Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
v. 28.01.2021, Az.: AGH 7/19 (II 4/25.2)
Anordnung des vorläufigen Berufsverbot und Vertretungsbestellung für strafrechtlich belangten Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 28.01.2021
- Aktenzeichen
- AGH 7/19 (II 4/25.2)
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2021, 40098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerfG - 19.07.2019 - AZ: 1 BvR 1627/19
Rechtsgrundlagen
- § 132a Abs. 1 S. 1 StPO
- § 53 Abs. 5 BRAO
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten, die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2019 - 1 BvR 1627/19 - ohne dahingehende Weisung oder Erklärung des Amtsgerichts ... oder die gesonderte Erteilung einer Ausfertigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu befolgen und die Eintragung des vom Amtsgericht ... gegen den Kläger angeordneten vorläufigen Berufsverbots gemäß S 132 a Abs. 1 S. 1 StPO und des gemäß § 53 Abs. 5 BRAO bestellten Vertreters ... im öffentlichen Eintrag des Klägers im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis zu löschen, wegen Verstoßes gegen S 31 Abs. 1 BVerfGG und S 31 BRAO rechtswidrig war und die Rechte des Klägers, insbesondere die Grundrechte des Klägers aus Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt hat.
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten, die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2019 - 1 BvR 1627/19 - ohne dahingehende Weisung oder Erklärung des Amtsgerichts ... ohne gesonderte Erteilung einer Ausfertigung zu befolgen und die Bestellung des bis zum 31. August 2019 bestellten Vertreters ... und des seit dem 22. Juli 2019 bestellten Vertreters ... aufzuheben oder zu widerrufen und insbesondere die Vertretungsbestellung des Rechtsanwalts ... mit Wirkung zum 22. Juli 2019 wegen Verstoßes gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG und § 31 BRAO rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten, insbesondere in den Grundrechten aus Artikel 12 Abs. 1 GG, verletzt hat.
- 3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- 4.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 5.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk der Beklagten zugelassen und daher deren Mitglied. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger ordnete das Amtsgericht ... Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 09.04.2019 ein vorläufiges Berufsverbot gegen den Kläger gemäß § 132 a StPO an. Nachdem der Beklagten diese Anordnung bekannt war, veranlasste sie am 03.05.2019 einen entsprechenden Eintrag zur Person des Antragstellers im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis, aus dem die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots ersichtlich war. Des Weiteren bestellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2019 Rechtsanwalt ... und am 29.05.2019 stattdessen Rechtsanwalt ... zum Vertreter des Klägers in dessen Geschäften als Rechtsanwalt gemäß S 53 Abs. 5 BRAO. Auch diese Bestellungen wurden im amtlichen Anwaltsverzeichnis auf Veranlassung der Beklagten eingetragen.
Der Kläger hatte, nachdem die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots unanfechtbar geworden war, gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Dieses setzte im Wege der einstweiligen Anordnung durch Kammerbeschluss vom 19.07.2019 die Vollziehung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts ... vom 09.04.2019 vorläufig aus. Dieser Beschluss wurde noch am selben Tag dem Kläger als einzigem formell Beteiligten des Verfahrens durch Übersendung einer Beschlussabschrift per Telefax bekannt gemacht. Der Kläger übersandte diesen Beschluss dann am gleichen Tage, also noch im Laufe des 19.07.2019, mit Begleitschreiben per Telefax an die Beklagte, wobei er ausdrücklich beantragte, die Vertreterbestellung aufzuheben.
Nachdem die Beklagte auch in der Folge von unmittelbaren Telefonaten zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten nicht sogleich zur Aufhebung der Vertreterbestellung und zur Löschung der Vermerke über das vorläufige Berufsverbot und der Vertreterbestellung bereit war, stellte der Kläger am 23.07.2019 beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wobei er begehrte, der Beklagten auf diesem Wege aufzugeben, die Eintragung des vorläufigen Berufsverbots und die Eintragung des Vertreters im bundesweiten anwaltlichen Anwaltsverzeichnis zu löschen, ferner die Vertretungsbestellung zu widerrufen und aufzuheben. Dieses Verfahren wurde beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof vom 2. Senat unter dem Aktenzeichen AGH 6/19 (Il 3/25) geführt.
Die Beklagte wurde in diesem Verfahren wegen Eilbedürftigkeit telefonisch angehört. Nach Hinweisen des Senats veranlasste die Beklagte am 26.07.2019 die Löschung der Eintragung des vorläufigen Berufsverbots und der Vertretungsbestellung und hob darüber hinaus die Vertreterbestellungen auf. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Durch Beschluss vom 12.08.2019 erklärte der AGH das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und stellte es ein. Der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Zugleich mit seiner Erledigungserklärung erhob der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Er vertritt die Auffassung, die ursprüngliche Weigerung der Beklagten, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2019 die Löschung des Berufsverbots sowie die Vertreterbestellung der Rechtsanwälte ... und ... sowie deren Löschung im Anwaltsverzeichnis seien rechtswidrig gewesen. Er, der Kläger, habe insoweit ein rechtliches Feststellungsinteresse und beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Fortsetzungsfeststellungsanträge zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig und mangels eines Feststellungsinteresses auch unbegründet.
