dass deren Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG entgegen der Auffassung des 8. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - Rn 18 (am Ende) nicht notwendig sein konnte.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X sind erfüllt.
1. Der Kläger war für die Erbringung der Leistungen, hier der Übernahme der Aufwendungen für die ambulante Betreuung der Frau S. nach deren Einzug in die Wohngruppe des Betreuten-Wohnens des N. in O. am 01. Oktober 2004 sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergab sich aus § 97 Abs 1 BSHG. Die sachliche Zuständigkeit des Klägers als örtlicher Sozialhilfeträger im Sinne der §§ 1 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (NdsAGSGBXII) ergab sich aus §§ 27 Abs 1 Nr 3, 40 Abs 1 Nr 8 BSHG i.V.m. § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX. Die Frau S. war Behinderte im Sinne des § 39 Abs 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX.
2. Die Zuständigkeit hat auch gewechselt. Mit dem Umzug der Frau S. in eine von ihr privat angemietete Wohnung in K. zum 15. Oktober 2005 unter Beibehaltung der ambulanten Betreuung durch das N. wurde die Beklagte sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich dabei aus § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 97 Abs 1 BSHG.
Gemäß § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII in der hier einschlägigen, vom 01. Januar 2005 bis 06. Dezember 2006 geltenden Fassung bleibt für Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war. Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben gemäß § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII hiervon unberührt. Gemäß des bis 31. Dezember 2004 geltenden § 97 Abs 1 BSHG war der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhielt, für die Sozialhilfe örtlich zuständig. Eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für Leistungen in Form ambulant betreuten Wohnens, vergleichbar mit dem heutigen § 98 Abs 5 SGB XII, war im BSHG nicht vorhanden.
Mit ihrem Einzug in die Wohngruppe des N. in O. zum 01. Oktober 2004 befand sich die Frau S. in einer ambulant betreuten Wohnform im Sinne des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. Denn seit Oktober 2004 wurde die Frau S. von Mitarbeitern des N. betreut und wohnte zugleich in einer vom N. bereit gestellten Unterkunft. Ausweislich der Stellungnahme der Frau Dr. L. des Gesundheitsamts des Klägers vom 28. September 2004 war eine solche Betreuung vor dem Hintergrund einer schweren Persönlichkeitsstörung und einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei nur bedingter Krankheitseinsicht zur Förderung der Alltagskompetenz und des Krankheitsmanagements erforderlich. Die Betreuung diente damit der Teilhabe der Frau S. am Leben in der Gemeinschaft und erfolgte nicht aufgrund eines vorwiegenden medizinischen oder pflegerischen Betreuungsbedarfs.
Mit dem Umzug der Frau S. in die privat angemietete Wohnung in K. zum 15. Oktober 2005 trat keine Unterbrechung der ambulanten Betreuung ein. Obwohl die Frau S. mit dem Verlassen der Wohngruppe in O. nicht mehr in einer Unterkunft des N., der auch die Betreuung weiterhin durchführte, wohnte, befand sie sich weiterhin in einer Form des ambulant betreuten Wohnens. Der Wegfall der Verknüpfung zwischen Unterkunft und Betreuung durch den Umzug in die privat angemietete Wohnung steht der Annahme eines fortgesetzten betreuten Wohnens nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen mit dem Regelungszweck des § 55 SGB IX unvereinbar, denn auch in einer selbst angemieteten Wohnung könne Bedarf an regemäßigen ambulanten Teilhabeleistungen bestehen (vgl BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, Rn 15, 16). Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Abs 5 SGB XII handelt, komme es nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung oder Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt werde. Die Eingrenzung der von der Leistungsform der betreuten Wohnmöglichkeiten umfassten Hilfen habe deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen, und Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten-Wohnen sei aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSG aaO, Rn 15 mwN). Nach diesen Maßgaben handelte es sich auch nach dem Umzug um eine ambulant betreute Wohnform. Denn weiterhin bestand ein auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausgerichteter Betreuungsbedarf. So geht aus dem Verlaufsbericht des N. vom 16. März 2006 hervor, dass in einem Umfang von sechs Stunden wöchentlich weiterhin eine Betreuung erforderlich war, um die Wohnung zu erhalten und den Alltag zu meistern. Auch die Ärztin des Gesundheitsamts des Klägers Frau Dr. L. bestätigte in der Stellungnahme vom 05. April 2006, dass sich das Befinden der Frau S. aufgrund vielfältiger Überforderung in der veränderten Lebenssituation bei fortbestehender Leidenssituation verschlechtert habe und die Eingliederungsmaßnahme mit einem Betreuungsumfang der Stufe 3 für mindestens ein Jahr fortgeführt werden sollte. Demnach stand weiterhin die Teilhabeleistung im Vordergrund, nicht ein etwaiger medizinischer oder pflegerischer Bedarf.
