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  • ...§ 20 WO-EwZ - Stimmabgabe in besonderen Fällen Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 1 Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Einrichtung, die nicht nach § 6 Abs. 3 NPersVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand die...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 21 WO-EwZ - Feststellung des Wahlergebnisses Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlumschläge für die Briefwahl in die Wahlurne gelegt worden sind, öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und vergleicht die Zahl der in der...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 22 WO-EwZ - Wahlniederschrift Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss, getrennt für die Wahl...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 23 WO-EwZ - Benachrichtigung Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 Der Wahlvorstand benachrichtigt über das Ergebnis der Wahl unverzüglich schriftlich...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 24 WO-EwZ - Bekanntmachung des Wahlergebnisses Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 25 WO-EwZ - Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen oder Berechnung der Höchstzahlen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 26 WO-EwZ - Aufbewahrung der Wahlunterlagen Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 Die Wahlunterlagen werden von der Einrichtung aufbewahrt; sie sind nach der nächsten Wahl der Vertretung der Beschäftigten zu vernichten...

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    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 27 WO-EwZ - Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 28 WO-EwZ - Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Ist nur ein Sitz zu vergeben, so sind die beiden Bewerberinnen oder Bewerber gewählt, die in der Vorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, an den ersten beiden Stellen benannt sind...

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    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 29 WO-EwZ - Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 30 WO-EwZ - Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Bei Mehrheitswahl bleibt die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer mit Ausnahme der Vergabe eines Minderheitensitzes unberücksichtigt...

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    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 31 WO-EwZ - Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Leitung der Wahl, Gleichzeitigkeit BibliographieTitel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)...

    Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000