Sozialgericht Stade
Beschl. v. 05.03.2013, Az.: S 33 AY 53/12 ER

Verfassungsrechtliche Möglichkeit einer Einschränkungen von Leistungen auf Grundlage des § 1a AsylbLG

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
05.03.2013
Aktenzeichen
S 33 AY 53/12 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 41298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2013:0305.S33AY53.12ER.0A

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 07. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Eilwege die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners, die ihm zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) ungekürzt auszuzahlen.

Der Antragsteller, geboren im Mai 1983 und ivorischer Staatsbürger, reiste erstmals am 28. Mai 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 14. Juni 2004 Asyl. Er ist im Besitz einer befristeten Duldung gemäß § 60a Abs 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und seit dem 25. November 2005 vollziehbar ausreisepflichtig. Am 08. April 2008 teilte das zuständige Ausländeramt dem Sozialamt des Antragsgegners mit, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2007 und vom 09. Februar 2007 auf seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Passbeschaffung hingewiesen worden sei und dennoch keine Nachweise vorgelegt habe. Seit dem 01. Juni 2008 bezieht er aus diesem Grunde nur eingeschränkte Leistungen gemäß § 1a AsylbLG (Bescheid vom 09. Mai 2008). Zwischenzeitlich bemühte sich der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigte bei der ivorischen Botschaft um die Ausstellung eines Passes und erfuhr dort, er müsse sich an die zuständige Behörde in Abidjan wenden. Übersandt wurde eine Liste der erforderlichen Unterlagen, ua eine Geburtsurkunde und eine Ausweiskopie. Der Antragsteller teilte dazu nicht, nicht über Personenstandsurkunden zu verfügen.

Mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 27. Januar 2010 wurde der Antragsteller erneut auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen, wirkte jedoch unter Berufung auf das Nichtvorhandensein der erforderlichen Personenstandurkunden bei der Beschaffung von Ersatzpapieren weiterhin nicht mit, indem er den Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres nicht ausfüllte. Allerdings legte er im Frühjahr 2012 bei der Stadt Stade offenbar zur Prüfung der Ehevoraussetzungen gemäß Kapitel 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) verschiedene Nachweise, datiert auf den 18. und 20. Oktober 2011, vor, darunter ein "Zeugnis über die ivorische Staatsbürgerschaft", eine "Ledigkeitsbescheinigung" und einen "Auszug aus dem Standesamtsregister für das Jahr 2011". Die Echtheit der Unterlagen ist fraglich. Der Antragsgegner leitete am 30. Mai 2012 daraufhin jedoch über die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) ein neues Verfahren zur Ausstellung eines Passersatzpapieres ein, das noch nicht abge-schlossen ist. Derzeit - unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 - bezieht der Antragsteller eine um ein Viertel abgesenkte Regelsatzleistung, ausgehend von 346,00 EUR als vollem Regelbedarfssatz. Weil der Unterkunftsbedarf in Form von Sachleistungen gewährt wird, kürzt der Antragsgegner den für diese Kostenposition vorgesehenen Anteil des Regelbedarfs iHv aktuell 31,33 EUR (Abt EVS 4) heraus.

Mit Bescheid vom 16. August 2012 regelte der Antragsgegner den Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem AsylbLG ab dem Monat August 2012 und gewährte insgesamt 228,25 EUR, wovon 126,01 EUR dem Antragsteller durch Gutschein, der Rest auf ein angegebenes Konto gezahlt wurde. Hiergegen legte der Antragsteller am 14. September 2012 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 20. September 2012 regelte der Antragsgegner den Leistungsanspruch des Antragstellers vorläufig ab dem Monat Oktober 2012 in Höhe von 228,17 EUR. Auch hiergegen legte der Antragsteller am 05. Oktober 2012 Widerspruch ein. Seit Januar 2013 bezieht der Antragsteller Leistungen gemäß § 1a AsylbLG iHv 233,44 EUR (Bescheid vom 27. November 2012). Mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2012 wies der Antragsgegner beide Widersprüche als unbegründet zurück. Am 07. Dezember 2012 hat der Antragsteller Klage erhoben, die unter dem Az S 33 AY 54/12 geführt wird.