Käme § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII zur Anwendung, wäre der Kläger trotz den Umzugs in den örtlichen Bereich der Beklagten weiterhin zuständig geblieben. Da es sich jedoch um einen Altfall handelt, denn die Leistungserbringung in Form ambulant betreuten Wohnens begann am 01. Oktober 2004 und wurde durch den Umzug nicht unterbrochen, kommt § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII zu Anwendung. Dessen gesetzgeberischer Zweck ist darin zu sehen, dass die neue Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII auf neue Fälle ab Inkrafttreten des SGB XII am 01. Januar 2005 beschränkt sein sollte, so dass im Rahmen des § 98 Abs 5 SGB XII entweder bei einem neuen Leistungsfall die Zuständigkeitsregelung in § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII und bei einem fortbestehenden Leistungsfall diejenigen des BSHG gelten müssen (vgl dazu ausführlich BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, Rn 18). Hier handelt es sich um einen fortbestehenden Leistungsfall, dh einen vor Januar 2005 begonnenen, so dass die Zuständigkeitsregelungen des BSHG zur Anwendung kommen müssen, dh eben auch § 97 Abs 1 BSHG. Mit dem tatsächlichen Aufenthalt der Frau S. im Bereich der Beklagten ab 15. Oktober 2005 ist diese damit örtlich zuständig geworden.
3. Der Kläger hat nach dem Zuständigkeitswechsel auch noch Leistungen erbracht. Der Kläger hat in Kenntnis des Umzugs die mit Bescheid vom 10. Mai 2005 bis April 2006 bewilligten Leistungen weiter gezahlt, obwohl sich im Verwaltungsvorgang des Klägers ein Bescheid über die Einstellung der Leistungen ab 15. Oktober 2005 befindet. Auf den Fortzahlungsantrag der Frau S. bzw des N. lehnte der Kläger die weitere Leistungsgewährung ab 01. April 2006 zwar zunächst unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Beklagten ab, wurde jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Bremen zur vorläufigen Weiterzahlung auf Grundlage des § 43 SGB I verpflichtet und kam dieser Zahlungspflicht im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis Februar 2007, faktisch sogar noch bis Juli 2007 nach.
4. Das vierte und letzte Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X, nämlich die erforderliche Anforderung ("auf Anforderung"), dh die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die bisher zuständige Behörde, ist ebenfalls erfüllt. Erstmals mit Schreiben vom 03. Mai 2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Erstattung der seit 15. Oktober 2005 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe an die Frau S. geltend, erneut mit Schreiben vom 06. November 2006. Damit besteht im Übrigen auch keine Verjährungsproblematik gemäß § 113 Abs 1 SGB X. Auch die Einhaltung der Jahresfrist des § 111 SGB X ist unproblematisch.
5. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Erstattungsanspruch des Klägers aus § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X nicht auf § 107 Abs 1 BSHG berufen, denn § 107 BSHG ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.
Gemäß § 107 BSHG war, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsels der Hilfe bedarf.
Der vorliegende Fall der Frau S. wäre unter § 97 BSHG subsumierbar, denn aufgrund des Umzug wäre die Beklagte wegen § 97 Abs 1 BSHG nunmehr örtlich zuständig geworden und die Frau S. bedurfte innerhalb eines Monats nach Umzug Hilfe außerhalb von stationären Einrichtungen. Wenn § 107 BHSG anzuwenden wäre, käme der Regelung auch Vorrang gegenüber § 2 Abs 3 Satz 2 SGB XI zu (vgl Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 107, Rn 15). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kommt eine Anwendung des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen § 107 BSHG jedoch nicht mehr in Betracht, auch nicht unmittelbar oder mittelbar über § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII. In § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII heißt es ausdrücklich, dass vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten unberührt blieben. Es handelt sich dem Wortlaut nach damit um eine reine Zuständigkeitsregelung. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers in Bezug auf § 98 Abs 5 SGB XII, zumindest ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das BSHG auch im Übrigen angewendet sehen wollte (BT-Drucksache 15/4761, S. 48, Nr 6.0a). Auch das BSG geht offenbar davon aus, dass sich § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII nur auf die Zuständigkeitsregelungen des BSHG bezieht (vgl BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, Rn 18). Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist auch kein Fall des sogenannten "intertemporalen Verwaltungsrechts" gegeben, wonach das BSHG und damit insbesondere auch § 107 BSHG auch für die Zeit nach Inkrafttreten des SGB XII auf am 01. Januar 2005 bereits laufende, noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsverfahren anwendbar bleibt (vgl Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 22. EL, § 989, Rn 53; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 8 SO 76/07 -). Denn im vorliegenden Fall erfolgte sogar der Umzug der Frau S. als Auslöser des Zuständigkeitsstreits und der hier streitgegenständlichen Kostenerstattung erst nach Inkrafttreten des SGB XII, das Kostenerstattungsverfahren selbst frühestens im April 2006, so dass kein laufender, noch nicht abgeschlossener Fall im oben genannten Sinne vorliegt. Es besteht kein Anknüpfungspunkt für die Konstruktion einer von Gesetz abweichenden Übergangslösung. Das Gericht kann auch keine planwidrige Regelungslücke erkennen. Die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit sind vollständig, es bleibt kein Zeitpunkt ungeklärt. Die Erstattungsregelungen weisen ebenfalls keine Lücken auf. Der Kläger kann nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit Kostenerstattung über § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X, im Übrigen hilfsweise auch über §§ 102 ff SGB X (siehe dazu noch unten) geltend machen. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass der Gesetzgeber einen Fall wie den vorliegenden nicht vor Augen hatte und das Ergebnis nicht gewollt hätte. Denn die Beklagte erfährt in der gegebenen Konstellation eine Benachteiligung - hätte sich der Fall allein unter Geltung des BSHG abgespielt, wäre die Beklagte zwar auch zuständig geworden, hätte aber den Erstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG zu ihrer Entlastung geltend machen können. Würde der Fall allein nach SGB XII beurteilt, ohne die Altfallregelung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII, wäre der Kläger von vornherein zuständig geblieben und könnte keine Kostenerstattung von der Beklagten verlangen. In beiden Fällen trüge der Kläger die Kosten. Nur durch die Anwendung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII im vorliegenden Fall kommt zustande, dass die Beklagte zuständig geworden ist, sich jedoch nicht mehr auf § 107 BSHG berufen kann, da dieser nicht mehr in Kraft ist und auch nicht über den Verweis in § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII anwendbar ist. Dieses Ergebnis ist zwar unbefriedigend. Das Gericht sieht sich aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz jedoch nicht in Lage, ohne eindeutigen Anwendungsbefehl den außer Kraft getretenen § 107 BSHG einfach als weiterhin geltend anzusehen. Der Gesetzgeber wollte, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nach altem Zuständigkeitsrecht der Zuzugsleistungsträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe in Form ambulant betreuten Wohnens zuständig wird. Dies ist der Fall. Dann muss der zuständige Leistungsträger auch die Kosten tragen.
6. Nur zur Vollständigkeit ist abschließend festzustellen, dass sich der Erstattungsanspruch des Klägers auch auf die §§ 102 SGB X stützen ließe, wenn diese nicht von § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X im Sinne einer lex specialis verdrängt würden.
Für den Zeitraum ab dem 15. Oktober 2005, also dem Zuständigkeitswechsel, bis zum 31. März 2006 ergäbe sich ein Erstattungsanspruch auf § 105 SGB X. Gemäß § 105 Abs 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs 1 vorliegen, erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs 2 gilt entsprechend.
Der Kläger hat als gemäß § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 97 Abs 1 BSHG unzuständiger Leistungsträger Eingliederungshilfeleistungen an Frau S. erbracht. Die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X liegen nicht vor, denn der Kläger leistete nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig, auch nicht unter Geltung des § 2 Abs 3 Satz 1 SGB X.
Für den Leistungszeitraum ab 01. April 2006 bis Februar 2007 ergäbe sich ein Erstattungsanspruch des Klägers direkt aus § 102 Abs 1 SGB X. Gemäß § 102 Abs 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Dies ist der Fall. Ab April 2006 bestand ein förmlicher Zuständigkeitsstreit zwischen den Beteiligten. Beide lehnte die Leistungserbringung unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit ab. Der Kläger wurde vom VG Bremen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, auf Grundlage des § 43 SGB I vorläufig Leistungen zu erbringen, was dieser auch tat. II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO und umfasst auch die Kosten des Sprungrevisionverfahrens mit dem Aktenzeichen - B 8 SO 7/10 R - vor dem Bundessozialgericht.
III.
Die Sprungrevision war auf Antrag beider Beteiligten zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 161 Abs 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs 2 Nr 1 SGG vorlagen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn die Frage der Anwendbarkeit des § 107 BSHG in den Fällen einer Anwendung der Zuständigkeitsregelungen des BSHG gemäß § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII ist nicht hinreichend klar und eine Klärung als Rechtsfrage über den vorliegenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich. Eine höchstrichterliche Klärung ist bisher, soweit ersichtlich, nicht erfolgt. Die Rechtsfrage ist auch klärungsfähig. Die Beteiligten haben ihre jeweilige Zustimmung zur Zulassung und zur Einlegung der Sprungrevision unter Verzicht auf die Berufungsinstanz zur Niederschrift des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2013 erklärt.