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§ 18 NHeimG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Amtliche Abkürzung
NHeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  3. 3.

    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer von der Heimaufsichtsbehörde gesetzten Frist erteilt,

  4. 4.

    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

  5. 5.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Untersagung einer Betätigung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  6. 6.

    einer vollziehbaren Untersagung eines Betriebs nach § 13 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

  7. 7.

    einer aufgrund des § 17 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  8. 8.

    einem der in § 32 HeimMindBauV, § 9 HeimPersV oder § 34 HeimmwV genannten Tatbestände zuwiderhandelt, solange die jeweilige Verordnung nach § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes weiter anzuwenden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 6 sowie des § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 sowie des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.