Ebenfalls am 07. Dezember 2012 hat sich der Antragsteller mit dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Eilantrag an das erkennende Gericht gewandt.

Er trägt vor, er habe Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe der vom BVerfG im Urteil vom 18. Juli 2012 als Übergangsregelung bestimmten Höhe. Die Übergangsregelung lege mit Gesetzeskraft vorläufig das Existenzminimum fest. Dieses dürfe auf keinen Fall, auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG, unterschritten werden.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ungekürzte Leistungen gemäß § 3 AsylbLG in der Höhe zu gewähren, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 - zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Eilantrag abzulehnen.

Er beruft sich auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03. September 2012, Satz 3, 2. Absatz (A 11.32-12235-8.1.18, Anlage) und trägt vor, Leistungskürzungen seien auch im Rahmen des SGB II und des SGB XII vorgesehen und eine Besserstellung von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG nicht geboten. Er habe sich bezüglich der Höhe der Kürzung an § 26 Abs 1 SGB XII orientiert. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers sei die Kürzung angemessen und erforderlich. Es sei auch ohne ausdrückliche Aufforderung zur Mitwirkung eine ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität auszuklären und einen gültigen Pass zu besitzen und er habe daher von sich aus alle notwendigen Maßnahmen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers einzuleiten. Dies sei hier auch nicht von vornherein aussichtlos.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II.

Der zulässige und als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Eilantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 ZPO).

Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch letztlich doch nicht glaubhaft machen. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung uneingeschränkter Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Das erkennende Gericht hält eine Leistungseinschränkung über § 1a AsylbLG auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin grundsätzlich für möglich und sieht den Tatbestand des § 1a Nr 2 AsylbLG nach der hier gebotenen summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt an. Fraglich erschien, ob der Antragsgegner den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausreichend beachtet hat, denn es erscheint unverhältnismäßig, die Leistungen nach dem AsylbLG über Jahre, hier seit 2008, unbefristet nur eingeschränkt zu gewähren, ohne den Betroffenen in angemessenen Abständen auf seine konkreten Handlungspflichten hinzuweisen und ihm konkret aufzuzeigen, welches mögliche und zumutbare Handeln von ihm verlangt wird. Durch die jüngsten Ereignisse, dh die Vorlage von Unterlagen durch den Antragsteller bei der Stadt Stade und das daraufhin eingeleitete, noch laufende neue Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren, ist jedoch deutlich geworden, dass der Antragsteller entgegen seinen Aussagen sehr wohl in der Lage ist, Unterlagen zu seiner Identität beizubringen.

Gemäß § 1a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs 1 Nr 6, (Nr 1) die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder (Nr 2) bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Seit der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 - über die Verfassungswidrigkeit der (bisherigen) Leistungen gemäß § 3 AsylbLG der Höhe nach ist umstritten, ob Einschränkungen auf Grundlage des § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich noch möglich sind (vgl Darstellung im Beschl des SG Hildesheim v 06.12.2012 - S 42 AY 152/12 ER - Rn 10, veröffentlicht bei [...].de; Oppermann in: jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 07.11.2012). Dies ist nach der hier vertretenen Auffassung dem Grunde nach zu bejahen (vgl auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER -, veröffentlicht bei sozialgerichtsbarkeit.de). Das BVerfG stellt in der Entscheidung vom 12. Juli 2012 klar, dass der unmittelbar verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums uneingeschränkt auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gilt und ein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum aus migrationspolitischen Erwägungen heraus nicht gerechtfertigt sein kann (vgl BVerfG, Urt v 18.07.2012 - 1 BvL 17/10 u 1 BvL 2/11 - Rn 90, 120/121 der [...]Veröffentlichung). Das Existenzminimum ist demnach für alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleich. Entsprechend und konsequent hat das BVerfG im Rahmen der getroffenen Übergangsregelung (Rn 113) auch den Regelbedarfssatz Stufe 1, wie er auf Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII Anwendung findet, zugrunde gelegt, abzüglich des Anteils entsprechend Abt 5 EVS für Hausrat, da hierfür zusätzliche Leistungen gemäß § 3 Abs 2 Satz 2 AsylbLG gewährt werden. Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des erkennenden Gerichts alles für eine Gleichbehandlung der Leistungsbezieher nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG.

