Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.06.2013, Az.: L 8 SO 222/10

Leistungen an Hilfebedürftige in Einrichtungen; Kein Anspruch auf Zusatzbarbetrag für die Vergangenheit aufgrund Übergangsrecht zum BSHG wegen einer erst nach Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 erfolgten Rentenbewilligung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.06.2013
Aktenzeichen
L 8 SO 222/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 53613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0620.L8SO222.10.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 17.12.2014 - AZ: B 8 SO 18/13 R

Redaktioneller Leitsatz

1. Die nach dem 31.12.2004 nachträglich bewilligte Rente für einen bis dahin einkommens- und vermögenslosen Hilfeempfänger verschafft diesem nicht das Tatbestandsmerkmal im Übergangsrecht bis zum 31.12.2004 bezogen auf den sog Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG.

2. Ein Leistungsanspruch wird nicht mit Rückwirkung durch nachträgliche Erfüllung einzelner Anspruchsvoraussetzungen geschaffen.

3. Da es an einer wesentlichen Änderung fehlt, greift auch nicht der zusätzliche Barbetrag unter den Voraussetzungen der ab dem 01.01.2005 geltenden Übergangsregelung des § 133a SGB XII ein.

4. Gegen Vertrauensschutz spricht ersichtlich, dass hier in diesem Einzelfall eben wegen der erst nachträglich bewilligten Rente nicht schon zum 31.12.2004 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen bestanden hatten und der Anspruch fällig gewesen war.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin während der Zeit ihres Aufenthalts in einer stationären Einrichtung vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2010 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 133a SGB XII hat.

Die 1953 geborene Klägerin war von März 2000 bis zum 30. September 2010 in einem psychiatrischen Wohnheim in F. stationär untergebracht, Kostenträger für die dort anfallenden Leistungen der Eingliederungshilfe ist der Beklagte (Bescheide vom 12. April 2000 für die Zeit ab dem 29. März 2000, vom 20. Dezember 2005 für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 sowie vom 24. August 2007 für die Zeit ab Juli 2007). Die Klägerin verfügt jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 mit Ausnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (hierzu später) über keinerlei Einkommen und Vermögen. Die mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 bewilligten Leistungen betrugen insgesamt 2.671,44 EUR, darunter der Barbetrag von 89,70 EUR und Leistungen für die freiwillige Krankenversicherung in Höhe von 118,74 EUR. Ein Zusatzbarbetrag wurde ausweislich der Anlage zum Leistungsbescheid ausdrücklich nicht gewährt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Antrag der Klägerin vom 7. Februar 2001 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Ausgehend von einem Eintritt des Versicherungsfalles im Dezember 2000 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Auf einen vom Betreuer der Klägerin im Jahre 2006 gestellten weiteren Antrag bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin mit Bescheid vom 16. November 2006 unter Annahme eines Eintritts des Versicherungsfalles am 17. Oktober 1994 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. Januar 2002; die laufende Zahlung erfolgte ab Januar 2007. Der Nachzahlungsbetrag wurde auf Antrag des Beklagten an diesen erstattet. Jedenfalls seit Juli 2007 wird der monatliche Rentenzahlbetrag (im Jahre 2007 in Höhe von 909,28 EUR) aufgrund erfolgter Überleitung an den Beklagten gezahlt. Die Klägerin erhält weiter einen Barbetrag (Anpassungen zum 1. Januar 2007 mit Bescheid vom 25. Januar 2007: 93,15 EUR; zum 1. Juli 2007 mit Bescheid vom 24. August 2007: 93,69 EUR; zum 1. Juli 2008 mit Bescheid vom 30. Juni 2008: 94,77 EUR; zum 1. Juli 2009 mit Bescheid vom 13. Juli 2009: 96,93 EUR).

