Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 12.08.2021, Az.: AGH 12/16 (II 5/7)
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 12.08.2021
- Aktenzeichen
- AGH 12/16 (II 5/7)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 71603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er betreibt als Einzelanwalt seine Kanzlei in S. Mit Bescheid vom 22.04.2016, dem Kläger nach eigenen Angaben am 26.04.2016 zugestellt, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO. Der Widerrufsbescheid ist darauf gestützt, dass der Kläger zu dieser Zeit in dem vom Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis am 16.04.2015 auf Veranlassung der Gerichtsvollzieherin B. zur Geschäftsnummer …9/14 eingetragen war (vgl. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 06.06.2016, Bl. 53 d.A.). Die Eintragung erfolgte, weil auf Antrag des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers G. L. der Kläger unter dem 07.04.2015 die Vermögensauskunft abgegeben hatte (Personalakte des Klägers, Bl. 369 ff.). Weiter ist der Widerruf darauf gestützt, dass auf Antrag der Finanzverwaltung des Landes Niedersachsen das Amtsgericht Braunschweig als Insolvenzgericht unter dem 01.12.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zur Geschäftsnummer 275 IN 272/15b eröffnet hatte (Personalakte, Bl. 591). Die Finanzverwaltung hatte dabei Steuerforderungen gegen den Kläger in Höhe von 31.106,79 € zugrunde gelegt (Schreiben des Finanzamtes W. vom 04.09.2015, Personalakte, Bl. 553).
Der Kläger beantragte zunächst unter de 24.05.2016, eingegangen per Telefax am selben Tag, Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid.
Gegen die von der Beklagten in der Begründung des Widerrufsbescheides geltend gemachten Vermutung des Vermögensverfalls wegen der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) macht der Kläger geltend, die Insolvenzeröffnung sei rechtswidrig gewesen, der Antrag sei unzulässig gewesen, weil die Finanzverwaltung kein Rechtsschutzinteresse habe geltend machen können; es sei vielmehr so, dass Mitarbeiter des Finanzamtes ihn hätten in die Insolvenz treiben wollen, er sei auf eine "schwarze Liste" gesetzt worden. Die Finanzverwaltung habe gegenüber seinen Vergütungsansprüchen aus Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe mit offenen Steuerforderungen, die er bisher in Raten abgetragen habe, aufgerechnet. Diese Aufrechnung habe dazu geführt, dass seine durchschnittlich monatlich erzielten Umsätze von etwa 5.400,00 € schlagartig auf ca. 2.000,00 € gesunken seien. Der Kläger macht geltend, die Finanzverwaltung habe das Ziel gehabt, seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. In der Folge hätten sich die Steuerschulden erhöht. Die Steuerrückstände von angeblich 31.106,00 € seien aber streitig. Vermögensverfall liege nicht vor. Er beziehe Renteneinkommen von rund 460,00 € und erziele aus der Anwaltspraxis monatlich ca. über 800,00 € Gewinn, davon könne er gut leben. Der Aufwand für die Praxisfinanzierung falle unter die Betriebsausgaben, er sei bei der Gewinnermittlung bereits berücksichtigt. Sonstige Verbindlichkeiten habe er durch Ratenzahlungen geregelt.
Im Hinblick auf die Forderung des Gläubigers G. L. behauptet der Kläger, dieser verfolge seine titulierte Forderung von über 30.795,00 € zuzüglich Zwangsvollstreckungskosten nicht weiter. Der Umstand, dass die Insolvenzeröffnung durch Beschluss vom 01.12.2015 wegen des von ihm eingelegten Rechtsmittels bei Erlass des Widerrufsbescheides noch nicht rechtskräftig gewesen sei, führe dazu, dass diese Insolvenzeröffnung nicht als (feststehender) Tatbestand bei der Beurteilung der Frage des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung (22.04.2016) berücksichtigt werden könne.
Die vom Kläger gegen die Insolvenzeröffnung erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 14.07.2016 zurück (Geschäftsnummer 6 T 733/15, Bl. 153 ff. d.A.).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter gleichzeitig die selbständige Tätigkeit des Klägers gemäß § 35 Abs. 2 InsO sowie auch die Immobilie des Klägers freigegeben, weil infolge der bestehenden Verpflichtungen mit einem Verwertungserlös zu Gunsten der Masse nicht zu rechnen sei und auch Risiken einer Betriebsfortführung zu Lasten der Insolvenzmasse vermieden werden sollten.