Sowohl das SGB II als auch das SGB XII sehen allerdings unter Beachtung strenger Voraussetzungen die Möglichkeit zeitlich befristeter Absenkungen der Leistungen vor, um das Verhalten der Leistungsbezieher zu beeinflussen. Denn das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen. Das aus Art 1 Abs 1 Satz 1 GG abgeleitete Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminium gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen gewissen finanziellen Spielraum auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet (vgl Berlit in: LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 31, Rn 13). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimumverbietet indes auch in Fällen pflicht- oder gar sozialwidrigen Verhaltens, den Einzelnen ohne jede Alternative in einer Situation zu belassen, in der das physische Existenzminimum aktuell nicht gewährleistet ist (Berlit aaO Rn 14). Soweit erkennbar, wird das Sanktionssystem verfassungsrechtlich für grundsätzlich zulässig angesehen (vgl Darstellung im Beschl des SG Landshut v 07.05.2012 - S 10 AS 259/12 ER -, Rn 31 der [...]Veröffentlichung). Wenn Einschränkungen der Leistungen nach SGB II und SGB XII auch angesichts der Rechtsprechung des BVerfG zur Höhe der Leistungen nach dem SGB II (BVerfG, Urt v 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -) grundsätzlich zulässig sind und zugleich für Leistungsbezieher nach SGB II, SGB XII und AsylbLG hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums dieselben Maßstäbe gelten sollen, ist kein Grund erkennbar, warum Leistungen nach dem AsylbLG dem Grunde nach nicht eingeschränkt werden können sollten. Dies würde eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG bedeuten.

Angesichts der als richtig und konsequent erkannten Gleichbehandlung der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG mit Leistungsempfängern nach SGB II und SGB XII in Bezug auf Einschränkungsmöglichkeiten von existenzsichernden Leistungen dem Grunde nach muss im zweiten Schritt allerdings auch eine Schlechterstellung der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG der konkreten Höhe nach vermieden werden. Umfang und Dauer der Einschränkungen nach dem AsylbLG müssen an denselben Maßstäben orientiert sein wie bei Einschränkungen nach SGB II und SGB XII, auch hinsichtlich des Verfahrens (vgl dazu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER -, veröffentlicht bei sozialgerichtsbarkeit.de). Aufgrund der Bezugnahme auf das SGB XII im Rahmen des § 2 AsylbLG (Analogleistungen) zieht das Gericht im Weiteren die Regelungen des SGB XII bezüglich möglicher Einschränkungen von Leistungen heran. Gemäß § 26 SGB XII kommt bei bestimmten Verhaltensweisen der Leistungsberechtigten eine Einschränkung der Leistungen auf das Unerlässliche in Betracht. Das Unerlässliche wurde vom Gesetzgeber der Höhe nach nicht definiert. In der Rechtsprechung wurden Absenkungen um 20 bis 30 Prozent für zulässig erachtet (vgl Conradis in: LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 26, Rn 9; Holzhey in: jurisPK-SGB XII, § 26, Rn 21). Eine ermessensgerechte Anwendung der Kürzungsmöglichkeiten in den Fällen des § 26 Abs 1 SGB XII setzt eine Prüfung und Abwägung über die Tauglichkeit der Kürzung zur Verhaltensänderung des Betroffenen voraus und ist zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf jeden Fall zeitlich zu befristen (vgl Conradis aaO, Rn 10). Im Rahmen des § 26 Abs 1 Nr 2 SGB XII ist tatbestandlich eine vorherige Belehrung über die Folgen eine Fortsetzung des sanktionsbedrohten Verhaltens erforderlich.