Mit Schreiben vom 23. November 2006 beantragte der damalige Betreuer der Klägerin für diese bei dem Beklagten die Gewährung eines Zusatzbarbetrages ab Beginn der Rentenzahlung am 1. Januar 2002 und über den 1. Januar 2007 hinaus. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Januar 2007 zwar ab dem 1. Januar 2007 wegen einer Änderung des § 35 Abs. 2 SGB XII einen höheren Barbetrag von nunmehr 93,15 EUR, lehnte den Antrag auf Bewilligung eines Zusatzbarbetrages jedoch ab, weil die Klägerin im Dezember 2004 keinen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag gehabt habe. Die Erwerbsunfähigkeitsrente werde erst ab November 2006 gezahlt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007). Im Dezember 2004 sei ein Zusatzbarbetrag nicht festgestellt gewesen. Bei der Regelung des § 133a SGB XII handele es sich um eine Übergangsregelung. Eine sich erst später ergebende Änderung der seinerzeit für die Festsetzung des Zusatzbarbetrages maßgeblichen Verhältnisse bliebe unberührt. Eine rückwirkende Festsetzung widerspreche daneben auch den sozialhilferechtlichen Prinzipien, dass für die Vergangenheit Hilfe nicht zu gewähren sei, weil Sozialhilfe regelmäßig dazu diene, eine gegenwärtige Notlage zu beheben.

Am 24. Mai 2007 hat die Klägerin Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, dass es auf das Bestehen des materiellen Anspruchs am 31. Dezember 2004 ankomme. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG seien erfüllt gewesen, wie sich aus der nachträglichen Rentenbewilligung ergäbe. Der Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass lediglich ein festgestellter Anspruch im Dezember 2004 die Weiterbewilligung nach § 133a SGB XII ermögliche. Nur wenn sich der Leistungsempfänger auf den Zusatzbarbetrag bis Dezember 2004 eingestellt habe, könnten Leistungen weiter erbracht werden.

Das Sozialgericht (SG) Stade hat mit Urteil vom 31. Mai 2010 den Beklagten verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 den Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG an die Klägerin zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Zeit bis Dezember 2004 sei mit der Rentenbewilligung eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X eingetreten. Für die Zeit ab Januar 2005 hat das SG darauf abgestellt, ob am 31. Dezember 2004 ein Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG tatsächlich bezogen wurde. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall. Bei ihr habe, so das SG, damit kein für die Anwendung der Übergangsvorschrift erforderlicher Bestandsschutz im Sinne eines Vertrauenstatbestandes vorgelegen. Ein nachträgliches "Erkaufen" des Barbetrages durch die rückwirkende Bewilligung einer Rente sei mit dem Sinn und Zweck von § 133a SGB XII nicht vereinbar.

Gegen das am 10. Juni 2010 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens mit ihrer am 12. Juli 2010, einem Montag, eingelegten Berufung. Für die Anwendbarkeit des § 133a SGB XII sei es ausreichend, dass am 31. Dezember 2004 ein Anspruch auf einen Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG bestanden habe. Die Zufälligkeit der Rentenbewilligung in Abhängigkeit von relativ langen Verfahrensdauern dürfe nicht entscheidend sein. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 8/9b SO 10/06 R vom 26. August 2008 spreche nicht für die vom SG vertretene Auffassung. Das BSG habe sich mit dem grundsätzlichen Wegfall von § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG befasst, nicht jedoch mit dem Fall, in dem eine rückwirkende Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Für eine Ungleichbehandlung dieses Personenkreises mit denjenigen, die durchgehend einen Zusatzbarbetrag erhalten haben, bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß:

1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. Mai 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 25. Januar 2007, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007, vom 24. August 2007 und vom 13. Juli 2009 zu ändern, 2. der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2010 den Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG i. V. m. § 133a SGB XII zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung insoweit für zutreffend. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 133a SGB XII (BT-Drucks. 15/3977) werde ausschließlich auf den Personenkreis abgestellt, der den Zusatzbarbetrag am 31. Dezember 2004 erhalten habe, bzw. auf Menschen, die sich auf die bestehenden Regelungen bereits eingestellt hätten; diese erhielten den Zusatzbarbetrag auch weiter. Außer den Gerichtsakten lagen vier Bände Verwaltungsakten des Beklagten vor. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 i. V. mit § 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung der Klägerin, die Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und auch ansonsten zulässig (§ 151 SGG). Sie ist nicht begründet. Das SG hat die Klage hinsichtlich der hier streitigen Zeit ab dem 1. Januar 2005 zu Recht abgewiesen.