Das Insolvenzverfahren wurde im Mai 2019 aufgehoben. Auch soweit Steuerforderungen zu seinen Lasten in der Insolvenztabelle festgestellt worden seien, erkennt der Kläger diese Forderungen nicht als rechtsbeständig an, da er ihnen widersprochen habe. Allerdings hatte der Kläger seinerseits Steuerrückstände in Höhe von 27.741,78 € zugestanden, wovon durch die Finanzverwaltung aufgerechnete 7.177,73 € aus Vergütung für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe abzusetzen seien (vgl. Abschrift des Schriftsatzes des Klägers an das Insolvenzgericht vom 26.04.2016, Bl. 34-36 d.A.).
Antrag auf Restschuldbefreiung hatte der Kläger im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht gestellt.
Im Insolvenzverfahren waren Forderungen zu Lasten des Klägers von insgesamt 132.759,21 € festgestellt. Weitere Forderungen von 33.038,83 € wurden mit Beschränkung auf den Ausfall festgestellt. Den Massebestand stellte der Insolvenzverwalter mit 19.913,90 € fest. Alles in allem betrage die verteilungsfähige Insolvenzmasse voraussichtlich 4.794,74 €, entsprechend einer Insolvenzquote von 3,61%. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 04.02.2019 sowie den Beschluss des Amtsgerichts B. über die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren vom 18.03.2019 Bezug genommen (Bl. 300-309 d.A.).
Der Kläger hatte ursprünglich die Erhebung der Klage von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Mit Senatsbeschluss vom 13.12.2018 (Bl. 157-162 d.A.) wurde dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Dieser Beschluss war dem Kläger am 28.12.2018 zugestellt worden. Mit noch am selben Tag per Telefax eingegangenen Schriftsatz bestimmte der Kläger, dass die Klage laut Schriftsatz vom 24.05.2016 nunmehr als solche durchgeführt werden solle, gleichzeitig beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Bl. 167 d.A.).
Die vom Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe unter dem 07.01.2019 (Eingang bei Gericht) erhobene Gehörsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 20.03.2019 zurück, gewährte indes dem Kläger gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist (Bl. 256-261 d.A.).
Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte die Finanzverwaltung geltend, die Steuerschulden des Klägers hätten sich zwischenzeitlich erheblich erhöht; mitgeteilt wurden Steuerschulden von über 70.000,00 € (Schreiben des Landesamtes für Steuern vom 01.06.2018 und vom 22.10.2018, Bl. 144 ff. und Bl. 149 ff. d.A.). Der Kläger hat dazu mitgeteilt, er habe gegen die angebliche Festsetzung von Steuerschulden in einer Größenordnung von (ursprünglich) über ca. 68.449,00 € vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zur Geschäftsnummer 15 K 4/18 Klage erhoben (Klägerschriftsatz vom 24.05.2018, Seite 2, Bl. 118 d.A.). Der Ausgang dieses Verfahrens ist nicht bekannt.
Des Weiteren hatte der Kläger zum Verfahren AGH 4/20 bei dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Landesamt für Steuern in Niedersachsen beantragt mit dem Ziel, unrichtige Auskünfte der Finanzverwaltung an die beteiligte Rechtsanwaltskammer zu unterbinden; dieses Verfahren hat der Senat zuständigkeitshalber an das Niedersächsische Finanzgericht verwiesen. Schließlich hat der Kläger mitgeteilt, er habe Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt vor dem Landgericht Hannover gegen die Finanzverwaltung wegen Beseitigung und Unterlassung unzutreffender Mitteilungen an die Beklagte gemäß § 36 Abs. 2 BRAO über angebliche Steuerschulden (Abschrift Bl. 429 ff. d.A.); der Ausgang dieses Verfahrens ist dem Senat ebenfalls nicht bekannt.
Hierzu hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2020 noch beantragt, den Ausgang des Klageverfahrens vor dem Landgericht Hannover wegen Beseitigung und Unterlassung abzuwarten und die vorliegende Klage wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens des Klägers waren dem Land Niedersachsen vollstreckbare Tabellenauszüge erteilt worden, wie sich aus einem Schreiben des Landesamtes für Steuern in Niedersachsen vom 17.12.2020 an die Beklagte ergibt. In dem dazu als Anlage 1 in Fotokopie vorgelegten vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle wurden 31.688,77 € Abgabenforderung für die Jahre 2008 bis 2015 festgestellt, auf die aus der Insolvenzmasse 1.181,56 € gezahlt wurden. Aus der als Anlage 2 beigefügten Mitteilung des Landesamtes vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle waren weitere 15.106,99 € Abgabenforderungen aufgrund von Anfechtung gemäß § 129 ff. InsO zu Lasten des Klägers als Schuldner festgestellt, auf die aus der Insolvenzmasse 583,28 € gezahlt wurden.