Eine Übertragung auf die Anwendung der Einschränkung gemäß § 1a AsylbLG hat zur Folge, dass vor der Umsetzung der Einschränkung neben der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen sicher sein muss, dass dem betroffenen Leistungsbezieher deutlich geworden ist, welches Verhalten bzw welche Art der Mitwirkung von ihm verlangt wird und welche Folgen eine Nichterfüllung haben kann (Warnfunktion). Wenn unter diesen Voraussetzungen eine Einschränkung möglich ist, muss diese sich der Höhe nach an § 26 SGB XII orientieren, dh das Gericht hält eine Einschränkung der Leistungen um 20 bis 30 Prozent für zulässig. Im Weiteren ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Einschränkung. Das Gericht hält es für unverhältnismäßig, einem Leistungsbezieher nach dem AsylbLG unbefristet und dauerhaft nur eingeschränkte Leistungen zu gewähren, ohne ihn in angemessenen Abständen darauf hinzuweisen, warum die Einschränkung erfolgt und durch welches Verhalten er die weitere Einschränkung vermeiden kann. Dabei wird für erforderlich gehalten, dass die zuständige Behörde dem Leistungsbezieher konkret darlegt, welcher Weg zu beschreiten ist. Dies spielt insbesondere eine Rolle in den Fällen, in denen es um die Beschaffung von Papieren geht und der Leistungsbezieher glaubhaft machen kann, dass er alles ihm Mögliche zur Beschaffung der Unterlagen unternommen hat und Hinderungsgründe bestehen, die er nicht beeinflussen kann. Wenn keine zumutbaren Handlungsmöglichkeiten für den Leistungsberechtigten bestehen, ist eine unbefristete Einschränkung der Leistungen nicht verhältnismäßig. Möglicherweise ist in einem solchen Fall bereits das Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens in § 1a Nr 2 AsylbLG fraglich.

Nach diesen Maßgaben ist die hier streitgegenständliche Einschränkung der Leistungen jedoch rechtmäßig. Der Tatbestand des § 1a Nr 2 AsylbLG ist erfüllt. Der Antragsteller hat es zu vertreten, dass in der Vergangenheit ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren nicht durchgeführt werden konnte, obwohl ihm die Vorlage von Unterlagen zu seiner Identität offenbar doch möglich gewesen wäre - wie die Vorlage der Unterlagen bei der Stadt Stade zeigt. Das nichtvorhandensein der erforderlichen Papiere ist auch ursächlich dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bislang nicht durchgeführt werden können.

Die Einschränkung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich an § 26 SGB XII orientiert und gewährt 228,25 EUR monatlich. Dabei geht er von einem Regelbedarfssatz gemäß der Rechtsprechung des BVerfG iHv 346,00 EUR (374,00 abzgl 27,41 für Hausrat (Abt EVS 5), der gemäß § 3 Abs 2 Satz 2 AsylbLG gesondert erbracht wird) unter Abzug des Unterkunftsbedarfs iHv 31,33 EUR (Abt EVS 4) aus. Die Einschränkung entspricht damit 25 Prozent und bewegt sich mit Blick auf die Rechtsprechung zu § 26 SGB XII im vertretbaren Rahmen.

Die Einschränkung ist unter Beachtung der konkreten Umstände dieses Falles auch noch verhältnismäßig. Zwar wäre unverhältnismäßig, die Leistungen über Jahre einzuschränken, ohne den Antragsteller auf das geforderte Verhalten in angemessenen Abständen hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten, nämlich die Vorlage von Unterlagen durch den Antragsgegner an dritter Stelle, die die Durchführung des erneuten Verfahrens zur Passersatzbeschaffung ermöglichten. Der Antragsteller kann vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft machen, dass er keine Unterlagen vorlegen konnte und kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es derzeit noch verhältnismäßig und sachgerecht, die Einschränkung zumindest bis zum Abschluss des laufenden Beschaffungsverfahrens beizubehalten - auch um den Antragsteller zur Mitwirkung im Verfahren zu motivieren. Sollte das Verfahren jedoch ohne Ausstellung von Passersatzpapieren abgeschlossen werden, wird der Antragsgegner dem Antragsteller in angemessenen Abständen auf seine Pflichten hinweisen und Handlungswege aufzeigen müssen, um ihm einen Weg zur Verhaltensänderung aufzuzeigen, wenn es noch einen Weg zur Beschaffung der notwendigen Papiere gibt. Dabei wird letztlich eine Rolle spielen, warum das Verfahren ggf nicht zu einem Erfolg, dh der Ausstellung der Papiere, geführt hat. Sollte sich herausstellen, dass der Antragsteller keine zumutbaren Möglichkeiten zur Mitwirkung hat, wird die Einschränkung nicht mehr aufrechterhalten werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.