Zu entscheiden ist hier auf Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Januar 2007, soweit damit das Begehren der Klägerin, ihr auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 einen Zusatzbarbetrag zu zahlen, abgelehnt worden ist. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 ist das Verfahren durch das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil des SG erledigt. Der streitige Zeitraum endet mit dem Wechsel der Klägerin zum 1. Oktober 2010 in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit; dementsprechend ist auch der Berufungsantrag der Klägerin gefasst worden. Die Bescheide des Beklagten vom 24. August 2007, 30. Juni 2008 und 13. Juli 2009, mit denen die Höhe des Barbetrages den geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden ist, sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; über sie hat der Senat, auch wenn diese im erstinstanzlichen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt sind, mit zu entscheiden.

Verfahrensfehler hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens liegen nicht vor; insbesondere hat der Beklagte sozial erfahrene Dritte nach Maßgabe von § 116 Abs. 2 SGB XII vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt.

Da die Klägerin bereits erstinstanzlich ihre Klage auf den zusätzlichen Barbetrag begrenzt hat und dieser untrennbarer Bestandteil des angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. und damit der laufenden Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. ist (s. hierzu BSG Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R, juris, RdNr. 12), beschränkt sich die materielle Prüfung der angefochtenen Bescheide auf die Frage, ob der Klägerin höhere laufende Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts zustehen.

Der Beklagte war als niedersächsischer Landkreis sachlich zuständiger Sozialhilfeträger nach § 97 SGB XII i.V.m. §§ 6 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds.GVBl. 2004, 644) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz des SGB XII (DVO Nds. AG SGB XII) vom 13. Juni 2006 (Nds.GVBl. 2006, 229). Danach werden zur Durchführung der Aufgaben des nach § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1a Nds. AG SGB XII für teilstationäre und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 SGB XII zuständigen überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 67 bis 69 des SGB XII u.a. die Landkreise herangezogen, die im eigenen Namen entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt hier aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII.

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Januar 2007 misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nrn. 1, 3 SGB X, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 23. November 2006 eine Änderung der bestehenden Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 20. Dezember 2005 (einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) in der Annahme begehrt hat, durch die Rentenbewilligung hätten sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert. Dies hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 1 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Bescheid vom 20. Dezember 2005, mit dem der Klägerin ab Januar 2005 Eingliederungshilfe ohne den streitigen Zusatzbarbetrag bewilligt worden war - vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, zugunsten des Betroffenen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Da sich die für dieses Verfahren maßgebende Rechtslage nach dem 20. Dezember 2005 nicht geändert hat, käme nur eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Betracht. Eine wesentliche Änderung ist hier jedoch weder in der nachträglichen Rentenbewilligung oder der Rentenzahlung noch in den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen zu sehen.

Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X liegt vor, wenn diese sich auf die streitige Leistung auswirken kann, der ursprüngliche Verwaltungsakt dem Grunde oder der Höhe nach so nicht mehr ergehen dürfte. Anderenfalls gibt es keine Veranlassung, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufzuheben.