Wegen der Einzelheiten des Schreibens des Landesamts vom 17.12.2020 und der genannten Anlagen wird auf die Abschriften in der Personalakte des Klägers (ohne Blattzahl) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2016, eingegangen am 26.04.2016, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stützt sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Widerrufsbescheides. Der Kläger habe auch mit der Klagebegründung und seinem weiteren Vorbringen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Auch könne nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens letztlich nur im Falle der Gewährung von Restschuldbefreiung wieder von geordneten Vermögensverhältnissen ausgegangen werden. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls könne der Kläger nur widerlegen, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt unter Auflistung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen und der Darlegung im Einzelnen, ob und wie weit diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt.
Die mitgeteilten Einkommensverhältnisse von 460,00 € Rente und monatlichem Gewinn von 800,00 € seien jedenfalls nicht erkennbar geeignet, die Erfüllung der bisher bekannten Verbindlichkeiten realistisch zu bewirken.
Der Kläger hat zwischenzeitlich bei der Beklagten Antrag auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft gestellt unter dem 18.05.2020, um für den Fall des Unterliegens in diesem Rechtsstreit zeitgleich wieder zugelassen zu werden. Die Beklagte hatte diesen Antrag mit Bescheid vom 02.11.2020 als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei ja noch zugelassen, das vorliegende Verfahren AGH 12/16 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Kläger beantragte zum Verfahren AGH 16/20 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen diesen Bescheid. Nach einem Hinweis des Senats auf die Rechtsauffassung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs, wonach auch eine solche Wiederzulassungsklage unter einer Rechtsbedingung erhoben und gegebenenfalls auch mit der Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Widerrufsbescheid verbunden werden könne, nahm die Beklagte ihren Bescheid mit weiterem Bescheid vom 26.01.2021 zurück. Der Kläger hat daraufhin Erledigung der Hauptsache erklärt, die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Entscheidung des Senats hierzu ergeht gesondert.
Des Weiteren hatte die Beklagte mit neuerlichem Bescheid vom 27.01.2025 (richtig: 2021) den Wiederzulassungsantrag des Klägers nunmehr aus materiellen Gründen zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe nach wie vor nicht hinreichend nachgewiesen, dass er sich nicht mehr in Vermögensverfall befinde. Der Kläger beantragte erneut Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen diesen Bescheid im Verfahren AGH 1/21. Auch in diesem Verfahren ergeht eine Entscheidung des Senats noch gesondert.
Dem Senat lagen bei der Entscheidung in diesem Verfahren vor und wurden berücksichtigt: Die von der Beklagten über den Kläger geführte Personalakte, paginiert von Bl. 1-706, ferner die Verfahrensakten AGH 16/20 (II 13/7.3) mit einem Ausdruck der elektronisch geführten Personalakte – nicht paginiert -, beginnend mit dem Wiederzulassungsantrag des Klägers vom 18.05.2020 bis zu der Postzustellungsurkunde über die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, ferner die Verfahrensakte AGH 1/21 (II 1/7.4) mit einem weiteren Ausdruck aus der elektronisch geführten Personalakte der Beklagten, beginnend mit dem Bescheid der Beklagten vom 27.01.2025 (sic!) bis hin zu einer Abschrift des Schreibens des Klägers vom 25.02.2021 an die Beklagte.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Kläger 30.04.2019, Bl. 276 d.A.), Beklagte 01.08.2016 (Bl. 62 d.A.).
II.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.04.2016 ist rechtmäßig; er verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Die Klage ist fristgerecht erhoben. Der Kläger hatte innerhalb der Monatsfrist gem. §§ 112c Abs. 1 BRAO, 74 VwGO seit Zustellung des Widerrufsbescheides vom 22.04.2016 Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid beim Anwaltsgerichtshof gestellt.
