§ 18 NHeimG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
- Amtliche Abkürzung
- NHeimG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer von der Heimaufsichtsbehörde gesetzten Frist erteilt,
- 4.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
- 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Untersagung einer Betätigung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 6.
einer vollziehbaren Untersagung eines Betriebs nach § 13 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
- 7.
einer aufgrund des § 17 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.
einem der in § 32 HeimMindBauV, § 9 HeimPersV oder § 34 HeimmwV genannten Tatbestände zuwiderhandelt, solange die jeweilige Verordnung nach § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes weiter anzuwenden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 6 sowie des § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 sowie des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.