Die mit Bescheid vom 16. November 2006 erfolgte Rentenbewilligung, verbunden mit der Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung aufgrund eines Versicherungsfalles im Jahre 1994, ist im Hinblick auf die Höhe des Barbetrages nach dem SGB XII unbeachtlich. Soweit durch die Rentenbewilligung eine Änderung der Verhältnisse bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles (am 17. Oktober 1994) oder dem Beginn der Rentenzahlung (am 1. Januar 2002) eingetreten ist, kann dies bereits deshalb nicht zu einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 48 SGB XII führen, weil eine solche nach Erlass des zu ändernden Bescheides erfolgt sein müsste. Dieser datiert jedoch vom 20. Dezember 2005; die unterstellten Änderungen lagen zeitlich davor.

Ist das Datum des Bewilligungsbescheides oder der Beginn der laufenden Rentenzahlung als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse anzusehen, kann sich dies ebenfalls nicht auf die streitige Leistung auswirken. Die allgemeinen Voraussetzungen für die der Klägerin gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung lagen bereits vorher vor; die Klägerin war und ist ein behinderter Mensch im Sinne von § 2 SGB IX und bedurfte der Eingliederungshilfeleistungen. Der Zeitpunkt des Eintritts der dauerhaften vollen Erwerbsminderung wirkt sich weder auf den (hier ohnehin nicht streitigen) Beginn noch auf die Höhe des Barbetrages aus. Dieser betrug unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F. bis zum 31. Dezember 2006 mindestens 26 v.H., seit dem 1. Januar 2007 mindestens 27 v.H. des Eckregelsatzes (zur konkreten Höhe s. unten).

Auch die mit der Rentenbewilligung verbundene laufende Rentenzahlung ab Januar 2007 ist keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X.

Die Rentenzahlung führt nicht zu einem Anspruch auf einen originären Zusatzbarbetrag. Anders als bis zum 31. Dezember 2004 in § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG ("Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.") sieht das seit dem 1. Januar 2005 geltende SGB XII eine derartige Privilegierung von Heimbewohnern, die "während ihres Arbeitslebens durch Beiträge für ihre Alterssicherung vorgesorgt hatten und deren Renteneinkommen durch die mit den Lebenshaltungskosten steigenden und gestiegenen Heimkosten aufgezehrt wurde" (so die ursprüngliche Begründung, vgl. Bericht über die 403. Sitzung des Bundesrates vom 22. März 1974, BR-Drucks. 172/74 S. 101B) nicht mehr vor. Eine entsprechende Vorschrift existiert im geltenden Sozialhilferecht nicht. Die Streichung des zusätzlichen Barbetrages durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, mit der die Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern innerhalb und außerhalb von Einrichtungen beendet wurde (Begründung der Koalitionsfraktionen im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/3977, S 7) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 26. August 2008 B 8/9b SO 10/06 R RdNrn. 21 ff.).

Die nachträgliche Rentenbewilligung kann sich unabhängig vom Zeitpunkt einer damit verbundenen Änderung auch nicht unter Berücksichtigung von § 133a SGB XII auf die streitige Leistung auswirken. Nach dieser zum 1. Januar 2005 mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305) eingeführten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift wird ein zusätzlicher Barbetrag nur für diejenigen Personen weiter erbracht, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des BSHG hatten, und zwar in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe.

Die Klägerin hatte während der Geltung des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG zu den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung nichts selbst beigetragen, weil sie weder über Einkommen noch einsetzbares Vermögen verfügte. Durch die spätere Rentenbewilligung und den erfüllten Erstattungsanspruch hat sich dies zwar nachträglich geändert. Allerdings führt die Änderung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 133a SGB XII, sie ist im Hinblick auf den streitigen Leistungsanspruch nicht wesentlich. Der mit Bescheid vom 16. November 2006 festgestellte Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 gilt gemäß § 107 Abs. 1 SGB X aufgrund des bestehenden und erfüllten Erstattungsanspruchs des Beklagten als erfüllt. Die Erfüllungsfiktion soll die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen und führt letztlich dazu, dass die Überzahlung vom vorleistenden Leistungsträger (hier dem Beklagten) nicht gemäß §§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 SGB X von dem Leistungsberechtigten (hier der Klägerin) zurückgefordert werden kann (vgl. BSG Urteil vom 22. Mai 2002 B 8 KN 11/00 R, SozR 3-2600 § 93 Nr 12). Das Stammrecht (hier der nunmehr festgestellte Grundanspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung) bleibt jedoch auch nach Erfüllung bestehen. Die sich aus dem Stammrecht unabhängig von der Rentenzahlung ergebenden Folgerungen bleiben von der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X unangetastet. Die Klägerin ist damit rückwirkend zur fiktiven teilweisen Selbstzahlerin im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG geworden.