Das Prozesskostenhilfegesuch war fristgerecht gestellt. Zwar kann wegen zum Teil widersprüchlicher Eintragungen über das Datum der Zustellung des Widerrufsbescheides in der Zustellungsurkunde (vgl. Personalakte, Bl. 696/696R) eine Zustellung des Widerrufsbescheides vom 22.04.20216 vor dem 04.05.2016 nicht urkundlich festgestellt werden und hat der Kläger Zugang des Widerrufsbescheides selbst auf den 26.04.2016 datiert (vgl. Klageantrag Bl. 1 d.A.), so ist doch Fristwahrung der Monatsfrist anzunehmen. Das Prozesskostenhilfegesuch für die Klage ging per Telefax am 24.05.2016 in der gemeinsamen Postannahmestelle des OLG Celle und des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs ein (vgl. Eingangsstempel Bl. 1 d.A.). Ein früheres Zustellungsdatum als (Dienstag) 26.04.2016 lässt sich ansonsten weder aus der Verfahrensakte noch aus der Personalakte feststellen; es ist auch sonst nicht aus irgendeinem Grunde etwa wahrscheinlich.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers konnten die Gewährung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe rechtfertigen; es lag wegen des Kostenrisikos für den Kläger bei unbedingter Klageerhebung ein Hinderungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor. Nach Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten war dem Kläger auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt worden (Senatsbeschluss vom 20.03.2019, Bl. 256-261 d.A.).
2.
Ein Vorverfahren findet gemäß § 80 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) vorliegend nicht statt, ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 2 NJG liegt nicht vor.
3.
Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten ist materiell rechtmäßig. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides befand der Kläger sich in Vermögensverfall. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind etwa die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.03.1991 – AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; ebenso Beschluss vom 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 16/17 m.w.N.).
Ein Vermögensverfall wird hingegen kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach gefestigter Rechtsprechung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 ff.).
a.
Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war der Vermögensverfall des Klägers zu vermuten. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in dem vom Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen (vgl. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 06.06.2016, Bl. 53 d.A.). Der Eintragung am 16.04.2015 lag die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgte Abgabe der Vermögensauskunft durch den Kläger am 07.04.2015 zugrunde (Personalakte des Klägers, Bl. 369 ff.).
Die Vermutung des Vermögensverfalls war weiter begründet durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unter dem 01.12.2015 (Personalakte, Bl. 591). Der Umstand, dass der Kläger gegen die Insolvenzeröffnung sogleich den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde erhoben hatte, steht nicht entgegen. Die von einem Vollstreckungsorgan, wie auch vom Insolvenzgericht angeordneten Maßnahmen haben nach gefestigter Rechtsprechung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs "Tatbestandswirkung"; Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bei der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorliegen, nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Fehler in dieser Hinsicht sind vom jeweiligen Schuldner – hier dem Kläger – in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren (BGH, Beschluss vom 29.05.2018 – AnwZ (Brfg) 71/17, Rn. 5). Die Beklagte durfte deshalb zu Recht zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides davon ausgehen, dass eine Insolvenzeröffnung erfolgt war, so dass insoweit die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO griff.
Vorliegend kommt hinzu, dass der vom Kläger gegen die Insolvenzeröffnung erhobene Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, nachdem das Landgericht Braunschweig hier mit Beschluss vom 14.07.2016 die sofortige Beschwerde dagegen zurückgewiesen hatte.
Eine andere Beurteilung würde gegebenenfalls nur dann Platz greifen, wenn etwa nach Erlass des Widerrufsbescheides auf ein Rechtsmittel hin eine Vollstreckungsmaßnahme, die hier die Vermutung des Vermögensverfalls auslöst, aufgehoben worden wäre; diese Frage stellt sich allerdings im vorliegenden Fall nicht.
Die erst im Laufe des Verfahrens erfolgte Beendigung (und Aufhebung) des Insolvenzverfahrens spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle.
b.