Die Verfahrensakte AGH 6/19 (II 3/25) war beigezogen und lag dem Senat bei der Entscheidung vor.
Gründe
Il.
1. Über den Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden.
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach Überzeugung des Senats liegen diese Voraussetzungen vor. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (S. 84 Abs. 3 VwGO).
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger wende sich gegen Maßnahmen, die keinen Verwaltungsakt im Sinne des S 35 VwVfG darstellten, ist unzutreffend. Für den Rechtsanwalt stellt nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Eintragung eines Berufsverbots in das Anwaltsverzeichnis einen Verwaltungsakt dar, sondern insbesondere auch die im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung von der Rechtsanwaltskammer getroffenen Verfügungen (vgl. Henssler/Prütting, BRAO § 161 a Rn. 9). Die entsprechenden Verfügungen der Beklagten entfalten unmittelbare Rechtswirkung nach außen, indem sie zum einen kundtun, dass der Kläger einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen darf und ein von der Beklagten bestellter Vertreter an seine Stelle tritt. Dementsprechend ist der Rechtsanwalt auch, was zwischen den Parteien in diversen anwaltsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Berufsverbot und den Vertreterbestellungen unstreitig war, berechtigt, diese Verfügungen an sich anzugreifen und der anwaltsgerichtlichen Überprüfung zu unterstellen.
3. Der Kläger hat auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des S 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Hierfür genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BGH NJW-RR 2012, S. 57 Tz. 16; BVerwG NVwZ-RR 2010, 154 [BVerwG 11.11.2009 - BVerwG 6 B 22.09] Tz. 4). Die Rechtsprechung hat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in mehreren Fallgruppen anerkannt, und zwar bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr, bei einem vorhandenen Rehabilitierungsinteresse, zur Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozesses und bei einer Grundrechtsbeeinträchtigung. Ob im vorliegenden Fall, worüber die Parteien streiten, Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitierungsinteresse bestehen, kann offen bleiben. Aus Sicht des Senats könnte dem Kläger ein nicht offensichtlich aussichtsloser Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zustehen. Wie schon der Senat gemäß SS 112 c Abs. 1 BRAO, 123 Abs. 2 S. 3, 80 Abs. 5 VwGO in seinem Beschluss vom 12.08.2019 zu dem Aktenzeichen AGH 6/19 (Il 3/25) festgestellt hat, hätte die Beklagte nach einer Übermittlung der Beschlussabschrift des Bundesverfassungsgerichts am 19.07.2019 ihrerseits sogleich von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln müssen (SS 32 Abs. 1 BRAO, 24 VwVfG), da der Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare Gestaltungswirkung entfaltete und sich deshalb die bisher von der Beklagten veranlassten Eintragungen zu Lasten des Klägers im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis als falsch bzw. unbegründet erwiesen. Zugleich, so der Senat in dem zitierten Beschluss, musste im Interesse des Grundrechts der Berufsfreiheit des Klägers die Vertreterbestellung wieder aufgehoben werden, und zwar von Amts wegen. Da die Beklagte dieser Verpflichtung erst am 26.07.2019 nachgekommen ist, hat sie zu verantworten, dass der Kläger in der Zeit vom 19.07.2019 bis zum 26.07.2019 unberechtigterweise laut Eintragung im amtlichen Anwaltsverzeichnis noch mit einem Berufsverbot belegt war und für ihn Vertreter bestellt seien. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger hierdurch berufliche Tätigkeiten, wie er in seinem allgemein gehaltenen Vortrag behauptet, entgangen bzw. verloren gegangen sind. Ob das tatsächlich so ist, wäre in einem Amtshaftungsprozess zu klären, und nicht im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Möglichkeit allerdings ist aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls nicht von vornherein zu verneinen mit der Folge, dass nicht offensichtlich aussichtslose Amtshaftungsansprüche im Raume stehen.
Darüber hinaus kommt eine Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers in Betracht. In Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe kann es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebieten, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrenslauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. Henssler/Prütting a.a.O. S 112 c Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da es sich hier um einen kurzen Zeitraum, nämlich vom 19.07. bis zum 26.07.2019 handelt, in dem die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Löschungen im Anwaltsverzeichnis vornehmen zu lassen. Hierzu hat der Senat in dem Beschluss vom 12.08.2019 bereits festgestellt, dass aufgrund des materiellen Rechts des Klägers auf insoweit uneingeschränkte Berufsausübung nach Art. 12. Abs. 1 GG der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in ihrem Kern zulässig und begründet gewesen wäre, auch wenn durch die einstweilige Anordnung in diesem Fall gewissermaßen die Hauptsache vorweggenommen worden wäre. Es handelte sich in dem fraglichen Zeitraum um einen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers, der durch die Verhängung eines Berufsverbots die Befugnis zur Berufsausübung und damit zur Selbstvertretung verloren hatte. Wenn dieser Rechtszustand durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beendet, in dem einschlägigen Verzeichnis aber nicht bekanntgemacht wird, behindert dies die Berufsfreiheit des Anwalts tiefgreifend, was entsprechend zur Vermeidung beruflicher Nachteile unverzüglich hätte richtiggestellt werden müssen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 112 c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 8, 71 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.