An der fehlenden Voraussetzung des § 133a SGB XII ändert dies jedoch nichts.

Die Klägerin hatte am 31. Dezember 2004 keinen Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag nach dem BSHG, bei ihr bestand auch kein durch die Übergangsregelung zu schützender Vertrauenstatbestand.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 133a SGB XII ist das Bestehen ("Haben") eines Anspruchs erforderlich, ohne dass hierüber zum maßgebenden Stichtag bereits positiv entschieden sein musste. Wann jemand einen sozialrechtlichen Anspruch hat, regelt § 40 Abs. 1 SGB I. Danach entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für den Anspruch als solchen bedarf es demnach bei gebundenen Verwaltungsakten keiner Umsetzung durch Verwaltungsentscheidung (vgl. Mrozynski, SGB I-Kommentar 4. Aufl. 2010 § 40 RdNr 1; Krahmer in: LPK-SGB I, 2. Aufl. 2008 § 40 RdNr. 5; Wagner in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 40 SGB I RdNr. 6; Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 40 SGB I RdNr. 3). Das am 31. Dezember 2004 noch geltende BSHG enthält keine hiervon (grundsätzlich zulässige; vgl. § 37 SGB I) abweichende Bestimmung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestand ein Anspruch auf Sozialhilfe, soweit dieses Gesetz das BSHG bestimmte, dass die Hilfe zu gewähren ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass vor dem Vorliegen der im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen kein Anspruch nach den bezeichneten Vorschriften besteht (s. auch BSG Urteil vom 10. November 2011 B 8 SO 12/10 R, RdNr. 18).

Hiervon ausgehend hatte die Klägerin am 31. Dezember 2004 keinen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG.

Das BSHG bestimmte in § 5 Abs. 1 BSHG (jetzt: § 18 Abs. 1 SGB XII), dass die Sozialhilfe erst einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Eine entsprechende Kenntnis bezogen auf die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG lag hier erst mit der Kenntnis über die Rentenbewilligung im November 2006 vor. Allerdings könnte im Hinblick auf die Untrennbarkeit des zusätzlichen Barbetrags vom angemessenen Barbetrag und damit der laufenden Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (s. hierzu BSG Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R, juris, RdNr. 12) die bestehende Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt ausreichen (s. hierzu BSG Urteil vom 4. November 2011 B 8 SO 18/10 R, juris, RdNr. 21), so dass eine konkrete Kenntnis bereits vor dem 1. Januar 2005 nicht erforderlich wäre. Allerdings lag am 31. Dezember 2004 die für einen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG erforderliche Voraussetzung, dass der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst trägt, nicht vor. Tatsächlich hat die Klägerin während des gesamten Geltungszeitraumes des BSHG und damit auch am 31. Dezember 2004 keinen Kostenanteil geleistet und auch nicht leisten können. Dies war erst mit der nachträglichen Rentenbewilligung im Jahre 2006 möglich geworden, durch die die Klägerin rückwirkend zur fiktiven teilweisen Selbstzahlerin geworden ist. Am fehlenden (Leistungs-) Anspruch im Sinne von § 133a SGB XII ändert dies nichts. Dies verkennt das SG Meiningen (Urteil vom 2. Juli 2008 S 18 SO 671/07, juris, RdNrn. 47, 48), das nur zwischen dem "Anspruch als subjektives Recht eines einzelnen, von einem anderen ein Tun, die Abgabe einer Erklärung oder die Übergabe einer Sache oder ein Unterlassen zu verlangen" und der Erfüllung dieses Anspruches, der Zahlung eines Geldbetrages, differenziert.