Die Vermutung des Vermögensverfalls war vorliegend durch zwei Gesichtspunkte – Eintragung im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzeröffnung – begründet. Insofern kann auch dahinstehen, dass der Kläger nach wie vor die Berechtigung der Finanzverwaltung, rückständige Steuerforderungen gegen ihn zu erheben, in Zweifel zieht. Dabei ist die dem Insolvenzantrag originär zugrundeliegende Steuerforderung von 31.106,79 € (Insolvenzantrag vom 04.09.2015, Personalakte, Bl. 553) vorliegend ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Auch diese mitgeteilte Steuerforderung hat im Sinne der bereits genannten Rechtsprechung des Anwaltssenats Tatbestandswirkung. Um diese Wirkung, bezogen auf den Widerrufszeitpunkt, zu beseitigen, wäre es Sache des Klägers gewesen, etwa durch Rechtsbehelfsverfahren vor den Steuerbehörden bzw. durch eine finanzgerichtliche Klage zu erreichen, diese Forderung als zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht bestehend feststellen zu lassen. Ob und inwieweit der Kläger Maßnahmen insoweit von Rechtsbehelfsverfahren ergriffen hat oder nicht, ist für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar vorgebracht, er habe gegen die Steuererhebung finanzgerichtliche Klage erhoben, indes ein Ergebnis auch im Laufe der nunmehr längeren Dauer des Verfahrens nicht mitgeteilt, so dass für den Senat kein Anlass besteht, die Steuerforderung in Frage zu stellen. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst eine Steuerschuld von 27.741,78 € mit seinem Schriftsatz an das Insolvenzgericht vom 26.04.2016 (Bl. 34-36 d.A.) zugestanden hatte, wobei er lediglich meinte, dass aufgerechnete 7.177,73 € aus Vergütung für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe abzusetzen seien. Das Bestehen einer Steuerschuld ist letztlich auch im Nachhinein insoweit nicht in Frage gestellt, als im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Finanzverwaltung ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle erteilt wurde über insgesamt 31.688,77 € abzüglich im Insolvenzverfahren zugeteilter 1.181,56 €. Zwar ist im Tabellenauszug vermerkt, dass die Forderung vom Schuldner bestritten wurde. Da offensichtlich aber Rechtsbehelfe entweder gegen diese Steuerschuld nicht erhoben wurden oder im Ergebnis erfolglos geblieben sind, spielt es für die Frage des Vermögensverfalls keine Rolle, dass der Kläger diese Schuld nach wie vor bestreitet.
c.
Steht hiernach der Vermögensverfall des Klägers im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO fest, so ist – da die Vermutung gesetzlich nicht als unwiderleglich bezeichnet ist – dem Kläger der Beweis des Gegenteils offen (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 173 VwGO, 292 Satz 1 ZPO, vgl. BVerwG NVwZ 1996, 178 [BVerwG 08.07.1994 - BVerwG 8 C 4/93]; Kraft in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Rn. 5 zu § 173 VwGO). Der Kläger hätte also nachweisen müssen, dass Vermögensverfall bei ihm nicht vorliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und – gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplanes – dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides, nachhaltig geordnet sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 – AnwZ (Brfg) 1/12; Beschluss vom 29.07.2016 – AnwZ (Brfg) 9/16). Diese Anforderungen hat der Kläger bisher nicht erfüllt, und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, noch auf einen späteren Zeitpunkt. Für den Zeitpunkt des Widerrufsbescheides streitet schon die ca. ein Jahr zuvor vor der Gerichtsvollzieherin abgegebene Vermögensauskunft gegen geordnete Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Auch ansonsten hat der Kläger nichts Substantielles insoweit dargetan, auch erst recht kein geordnetes Verzeichnis vorgelegt. Die im Rahmen des Schlussberichts des Insolvenzverwalters vom 04.02.2019 (Bl. 300-309 d.A.) festgestellten Forderungen zu Lasten des Klägers von insgesamt über 132.000,00 € bei einem Massebestand von nur knapp 20.000,00 € und verteilungsfähiger Insolvenzmasse von knapp 4.800,00 € lässt auch auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheides nicht feststellen, dass geordnete Vermögensverhältnisse vorlagen. Die vom Kläger selbst eingeräumten Einkünfte von in der Summe etwa 1.260,00 € monatlich lassen weder für den Zeitpunkt des Widerrufsbescheides noch für die weitere Entwicklung erkennen, dass der Kläger über ausreichende Einkünfte verfügt, um bestehende Verbindlichkeiten zu erfüllen. Hinzu kommt, dass der Kläger Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt hat, so dass die durch das Insolvenzverfahren nicht erfüllten Forderungen – so namentlich die Steuerschulden – auch weiterhin als Forderungen zu Lasten des Klägers bestehen, zumindest in Höhe der insgesamt durch die Tabellenauszüge dokumentierten offenen Verbindlichkeiten von alles in allem rund 45.000,00 €. Es hat also auch die weitere Entwicklung gezeigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides sich nicht in geordneten Vermögensverhältnissen befand. Der Kläger hat zwar auch punktuell erwähnt, er habe mit verschiedenen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Eine vollständige und geordnete Darstellung bestehender Verbindlichkeiten, getroffener (und jedenfalls vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig erfüllter) Ratenzahlungsabreden des Klägers mit Gläubigern sind nicht ersichtlich. Auch mit dem Vorbringen, der Gläubiger L., der die Vermögensauskunft des Klägers veranlasst hatte, verfolge seine Forderungen nicht weiter, wird der Kläger im Ergebnis nicht gehört werden können. Aus den Personalakten ist ersichtlich, dass der Gläubiger L. zu Lasten des Wohnungseigentums des Klägers eine Zwangssicherungshypothek über 34.266,92 € hat eintragen lassen (Grundbuch von O. a.w.W. Blatt …5, Abt. III lfd. Nr. 11, vgl. Personalakte Bl. 350). Allein diese Tatsache lässt eine Erledigung der Forderung nicht erkennen, zumal dieser Gläubiger selbst in der Insolvenz des Klägers das Recht auf abgesonderte Befriedigung hatte.
d.
Nach alledem ist die Vermutung des Vermögensverfalls durch den Kläger jedenfalls nicht widerlegt. Die Vermutung führt auch zum Widerruf der Zulassung des Klägers. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei dem Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit aufgibt und seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 – AnwZ (Brfg) 6/16). An einer solchen Ausnahmesituation fehlt es hier. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Soweit der Kläger geltend macht, Fremdgeld nicht entgegen zu nehmen, kann er damit nicht gehört werden. Dieser Gesichtspunkt ist vor dem Hintergrund der Anforderung der Rechtsprechung nicht ausreichend. Der Kläger kann sich jederzeit auch anderweitig entscheiden, die Entschließung hierzu kann von Tag zu Tag geändert werden; sein Verhalten insoweit ist nicht prüfbar. Die gegebene Gesamtsituation des Klägers ist daher nicht geeignet, die Gefährdung von Mandanteninteressen effektiv zu verhindern.
4.
Nach alledem bestand im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung die nicht widerlegte Vermutung des Vermögensverfalls des Klägers, wobei nicht erkennbar ist, dass durch ihn die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Es hat daher die Beklagte zu Recht die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt, die Klage war danach abzuweisen.
5.
Vorliegend gab es auch keinen Anlass für den Senat, dem Antrag bzw. der Anregung des Klägers zu folgen und das vorliegende Verfahren wegen Vorgreiflichkeit einer Klage des Klägers vor dem Landgericht Hannover gegen die Finanzverwaltung auszusetzen. Die Frage der Aussetzung beurteilt sich im vorliegenden Verfahren nach §§ 112c Abs. 1 BRAO, 94 VwGO. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover will der Kläger gegen die Finanzverwaltung die Beseitigung und Unterlassung unzutreffender Mitteilungen an die Beklagte gemäß § 36 Abs. 2 BRAO über angebliche Steuerschulden erreichen (Abschrift der Klage, Bl. 429 ff. d.A.). Der Ausgang dieses Rechtsstreits ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, erst recht nicht vorgreiflich. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 22.04.2016 vorzunehmen. Welche Kriterien für die rechtliche Beurteilung relevant sind, ist vorstehend ausgeführt; die Frage, ob die Finanzverwaltung bestimmte Aussagen/Auskünfte gegebenenfalls unterlassen muss, richtet sich in die Zukunft, kann die Rechtslage für den 22.04.2016 nicht mehr beeinflussen. Selbst wenn die Finanzverwaltung verpflichtet werden sollte, bestimmte Aussagen nicht mehr zu treffen, sind auch dies alles Umstände, die für die rechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt des 22.04.2016 nicht von Bedeutung sind, zumal auch durch das Insolvenzverfahren letztlich auch Steuerverbindlichkeiten des Klägers abschließend festgestellt wurden, ohne dass der Kläger ersichtlich im Wege einer finanzgerichtlichen Klage oder eines sonstigen Rechtsbehelfs diese festgestellten Verbindlichkeiten beseitigt hätte. Insoweit bleibt es bei der Tatbestandswirkung der in diesem Verfahren zugrundeliegenden Vollstreckungsmaßnahmen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, /11 ZPO.
7.
Gründe, nach §§ 112c Abs. 1, 112e BRAO i.V.m. §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
8.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.