Die Gesetzessystematik der §§ 38 ff. SGB I bestätigt die hier vertretene Auffassung, dass die nachträgliche Erfüllung von einzelnen Anspruchsvoraussetzungen den Anspruch als solchen nicht rückwirkend entstehen lässt. Gemäß § 41 SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen, soweit die besonderen Teile des SGB keine anderen Regelung enthalten, mit ihrem Entstehen fällig. Handelt es sich um Ansprüche auf Geldleistungen, sind diese gemäß § 33 Abs. 1 SGB I nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Da die Fälligkeit eines Anspruchs immer den konkreten einzelnen Leistungsanspruch (und nicht das Stammrecht; s. hierzu beispielsweise Wagner in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 41 SGB I RdNr. 9) betrifft, beginnt die Verzinsung immer erst nach Erfüllen der für den jeweiligen Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen. Ein solcher (Leistungs-) Anspruch kann nicht rückwirkend entstehen und damit fällig werden; anderenfalls bestände eine vom Gesetz nicht gewollte Verzinsungspflicht auch für Zeiten, in denen die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht vorgelegen haben.

Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Klägerin bereits vor dem 1. Januar 2005 einen erneuten Rentenantrag gestellt hätte und von einer ausreichenden Kenntnis des Sozialhilfeträgers (s. hierzu oben) ausgegangen werden könnte. Die Klägerin hätte dann alles Erforderliche für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Zusatzbarbetrag getan, die konkrete Umsetzung (Rentenbewilligung durch den Rentenversicherungsträger und Bewilligung des Zusatzbarbetrages durch den Sozialhilfeträger) wäre nur deklaratorisch (vgl. die o.g. Kommentierungen zu § 40 SGB I; zum Zinsanspruch in einem ähnlich gelagerten Fall s. BSG Urteil vom 18. Dezember 1986 4a RJ 83/95, juris). Ein solcher Fall, in dem sich die Bewilligung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen verzögert hätte, liegt hier jedoch nicht vor, weil am 31. Dezember 2004 ein Rentenantrag der Klägerin für diese bindend abgelehnt war und ein erneuter Rentenantrag erst 2006 gestellt worden ist.

Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung des zweiten Halbsatzes in § 133a SGB XII (wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht) zudem verdeutlicht, dass ein am 31. Dezember 2004 bestehender Grundanspruch oder ein Stammrecht nicht ausreicht, um auch über diesen Tag hinaus den Zusatzbarbetrag weiter zu erhalten. Vielmehr bedarf es einer (durch Verwaltungsakt) festgestellten Leistung. Erfolgt die Feststellung der Leistung erst später (hier ggf. aufgrund der insoweit rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Entscheidung vom 31. Mai 2010), könnte die Leistung allenfalls danach weiter erbracht werden. Dagegen spricht jedoch, dass mit dem erst nachträglich ins Gesetz aufgenommenen § 133a SGB XII eine Besitzstandsregelung für diejenigen aufgenommen werden sollte, die sich auf die bestehende Regelung tatsächlich eingestellt haben. Ein derartiger Vertrauensschutz kann durch eine erst nach dem 31. Dezember 2004 erfolgte Festsetzung des Zusatzbarbetrages grundsätzlich nicht ausgelöst werden (Becker in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 133a SGB XII RdNr. 10).

Die Entstehung der Regelung des § 133a SGB XII belegt den mit der Vorschrift bezweckten Vertrauensschutz. Danach war ursprünglich beabsichtigt, § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG nicht in das SGB XII zu überführen und auch keine Übergangsregelung vorzusehen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 5. September 2003, BT-Drs. 15/1514 zu § 36: "Der nicht bedarfsbezogene Zusatzbarbetrag zum Barbetrag entfällt, um eine Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten in und außerhalb von Einrichtungen zu beenden. Dies ist zusammen mit anderen gesetzlichen Maßnahmen erforderlich, um den Grundsatz "ambulant vor stationär" auch in der Praxis durchzusetzen."). Erst im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung wurde der dann zum 1. Januar 2005 eingeführte § 133a SGB XII als Übergangsregelung mit folgender Begründung vorgeschlagen: "Die Regelung stellt sicher, dass diejenigen Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, diesen zusätzlichen Barbetrag weiterhin erhalten" (Beschlussempfehlung und Bericht vom 20. Oktober 2010, BT-Drs. 15/3977 zu Art. 2 Nr. 5). Nur Personen, die bei Inkrafttreten des SGB XII den Zusatzbarbetrag bereits erhielten und sich in finanzieller Hinsicht darauf eingestellt hatten, konnten auf die Weiterzahlung vertrauen. Auch insoweit wäre allenfalls denkbar, für diejenigen, die am 31. Dezember 2004 auf die Gewährung (wegen eines noch nicht beschiedenen Antrags) vertrauen konnten, einen Vertrauensschutz anzunehmen. Im Falle der Klägerin war dies, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.

Die Beschränkung des Personenkreises, der in den Genuss der Übergangsregelung in § 133a SGB XII kommt, auf diejenigen, die am 31. Dezember 2004 auf die Zahlung des Zusatzbarbetrages vertrauen konnten, ist nicht verfassungswidrig. Die Vorschrift trägt als Übergangsvorschrift dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Mit ihr sollte lediglich den Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag weiterhin erhalten bleiben. Die bloße Hoffnung auf das Fortbestehen bestimmter Sozialleistungen ohne vorausgehende Rechtsposition ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BSG Urteil vom 26. August 2008 B 8/9b SO 10/06 R RdNrn. 24 ff.).

Auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Erzielung von Einkommen oder Vermögen nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde) kann nicht zu einer Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2005 führen. Dabei lässt der Senat offen, ob diese bereits vom Wortlaut her nicht einschlägige und sich grundsätzlich zum Nachteil eines Leistungsempfängers auswirkende Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden analog angewandt werden kann. Hier scheitert eine Anwendung bereits daran, dass auch insoweit eine wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Entscheidung eingetreten sein muss; eine solche liegt nicht vor.

Der Beklagte hat der Klägerin den Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII zutreffend in Höhe von zunächst monatlich 89,70 EUR gewährt. Der angemessene Barbetrag betrug gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F. bis zum 31. Dezember 2006 mindestens 26 v.H., seit dem 1. Januar 2007 mindestens 27 v.H. des Eckregelsatzes. Bei einem Eckregelsatz von ursprünglich 345,00 EUR, ab Juli 2007 347,00 EUR, ab Juli 2008 351,00 EUR und ab Juli 2009 359,00 EUR hat der Beklagte dementsprechend 89,70 EUR, 93,15 EUR, 93,69 EUR, 94,77 EUR bzw. 96,93 EUR gewährt und dabei die wesentlichen rechtlichen Änderungen berücksichtigt und umgesetzt. Ob über den Mindestsatz hinaus ein höherer Barbetrag zu leisten ist, entscheidet der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F.). Ermessensfehler sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat insbesondere im Hinblick auf die spätere Rentenbewilligung keine konkreten höheren Ausgaben getätigt. Aufwendungen für Kleidung wurden jeweils entsprechend § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII antragsgemäß übernommen, Anträge auf Übernahme weiterer Aufwendungen sind den Akten nicht zu entnehmen und auch im Gerichtsverfahren nicht geltend gemacht, so dass die jeweilige Höhe des gewährten Barbetrages nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat misst der Frage, wie der Begriff des "Anspruchs" in § 133a SGB XII zu interpretieren ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr 1 SGG bei und hat deshalb die Revision zugelassen.